Regelwerk

APVOLmChem - Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker

Vom 29. November 2016
(GVOBl Schl.-H. Nr. 20 vom 22.12.2016 S. 949; 16.12.2021 S. 1595 21)
Gl.-Nr.: 2125-40-2



Siehe Fn. *

Aufgrund des § 4 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 18. Januar 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 12), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich, Gliederung der Ausbildung

(1) Diese Verordnung regelt die berufspraktische Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker einschließlich der Zugangsvoraussetzungen und der abschließenden lebensmittelchemischen Staatsprüfung (dritter Prüfungsabschnitt).

(2) Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker umfasst:

  1. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität oder gleichstehender wissenschaftlicher Hochschule von in der Regel neun Semestern einschließlich des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts und
  2. eine berufspraktische Ausbildung von mindestens zwölf Monaten einschließlich der Prüfungen des dritten Prüfungsabschnitts in der amtlichen Kontrolle und Beurteilung von Erzeugnissen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ( LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 19 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), von § 2 Nummer 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52), von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen nach § 2 Nummer 1 und 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569).

§ 2 Berufspraktische Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung einschließlich des dritten Prüfungsabschnitts soll zwölf Monate dauern.

(2) Ausbildungsstätten sind das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) sowie das Zentrale Institut des Sanitätsdienstes der Bundeswehr Kiel. Die Aufteilung des Praktikums auf die Ausbildungsstätten wird im Ausbildungsplan (§ 4) festgelegt.

(3) Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant soll während der Ausbildungszeit mindestens zwei Wochen bei einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Verwaltungsbehörde hospitieren.

(4) Während der berufspraktischen Ausbildung ist ein in der Regel zwei Wochenstunden umfassendes Fachseminar zu besuchen, in dem die wissenschaftlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen, der Durchführung der amtlichen Überwachung einschließlich des Krisenmanagements sowie der Qualitätssicherung in Laboratorien, Betrieben und Kontrollbehörden vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden. Das Fachseminar kann in einem zeitlichen Block durchgeführt werden. Der Prüfungsausschuss kann festlegen, dass Teile der fachlichen Inhalte in den Ausbildungsstätten nach Absatz 2 vermittelt werden. (5) In der berufspraktischen Ausbildung sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewandt und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Die berufspraktische Ausbildung umfasst:

  1. die Organisation, Durchführung und das Qualitätsmanagement der Untersuchungen von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Wein und Tabakerzeugnissen, einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und Probenanforderungen,
  2. die Beurteilung von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Wein, Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie
  3. die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Wein, Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen einschließlich Betriebskontrollen unter Berücksichtigung anerkannter Kontrollmethoden, Kontrollplänen und dem interdisziplinären Ansatz, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie die Teilnahme an Kontrollen nach dem Weinrecht und gegebenenfalls an Gerichtsterminen.

(6) Die berufspraktische Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des Zweiten Prüfungsabschnitts begonnen werden. Die Frist beginnt mit dem Ausstellungsdatum des Zeugnisses, mit dem das Bestehen der Abschlussprüfung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 beurkundet wird. Auf die Frist von zwei Jahren werden nicht angerechnet:

  1. Mutterschutz- und Elternzeiten,
  2. Zeiten für eine Promotion im Gebiet der Lebensmittelchemie oder einem anderen verwandten Studienfach sowie
  3. Zeiten einer Unterbrechung, die von den Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten nicht zu vertreten sind.

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