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Regelwerk; Allgemeines, Sanktionen

ThürJVollzDSG - Thüringer Justizvollzugsdatenschutzgesetz
- Thüringen -

Vom 16. November 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 30.11.2023 S. 291 EU i.K.)


Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden beim Vollzug von

  1. Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Strafarrest, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, Jugendarrest und
  2. Haft nach § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2, den §§ 236 und 329 Abs. 3, § 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung ( StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) in der jeweils geltenden Fassung sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Abs. 6 StPO.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes:

  1. sind Justizvollzugsbehörden:
    Justizvollzugsanstalten, Jugendstrafanstalten, Jugendarrestanstalten, Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung (Anstalten), der kriminologische Dienst sowie das für die Organisation und Verwaltung des Justizvollzugs zuständige Ministerium,
  2. sind Gefangene:
    Personen im Vollzug nach § 1,
  3. sind vollzugliche Zwecke:
    1. die Erreichung des Vollzugsziels,
    2. der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen,
    3. die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt,
    4. die Sicherung des Vollzugs,
    5. die Versorgung und medizinische Betreuung der Gefangenen,
    6. die kriminologische Forschung nach § 104 des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs ( ThürJVollzGB) vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 13), § 42 Abs. 1 des Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetzes ( ThürJAVollzG) vom 19. März 2019 (GVBl. S. 9) sowie § 60 des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes ( ThürSVVollzG) vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 121 -122-) jeweils in der jeweils geltenden Fassung sowie
    7. die Erfüllung der den Justizvollzugsbehörden durch Gesetz übertragenen sonstigen Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung an Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern oder an Entscheidungen und Untersuchungen parlamentarischer Kontrollgremien durch Abgabe von Stellungnahmen,
  4. sind personenbezogene Daten:
    alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann,
  5. ist Verarbeitung:
    1. jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, insbesondere das Erfassen der Daten aus einer Informationsquelle (Erhebung),
    2. die Speicherung,
    3. die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, der Abgleich, die Organisation, das Ordnen, die Anpassung, die Verknüpfung oder sonstige Verwendung (Nutzung),
    4. die Offenlegung, die Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung an Dritte (Übermittlung) sowie
    5. die Löschung, die Einschränkung der Verarbeitung oder die Vernichtung,
  6. ist Einschränkung der Verarbeitung:
    die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken,
  7. ist Profiling: jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen,
  8. ist Pseudonymisierung:
    die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, in der die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen sowie organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die Daten keiner betroffenen Person zugewiesen werden können,
  9. ist Anonymisierung:
    das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer betroffenen Person zugeordnet werden können,
  10. ist Dateisystem:
    jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien abgerufen oder zugänglich gemacht werden können, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird,

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