Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

LBG - Landesbeamtengesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 14. Juli 1970
(GVBl 1970 S. 241; ... ; 21.12.1993 S. 647; 12.10.1995 S. 406; 17.12.1996 S. 464; 02.03.1998 S. 29; 02.04.1998 S. 108; 20.07.1998 S. 205; 12.10.1999 S. 325; 22.12.1999 S. 467; 20.12.2000 S. 582; 27.06.2002 S. 301; 20.11.2002 S. 433; 10.04.2003 S. 55; 21.07.2003 S. 155 und 167; 22.12.2003 S. 390; 15.10.2004 S. 457; 02.03.2006 S. 56 06; 20.03.2007 S. 59 07; 12.06.2007 S. 77 07a; 21.12.2007/2008 S. 1 08; 07.07.2009 S. 279; 15.06.2010 S. 93; 09.07.2010 S. 167 10; 20.10.2010 S. 319 10a; 10baufgehoben)
Gl.-Nr.: 2030-1



Zur aktuellen Fassung

früheres Inkrafttreten einzelner §§ :
05.11.2010:
§ 11 Abs. 3; §§ 17 und 19 Abs. 1; § 21 Abs. 3 Satz 4 und 5, die §§ 25, 26, 66, 95 und 96 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 99 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 3 sowie § 124 Abs. 2 Satz 1 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
01.07.2010 § 135 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Buchst. b sowie Nr. 11 und 13
01.12.2010: § 135 Nr. 5
01.07.2011: § 142 Abs. 6 und § 144 Abs. 2 bis 4
früheres Außerkrafttreten einzelner §§ :
04.11.2010
§ 90 Abs. 1, § 102 a und § 102 f Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 .

Erster Teil
Allgemeines

I. Abschnitt
Einleitende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Dienstherrnfähigkeit

Das Recht, Beamte zu haben, besitzen

  1. das Land,
  2. die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
  3. die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht am 1. September 1957 besaßen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen worden ist oder verliehen wird; Satzungen bedürfen insoweit der Genehmigung der Landesregierung oder der durch Gesetz hierzu ermächtigten Stelle.

§ 3 Unmittelbares und mittelbares Beamtenverhältnis

(1) Das Dienstverhältnis zum Lande ist entweder unmittelbar oder mittelbar.

(2) Ein Beamter, der das Land zum Dienstherrn hat, ist unmittelbarer Landesbeamter. Ein Beamter, der eine Gemeinde (Gemeindeverband) oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat, ist mittelbarer Landesbeamter.

§ 4 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter

(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.

II. Abschnitt
Beamtenverhältnis

1. Allgemeines

§ 5 Wesen des Beamtenverhältnisses

Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

§ 6 Aufgaben des Beamten

(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben zulässig, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

(3) Die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und Hochschulen gilt als hoheitsrechtliche Aufgabe.

§ 7 Arten des Beamtenverhältnisses

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

  1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 verwendet werden soll,
  2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,
  3. auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,
  4. auf Widerruf, wenn der Beamte
    1. den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat,
    2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 verwendet werden soll.

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

(2) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt.

(3) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

2. Ernennung

§ 8 Fälle und Form der Ernennung

(1) Einer Ernennung bedarf es

  1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,
  2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 7 Abs. 1 Satz 1),
  3. zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung),
  4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

  1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit für... Jahre", "auf Probe", "auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamter",
  2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,
  3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 Satz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlen bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 genannten Zusätze "auf Lebenszeit", "auf Zeit für... Jahre", "auf Probe" oder "auf Widerruf", so gilt der Ernannte als Beamter auf Widerruf; ist in der Ernennungsurkunde der Zusatz "auf Zeit" enthalten, fehlt aber die Angabe der Zeitdauer der Berufung, so gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer gesetzlich festgelegt ist oder aufgrund einer Satzung oder eines Beschlusses der Vertretungskörperschaft eindeutig bestimmt werden kann.

