Regelwerk

SächsBörsDVO - Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Durchführung des Börsenrechts

- Sachsen -

Vom 9. Februar 2012
(Sächs.GVBl. Nr. 5 vom 15.03.2012 S. 181)



Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 4 Abs. 6 Satz 1 des Börsengesetzes (BörsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481, 2499) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich des Börsenrechts auf das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Börsenrecht - BörsZustÜVO) vom 5. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 2),
  2. § 6 Abs. 7 Satz 1 BörsG in Verbindung mit § 1 Nr. 2 BörsZustÜVO,
  3. § 13 Abs. 4 Satz 1, 3 und 4, auch in Verbindung mit § 14 Nr.1 bis 3 BörsG, in Verbindung mit § 1 Nr. 3 BörsZustÜVO, nach Anhörung des Börsenrates,
  4. § 22 Abs. 1 Satz 1, 2 BörsG in Verbindung mit § 1 Nr. 4 BörsZustÜVO und
  5. § 1 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über die Erstattung der Kosten der Börsenaufsichtsbehörde (Sächsisches Börsenaufsichtskostengesetz - SächsBörsAufsKG) vom 11. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 263):

Abschnitt 1
Erlaubnisverfahren und Verfahren zur Anzeige bedeutender Beteiligungen nach dem Börsengesetz

§ 1 Art, Umfang und Zeitpunkt eines Antrags

(1) Der Antrag muss enthalten

  1. zum Nachweis der zum Börsenbetrieb erforderlichen Mittel gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung des Antragstellers für das dem Antrag vorausgehende abgeschlossene Geschäftsjahr,
  2. zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung eines Geschäftsleiters des Trägers der Börse gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BörsG
    1. einen lückenlosen, eigenhändig unterzeichneten Lebenslauf, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung, die Namen aller Unternehmen, bei denen diese Person beschäftigt war, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit, einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher, enthalten muss; bei der Art der jeweiligen Tätigkeit sind insbesondere die Vertretungsmacht dieser Person, ihre internen Entscheidungskompetenzen und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen und
    2. eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung, ob derzeit gegen sie ein Strafverfahren geführt wird, ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen sie geführt worden ist oder ob sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen als Schuldnerin in ein Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist oder war. Für die Erklärung ist das Formular in der Anlage zu verwenden. In der Erklärung können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt wurde,
  3. gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BörsG einen Geschäftsplan, der das zum börslichen Handel vorgesehene Wirtschaftsgut oder Recht bestimmt. Für Waren- und Warenterminbörsen gemäß § 2 Abs. 3 BörsG sind ein Marktkonzept sowie Kontraktspezifikationen für die vorgesehene Ware oder ihr Derivat beizufügen. Bei einer netzgebundenen Ware ist auch ihr Transport darzulegen; soweit für die Beurteilung erforderlich, ist auf Verlangen der Börsenaufsichtsbehörde darüber hinaus ein Gutachten über die Börsen- und Marktfähigkeit der netzgebundenen Ware einzureichen und
  4. zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BörsG die nach Nummer 21 Buchst. b geforderte Erklärung. Soweit für die Beurteilung erforderlich, kann die Börsenaufsichtsbehörde darüber hinaus Unterlagen im Sinne der Nummer 2 Buchst. a sowie Nachweise über die Herkunft der für den Erwerb aufgebrachten Mittel und, sofern eine Zuverlässigkeitsprüfung durch eine andere Behörde stattgefunden hat, Nachweise über diese Prüfung und ihr Ergebnis verlangen.

§ 4 Abs. 2 Satz 3 BörsG bleibt unberührt.

(2) Der Antrag kann auf die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 beschränkt werden, soweit er sich ausschließlich auf die Ausweitung des Börsenhandels auf Wirtschaftsgüter oder Rechte richtet, die von einer bestehenden Erlaubnis nicht umfasst sind.

(3) Der vollständige Antrag nach Absatz 1 ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Errichtung der Börse, der vollständige Antrag nach Absatz 2 spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Zulassung der Wirtschaftsgüter oder Rechte zum Börsenhandel bei der Börsenaufsichtsbehörde einzureichen.

§ 2 Art und Umfang einer Anzeige

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