Regelwerk

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung
- Saarland -

Vom 16. August 2007
(ABl. Nr. 35 vom 30.08.2007 S. 1733; 27.10.2010 S. 1387; 04.12.2020 S. 1349 20)


Auf Grund

verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständige Landesbehörden 20

Zuständige Landesbehörden für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz sind:

  1. in nicht handwerklichen Gewerbeberufen ( § 71 Abs. 2) das Ministerium für Wirtschaft Arbeit, Energie und Verkehr,
  2. in Berufen zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe ( § 71 Abs. 1 und 7) das Ministerium für Wirtschaft Arbeit, Energie und Verkehr,
  3. in Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft ( § 71 Abs. 3) das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz,
  4. in den Berufen der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege ( § 71 Abs. 4) das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz,
  5. im Beruf der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung ( § 71 Abs. 5) das Ministerium für Finanzen und Europa,
  6. in Berufen der Hauswirtschaft ( § 72) das Ministerium für Bildung und Kultur,
  7. in den Berufen der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe ( § 71 Abs. 6) das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

§ 2 Eignung der Ausbildungsstätte, fachliche Eignung, Überwachung der Eignung 20

(1) Gemäß § 104 des Berufsbildungsgesetzes werden die Zuständigkeiten nach den § § 27, 30, 32, 33 und 70 des Berufsbildungsgesetzes auf die zuständigen Stellen nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes übertragen.

(2) Gemäß § 124b der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten nach den § § 21, 22b, 23, 24 und 42v der Handwerksordnung auf die Handwerkskammer übertragen.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist in Fällen des § 71 Abs. 9 des Berufsbildungsgesetzes zuständige Stelle diejenige Stelle, die das Berufsbildungsverhältnis einträgt.

§ 3 Benennung von Mitgliedern in Berufsbildungsausschüssen 20

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 43 der Handwerksordnung ist das Ministerium für Wirtschaft Arbeit, Energie und Verkehr.

(2) Die Berufung der Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle ( § 77 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes) ist durch das Ministerium, das die Aufsicht über die zuständige Stelle nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes führt, vorzunehmen. Ist ein Ministerium zuständige Stelle, so ist es zugleich zuständige Behörde. Die Lehrer an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Ministeriums für Bildung und Kultur von der nach Satz 1 oder nach Absatz 1 zuständigen Behörde berufen.

§ 4 Landesausschuss für Berufsbildung 20

(1) Der Landesausschuss für Berufsbildung ( § 82 des Berufsbildungsgesetzes) setzt sich zusammen aus je sechs Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Obersten Landesbehörden.

(2) Die Geschäfte des Landesausschusses führt das Ministerium für Wirtschaft Arbeit, Energie und Verkehr.

(3) Die Befugnis zur Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Landesausschusses und zur Genehmigung der Geschäftsordnung des Landesausschusses wird dem Ministerium für Wirtschaft Arbeit, Energie und Verkehr übertragen. Es setzt die Entschädigung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa fest.

§ 5 Genehmigungsverfahren bei besonderen Berufsbildungsmaßnahmen 20

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