(4) Die Ernennung wird, wenn nicht in der Ernennungsurkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem Tage der Aushändigung der Urkunde wirksam. Die Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(5) Mit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. Während der Dauer eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Widerruf ruhen die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 9 Allgemeine Voraussetzungen 07

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt,
  2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
    1. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber) oder
    2. die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Letzteres gilt nicht für die Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 39 Abs. 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft).

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 kann der Ministerpräsident zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht; bei Professoren, Juniorprofessoren und wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden.

§ 10 Auslese

(1) Die Auslese der Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Freie oder freiwerdende Planstellen sind auszuschreiben; soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, sind freie oder frei werdende Planstellen, einschließlich solcher mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben, auch in Teilzeitform auszuschreiben. Bei den Stellenausschreibungen ist in der Regel die weibliche und männliche Funktions- oder Amtsbezeichnung zu verwenden. Satz 2 gilt nicht für die Stellen der in § 50 Abs. 1 bezeichneten Beamten sowie des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz. Muss eine Stelle unvorhergesehen neu besetzt werden, so kann von der Ausschreibung abgesehen werden. Über weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Landespersonalausschuss. Die besonderen Vorschriften über die Auswahl von Beamten auf Zeit bleiben unberührt.

(2) Die Anstellung eines Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Landespersonalausschusses (§ 109 Abs. 1 Nr. 1).

§ 11 Voraussetzung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

  1. die in § 9 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
  2. das 27. Lebensjahr vollendet hat,
  3. sich
    1. als Laufbahnbewerber (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vor geschriebenen oder üblichen Prüfung oder
    2. als anderer Bewerber (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Satz 1) unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 29 bis 31 in einer Probezeit bewährt hat.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

§ 12 Beförderung

Während der Probezeit und vor Ablauf von mindestens einem Jahr nach der Anstellung oder der letzten Beförderung darf der Beamte nicht befördert werden. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder durch die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder, eintreten würden. Eine Beförderung ist erst nach Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, die mindestens sechs Monate beträgt, zulässig; dies gilt nicht für die Mitglieder des Rechnungshofs. Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen bei einer Beförderung nicht übersprungen werden. Das Nähere regeln die allgemeinen Laufbahnvorschriften (§ 18 Abs. 1). Im Übrigen bedürfen Ausnahmen von den Sätzen 1 und 3 Halbsatz 1 sowie Satz 4 der Zustimmung des Landespersonalausschusses (§ 109 Abs. 1 Nr. 1).

§ 13 Zuständigkeit für die Ernennung unmittelbarer Landesbeamter

Der Ministerpräsident ernennt die unmittelbaren Landesbeamten. Er kann die Ausübung dieses Rechts auf andere Stellen übertragen.

§ 14 Nichtigkeit der Ernennung

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde bestätigt wird.

(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

  1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme hiervon nicht zugelassen war oder
  2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(3) Die Ernennung eines durch Wahl zu berufenden Beamten ist auch nichtig, wenn die der Ernennung zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes dem Ernannten jede weitere Fortführung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit nach Absatz 1 ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.

§ 15 Rücknahme der Ernennung

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

  1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  2. wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
  3. wenn der Ernannte nach § 9 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte, eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
  4. wenn sie der gesetzlich bestimmten Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde oder des Landespersonalausschusses bedurft hätte; der Mangel der Ernennung gilt als geheilt, wenn die Aufsichtsbehörde oder der Landespersonalausschuss der Ernennung nachträglich zustimmt oder seit der Ernennung ein Jahr und sechs Monate verstrichen sind.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts oder in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden war.

(3) Die Rücknahme ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

§ 16 Frist und Form der Rücknahme

(1) Die Rücknahme nach § 15 muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die für die Ernennung zuständige Behörde von dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören. Die Entscheidung über die Rücknahme trifft die für die Ernennung zuständige Behörde; hat der Ministerpräsident das Ernennungsrecht selbst ausgeübt, entscheidet die oberste Dienstbehörde. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.

(2) Die Rücknahme hat die Wirkung, dass die fehlerhafte Ernennung von Anfang an nicht bestanden hat.

