Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik und der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung
Vom 19. Dezember 2012
(SächsGVBl. Nr.18 vom 31.12.2012 S. 764)
Es wird verordnet aufgrund von
1. § 127 Abs. 1 Nr. 9, 11, 13, 19 und 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563) geändert worden ist, hinsichtlich § 127 Abs. 1 Nr. 9 SächsGemO im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
2. § 68 Abs. 1 Nr. 7, 9, 11, 17 und 18 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 565) geändert worden ist, hinsichtlich § 68 Abs. 1 Nr. 7 SächsLKrO im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
3. § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 47 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) geändert worden ist, in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Nr. 9, 11, 13, 19 und 20 SächsGemO, hinsichtlich § 127 Abs. 1 Nr. 9 SächsGemO im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung Doppik - SächsKomHVO-Doppik) vom 8. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 657), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 63 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 63 Übergangsvorschriften | " § 63 Anwendungsbereich, Übergangsvorschriften" |
2. § 1 Abs. 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5. eine Übersicht über die im Ergebnishaushalt zu veranschlagenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von erheblichem Umfang; | "5. eine Übersicht über die im Ergebnishaushalt zu veranschlagenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, soweit sie von erheblichem Umfang sind oder Zuwendungen dafür beantragt werden;" |
3. § 2 Abs. 1 Nr. 20 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 20. die veranschlagte Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren nach § 25 Abs. 3; | "20. die veranschlagte Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren;" |
4. In § 3 Abs. 1 Nr. 46 wird die Angabe "die Summe aus den Nummern 39 und 45" durch die Angabe "die Summe aus den Nummern 39, 40, 41 und 45" ersetzt.
5. In § 36 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "bewegliche" gestrichen.
6. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1. Pensionen und Beihilfen;
wird gestrichen.
bb) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7 und in der neuen Nummer 7 wird das Wort "ähnlichen" durch die Wörter "wirtschaftlich gleichkommenden" ersetzt.
cc) Die Nummern 9 und 10 werden die Nummern 8 und 9.
b) In Absatz 3 werden die Sätze 3 bis 5
Der zu verwendende Rechnungszinsfuß richtet sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.Bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen ist das beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen für künftige Versorgungslasten gebildete Vermögen gemäß § 27 Abs. 2 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 358), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.
gestrichen.
7. In § 44 Abs. 5 wird das Wort "Jahr" durch das Wort "Zeitpunkt" ersetzt.
8. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 24 werden nach dem Wort "Fehlbeträgen" die Wörter "des ordentlichen Ergebnisses" eingefügt.
bb) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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