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Regelwerk

EGovG - E-Government-Gesetz
Gesetz zur elektronischen Verwaltung für Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 8. Juli 2009
(GVBl. Nr. 13 vom 30.07.2009 S. 398; 16.03.2015 S.96 15; 02.05.2018 S. 162 18; 16.03.2022 S. 285 22)
Gl.-Nr.: 20-13



Red. Anm.Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)

Abschnitt 1
Grundlagen

§ 1 Gesetzeszweck, Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Förderung der elektronischen Abwicklung von Verwaltungsabläufen, um mit Unterstützung der Informations- und Kommunikationstechnik die Geschäftsprozesse der Träger der öffentlichen Verwaltung zu optimieren und damit zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung des Landes beizutragen. Es ergänzt die bestehenden Regelungen zur elektronischen Kommunikation im Landesverwaltungsgesetz. Internationale und nationale Standards sowie andere untergesetzliche Vereinbarungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik sollen bei der Umsetzung dieses Gesetzes beachtet werden, sofern dem nicht übergeordnete Interessen des Landes entgegenstehen. Das Gesetz findet im Bereich der Justiz keine Anwendung, soweit rechtsprechende Gewalt oder Rechtspflege ausgeübt wird.

§ 2 Begriffsbestimmungen 22

Im Sinne dieses Gesetzes

  1. ist E-Government der Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnik (IT) in öffentlichen Verwaltungen in Verbindung mit organisatorischen Veränderungen in den Geschäftsprozessen der öffentlichen Verwaltung zur Durchführung von Informations-, Kommunikations- und Transaktionsprozessen innerhalb und zwischen staatlichen Institutionen sowie zwischen diesen Institutionen und Bürgerinnen und Bürgern oder Unternehmen;
  2. sind Standards technische und prozessuale Standards.
    1. Ein technischer Standard ist die Festlegung einer technischen Vorgehensweise auf einem bestimmten Gebiet. Hierzu zählen insbesondere die Definition von Schnittstellen, die Festlegung von Datenschemata und von Daten- und Dateiformaten für die Speicherung, den Austausch sowie für die Be- und Verarbeitung von Daten;
    2. ein prozessualer Standard ist die Festlegung von organisatorischen Bedingungen oder der Vorgehensweise hinsichtlich des Verfahrens auf einem bestimmten Gebiet. Hierzu zählt insbesondere die Festlegung von zeitlichen und fachlichen Prozessschnittstellen;
  3. sind Daten Zeichen oder Zeichenketten, die aufgrund von bekannten oder unterstellten Vereinbarungen Informationen darstellen und zum Zwecke der Verarbeitung im Computer gespeichert werden;
  4. ist ein Fachverfahren die thematisch als zusammengehörig empfundene Verarbeitung von Informationen zu einem dienstlichen Zweck;
  5. ist eine Fachanwendung das durch elektronische Datenverarbeitung unterstützte Teilsystem eines Fachverfahrens;
  6. ist ein Prozess die Summe aller zusammenhängenden Tätigkeiten und Bearbeitungsschritte im Rahmen der Erstellung einer definierten Leistung;
  7. bedeutet medienbruchfrei das Fehlen von Stellen in einem Prozess, an denen Daten von einem Medium auf ein anderes übertragen werden müssen;
  8. ist Interoperabilität die Fähigkeit von IT-Systemen sowie der von ihnen unterstützten (Fach-) Anwendungen, Daten auszutauschen und die gemeinsame Nutzung von Informationen und Kenntnissen zu ermöglichen.
  9. ist der Stand der Technik der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung die praktische Eignung einer Maßnahme oder Anwendung für das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Zieles gesichert erscheinen lässt; Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen oder Vergleichbares müssen sich in der Praxis bewährt haben oder, wenn dies noch nicht der Fall ist, sollen möglichst im Betrieb mit Erfolg erprobt worden sein;
  10. ist ein Basisdienst ein ressortübergreifender, zentral angebotener, fachunabhängiger Dienst zur digitalen Aufgabenwahrnehmung der Träger der öffentlichen Verwaltung; ein Basisdienst besteht aus elektronischen Systemen und Komponenten, die einheitliche Standards und Prozesse verwenden;
  11. ist Informationssicherheit die Gewährleistung von Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten, Systemen und Prozessen.
  12. ist nachhaltige IT Informations- und Kommunikationstechnologie (IT), die über ihren gesamten Lebenszyklus betrachtet ressourcenschonend eingesetzt werden kann; maßgeblich hierfür sind der Ressourcenverbrauch in der Produktion, im Betrieb und in der Entsorgung, Wiederverwendungsmöglichkeiten sowie Möglichkeiten zur Maximierung der Einsatzdauer.

§ 3 Grundsatz der kooperativen Kommunikation 22

(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung arbeiten bei der elektronischen Abwicklung von Verwaltungsabläufen eng und vertrauensvoll zusammen. Sie gewährleisten den erforderlichen und sicheren Datenaustausch auch über unterschiedliche Verwaltungsebenen hinweg.

(2) Findet zwischen Trägern der öffentlichen Verwaltung der elektronische Austausch von Daten statt oder ist dieser zu erwarten, so sollen die betroffenen Träger den Einsatz der Fachverfahren und der IT so aufeinander abstimmen, dass der medienbruchfreie Austausch sowie die weitere Verarbeitung oder anderweitige Nutzung der Daten in elektronischer Form für alle betroffenen Behörden gewährleistet ist.

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