§ 17 Wirksamkeit von Amtshandlungen

Ist die Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 14 Abs. 4) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 16 Abs. 1) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die gezahlten Dienst- und Versorgungsbezüge sowie sonstige Leistungen können belassen werden.

3. Laufbahnen

a) Allgemeines

§ 18 Allgemeine und besondere Laufbahnvorschriften

(1) Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Beamtengruppen durch Rechtsverordnung allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach Maßgabe der §§ 19 bis 31.

(2) Die besonderen Laufbahnvorschriften (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unter Beachtung der allgemeinen Laufbahnvorschriften vom jeweils zuständigen Ministerium für seinen Geschäftsbereich im Benehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung erlassen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständige Ministerium erlassen, soweit sie das Fachstudium und die Laufbahnprüfung an einer Verwaltungsfachhochschule des Landes regeln.

§ 19 Begriff und Gliederung der Laufbahnen

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit. Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a . Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen, die derselben Laufbahngruppe angehören und als Befähigung eine im Wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen, gelten als gleichwertig. Die allgemeinen Laufbahnvorschriften können von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.

§ 20 Vorbildung, die im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben wurde

Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

§ 21 Ernennung und Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn

(1) Die Ernennungen sind nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 1 vorzunehmen.

(2) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden. Die allgemeinen Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen; sie können ferner allgemeine Richtlinien über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vorsehen. § 12 Satz 3 findet keine Anwendung.

§ 21a Sonderregelungen

Für die in § 50 Abs. 1 bezeichneten Beamten entscheidet in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2, des § 12 Satz 6 und des § 29 Satz 2 anstelle des Landespersonalausschusses der Ministerpräsident nach Erörterung mit der Landesregierung. Dabei können Ausnahmen von den Vorschriften über Probezeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, §§ 28 und 30) und Mindestlebensalter (§ 30 Satz 1) sowie den Bestimmungen der Laufbahnverordnung über die Zurücklegung von Dienstzeiten zugelassen werden. § 12 Satz 3 findet keine Anwendung.

b) Laufbahnbewerber

§ 22 Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den einfachen Dienst

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind zu fordern

  1. der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein entsprechender Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von sechs Monaten.

§ 23 Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den mittleren Dienst

Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind zu fordern

  1. mindestens
    1. der Abschluss einer Realschule oder
    2. der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und entweder eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
    3. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens 18 Monaten,
  3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.

§ 24 Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den gehobenen Dienst

(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern

  1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,
  3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.

(4) Nach näherer Bestimmung der allgemeinen oder der besonderen Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

§ 25 Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den höheren Dienst

Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern

  1. ein abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichgestellten Hochschule,
  2. die Ablegung der ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, einer Universitäts- oder Hochschulprüfung,
  3. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren,
  4. die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung.

Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes erworben werden. Auf die Ausbildung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nach Satz 1 oder Satz 2 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nicht technischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.

§ 26 Sonstige Erfordernisse, Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst

Die allgemeinen Laufbahnvorschriften (§ 18 Abs. 1) oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 18 Abs. 2) können

  1. neben den allgemeinen Laufbahnerfordernissen (§§ 22 bis 25) sonstige Erfordernisse vorschreiben und
  2. bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird, sowie die Voraussetzungen regeln, unter denen eine Abkürzung des Vorbereitungsdienstes aus anderen Gründen zulässig ist.

§ 27 Besondere Fachrichtungen

Für Beamte besonderer Fachrichtungen können anstelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 22 bis 25) andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

§ 27a Laufbahnbefähigung nach europäischem Gemeinschaftsrecht 07

(1) Die Laufbahnbefähigung kann aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), erworben werden. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 2 regelt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium das Nähere für die Laufbahnen im Schuldienst durch Rechtsverordnung. In den Rechtsverordnungen nach den Sätzen 2 und 3 kann die Zulassung für Anpassungslehrgänge in entsprechender Anwendung des § 224a beschränkt werden.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

§ 28 Probezeit

(1) Die Art des Probedienstes und die Dauer der Probezeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 3) sind nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen; die Probezeit soll fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Die allgemeinen Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit auf die Probezeit anzurechnen ist; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden. Das Gleiche gilt für eine außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübte Tätigkeit.

c) Andere Bewerber

§ 29 Allgemeine Voraussetzungen

Von anderen Bewerbern (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Satz 1) darf die für die Laufbahnen vorgeschriebene Vorbildung und Ausbildung nicht gefordert werden. Ihre Befähigung ist durch den Landespersonalausschuss (§ 109 Abs. 1 Nr. 2) festzustellen. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Satz 2 bleibt unberührt.

