Regelwerk

EA-Gesetz Saarland
Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland
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- Saarland -

Vom 10. Februar 2010
(Amtsbl. Nr. 3 vom 11.03.2010 S. 23; 11.12.2012 S. 1553 12; 11.11.2020 S. 1262 20)



§ 1 Errichtung

(1) Zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) wird im Saarland ein Einheitlicher Ansprechpartner Saar (EA- Saar) errichtet. Er ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, einheitliche Stelle im Sinne des Teils V Abschnitt 1a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Der Einheitliche Ansprechpartner Saar ist auch zuständig für die Unterrichtung inländischer und ausländischer Behörden im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach Artikel 28 und 32 der Richtlinie 2006/123/EG .

§ 2 Träger 12

(1) Träger des Einheitlichen Ansprechpartners Saar sind die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, die Handwerkskammer des Saarlandes, die Ingenieurkammer des Saarlandes, die Architektenkammer des Saarlandes, die Steuerberaterkammer Saarland, die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes und die Tierärztekammer des Saarlandes.

(2) Eine juristische Person des privaten Rechts kann Träger nach Absatz 1 werden, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr zu übertragenden Aufgaben bietet und die dafür erforderliche Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa eine oder mehrere juristische Personen des privaten Rechts mit den Aufgaben als Träger nach Absatz 1 zu beleihen.

§ 3 Sachlicher und personeller Aufgabenbereich

Soweit dies durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist, können über den Einheitlichen Ansprechpartner Saar

  1. Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Auskünfte verlangen und Verfahren abwickeln,
  2. Dienstleistungsempfänger im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2006/123/EG Auskünfte verlangen.

Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf inländische Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger und solche aus Drittstaaten, denen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben.

§ 4 Geschäftsstelle, Aufgabenwahrnehmung

(1) Der Einheitliche Ansprechpartner Saar richtet mit Zustimmung der Landesregierung für die Ausübung der Funktion nach § 1 eine gemeinsame Geschäftsstelle ein.

(2) Der Einheitliche Ansprechpartner Saar handelt durch die Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle koordiniert die Bearbeitung von Verfahren und Anfragen gegenüber den Beteiligten und den zuständigen Behörden.

(3) Zur Regelung ihrer Zusammenarbeit, der Zuteilung der Aufgaben, der Personal- und Sachausstattung, der Finanzierung, der Haftung und der Abläufe innerhalb der Geschäftsstelle schließen die Träger des Einheitlichen Ansprechpartners Saar einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der gleichermaßen wie nachträgliche Änderungen der Zustimmung der Landesregierung bedarf.

(4) Scheidet eine Kammer aus, treten die verbliebenen Kammern gemeinsam an ihre Stelle.

§ 5 Zusammenarbeit, Beschleunigungsgebot

(1) Die zuständigen Behörden und der Einheitliche Ansprechpartner Saar sind bei der Abwicklung von Verfahren gegenseitig zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(2) Bei begründetem Anlass kann sich der Einheitliche Ansprechpartner Saar an die der zuständigen Behörde vorgesetzte Behörde wenden und die Beschleunigung des Verfahrens beantragen.

(3) Der Einheitliche Ansprechpartner Saar nimmt die von ihm zu veranlassenden Zustellungen und Zuleitungen unverzüglich vor.

§ 6 Gebühren, Erstattung des Aufwandes

(1) Der Einheitliche Ansprechpartner Saar beachtet bei seiner Tätigkeit die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

(2) Der Einheitliche Ansprechpartner Saar kann für seine Tätigkeit Gebühren nach dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 269), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), in der jeweils geltenden Fassung, erheben. Die Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des Verfahrens stehen und dürfen den auf die Tätigkeit entfallenden Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Gebühren und Auslagen sowie das Einzugsverfahren durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Einheitlichen Ansprechpartner Saar zu bestimmen.

(3) Das Land trägt den dem Einheitlichen Ansprechpartner Saar durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 entstandenen, nicht anderweitig gedeckten erforderlichen Aufwand, soweit er berücksichtigungsfähig ist. Nicht berücksichtigungsfähig sind insbesondere Aufwendungen, die ihrer Art nach auch in den drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Informations- und ähnliche Tätigkeiten ohne Rechtspflicht bei dem jeweiligen Träger entstanden waren.

§ 7 Elektronische Verfahrensabwicklung

Der Einheitliche Ansprechpartner Saar verwendet für die elektronische Verfahrensabwicklung ein einheitliches IT-Verfahren und einen Internetauftritt, die jeweils vom Land im Einvernehmen mit dem Einheitlichen Ansprechpartner Saar bereitgestellt werden.

§ 8 Datenschutz

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