§ 30 Probezeit

Andere Bewerber können zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn sie das 35. Lebensjahr vollendet und sich als Beamte auf Probe bewährt haben. Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie muss mindestens drei Jahre betragen und soll fünf Jahre nicht übersteigen. In Ausnahmefällen kann die Probezeit durch den Landespersonalausschuss bis auf ein Jahr und sechs Monate abgekürzt werden.

§ 31 Anrechnung auf die Probezeit

Auf die Probezeit eines anderen Bewerbers kann die im öffentlichen Dienst verbrachte Zeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens einem Amte der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Jedoch müssen auch bei Anrechnung von Dienstzeiten im

  1. mittleren Dienst mindestens ein Jahr,
  2. gehobenen Dienst mindestens zwei Jahre,
  3. höheren Dienst mindestens drei Jahre als Probezeit abgeleistet werden.
  4. Abordnung und Versetzung

§ 32 Abordnung

(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von drei Jahren nicht übersteigt.

(4) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so finden auf ihn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte des Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden Dienstbezüge ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem er abgeordnet ist.

§ 33 Versetzung

(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Beim Wechsel der Verwaltung soll der Beamte gehört werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Bei der Auflösung einer Behörde oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte.

(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 34 Zuständigkeit für Abordnung und Versetzung

Die Abordnung oder Versetzung wird von der Stelle verfügt, die für die Abgabe des Beamten zuständig ist. Ein mit der Abordnung oder Versetzung verbundener Wechsel des Dienstherrn darf nur im Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt.

5. Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei Auflösung oder
Umbildung von Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts

§ 35 Auflösung und Umbildung von Behörden

Bei der Auflösung einer Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 33 nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf jedoch nur erfolgen, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Sie muss innerhalb von drei Monaten seit dem In-Kraft-Treten der Verfügung erfolgen, mit der die Auflösung oder Umbildung der Behörde angeordnet worden ist. Der Beamte ist vorher zu hören. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, vorbehalten werden. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkte als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleib im Amte mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

§ 36 Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften

Die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften richtet sich nach den Vorschriften des Kapitels II Abschnitt III (§§ 128 bis 133 ) des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

6. Beendigung des Beamtenverhältnisses

a) Beendigungsgründe

§ 37

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

  1. Entlassung (§§ 38 bis 42 und §§ 49a Satz 2, 185 Abs. 3 und § 188 Abs. 6),
  2. Verlust der Beamtenrechte (§ 45),
  3. Entfernung aus dem Dienste (§ 49).

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand (§ 50, § 51 Abs. 2, §§ 54 bis 56, 59 und 60) unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.

b) Entlassung

§ 38 Entlassung kraft Gesetzes

(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er

  1. die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliert, es sei denn, er behält oder erwirbt gleichzeitig die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  2. aus einem anderen Beamtenverhältnis zum Beamten auf Zeit beim gleichen Dienstherrn ernannt wird oder
  3. zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag (§ 40).

(2) Der Beamte ist ferner entlassen, wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt. Dies gilt nicht

  1. für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter,
  2. wenn er zum Mitglied der Regierung eines anderen Landes ernannt wird; für diesen Fall gilt § 16 Abs. 1 und 2 des Ministergesetzes in der Fassung vom 12. August 1993 (GVBl. S. 455), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2003 (GVBl. S. 343), BS 1103-1, entsprechend; Gleiches gilt für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG ) vom 24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Januar 1999 (BGBl. I S. 10), entspricht,
  3. wenn die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienstverhältnis im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn angeordnet wird oder
  4. in anderen gesetzlich bestimmten Fällen.

(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.

weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion