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Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege

Thüringen Richtergesetz
- Thüringen -

Vom 17. Mai 1994
(GVBl. 1994 S. 485; 17.12.2001 S. 491; 29.10.2003 S. 473; 20.03.2009 S. 238 09; 14.12.2018 S. 677aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung RiStaG - Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Richter sprechen Recht im Namen des Volkes.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für Berufsrichter im Landesdienst.

(2) Für ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte gilt es, soweit dieses besonders bestimmt ist.

(3) Die besondere Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleibt von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

(4) (aufgehoben)

§ 3 Stellenausschreibung

Die Bewerber um Richter- und Staatsanwaltsämter auf Lebenszeit sind durch Ausschreibung zu ermitteln.

§ 4 Zuständigkeit

Der für Justiz zuständige Minister ernennt und entlässt die Richter und Staatsanwälte. Er ist oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes.

§ 5 Richtereid

(1) Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaats Thüringen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

§ 6 Fehlerhafte Ernennungsurkunden

(1) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 17 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.

(2) Fehlt in der Ernennungsurkunde lediglich der Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" oder "auf Probe" so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Fehlt bei der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit zum Richter der Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit" oder "kraft Auftrags", so hat er die Rechtsstellung eines Richters "kraft Auftrags". Fehlt bei der Ernennung eines Richters auf Zeit in der Ernennungsurkunde die Zeitdauer der Berufung, so gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist, anderenfalls hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe.

(3) Fehlen die in Absatz 2 bezeichneten Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art (§ 17 Abs. 4 des Deutschen Richtergesetzes), so behält der Richter seine bisherige Rechtsstellung.

§ 7 Übertragung eines weiteren Richteramtes

Jedem Richter auf Lebenszeit kann ein weiteres Richteramt übertragen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.

§ 8 Altersgrenze 09

(1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(3) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit ist auf seinen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwer behindert im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist.

Dem Antrag nach Satz 1 Nr. 2 darf nur entsprochen werden, wenn sich der Richter unwiderruflich dazu verpflichtet, vom Beginn des Ruhestands bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht mehr als durchschnittlich 425 Deutsche Mark brutto monatlich aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen. Dies findet keine Anwendung auf Entschädigungen für die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter.

§ 9 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einem Richter ist auf Antrag

  1. der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen oder
  2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren, wenn er
    1. mindestens ein Kind unter 18 Jahre oder
    2. einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.

tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 10 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs zustimmt.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag das für Justiz zuständige Ministerium. Es soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Das für Justiz zuständige Ministerium kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 10 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch hat.

§ 10 Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen 09

(1) Einem Richter ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, nach Vollendung des 55. Lebensjahrs auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen.

(2) Dem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und der Richter erklärt, während des Urlaubs auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 67 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Das für Justiz zuständige Ministerium darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Das für Justiz zuständige Ministerium kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Wenn vor dem 1. Juli 1997 Urlaub im Sinne des Absatzes 1 bewilligt worden ist, gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestands im Sinne dieser Bestimmung § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Richtergesetzes geltenden Fassung fort.

§ 10a Teilzeitbeschäftigung 09

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amts Teilzeitbeschäftigung erlaubt,
  2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  3. der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden; die Verwendung an einem anderen Gericht ist nur aus zwingenden dienstlichen Gründen zulässig, und
  4. der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraums außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den § 66 Abs. 2 Satz 4 ThürBG Richtern die Ausübung von Nebentätigkeit gestattet ist; Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist; § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 4 ThürBG gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist; wird die Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist' die Bewilligung zu widerrufen.

(3) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag das für Justiz zuständige Ministerium. Es soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.

§ 10b Altersteilzeit auf Antrag

(1) Richtern ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens der Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amts Altersteilzeit zulässt,
  2. der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  3. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
  4. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  5. dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Ein Antrag auf Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit ist nur zulässig, wenn die Zeiten der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammengefasst werden, dass der Richter zuvor Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leistet; dabei bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Dienstzeit außer Betracht.

(2) § 10a Abs. 2 Nr. 4 gilt entsprechend.

§ 10c Verbot von Benachteiligungen

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 9 oder 10a dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen.

§ 11 Geltung des Beamtenrechts

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anders bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte des Landes entsprechend.

(2) In Angelegenheiten der Richter wirken im Landespersonalausschuss als Vorsitzender der Staatssekretär des für das Beamtenrecht zuständigen Ministeriums und als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der ständige Vertreter des für Justiz zuständige Ministers, im Verhinderungsfall sein jeweiliger Vertreter im Amt, mit. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind sechs auf Lebenszeit ernannte Richter, die von dem für Justiz zuständige Minister vorgeschlagen werden, wobei die einzelnen Gerichtszweige angemessen zu berücksichtigen sind, von denen zwei und ihre Stellvertreter von den Berufsorganisationen der Richter des Landes zu benennen sind. Für jedes nichtständige Mitglied ist ein Stellvertreter vorzuschlagen.

(3) Der Landespersonalausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 2 ist auch zuständig für die Angelegenheiten der Staatsanwälte; an die Stelle der zwei von den Berufsorganisationen zu benennenden Richter treten zwei von den zuständigen Berufsorganisationen zu benennende Staatsanwälte.

§ 12 Eid der ehrenamtlichen Richter

Die Formeln für den Eid und das Gelöbnis der ehrenamtlichen Richter (§ 45 Abs. 3 bis 6 des Deutschen Richtergesetzes) enthalten nach den Worten "getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" zusätzlich die Worte "und der Verfassung des Landes ".

Zweiter Abschnitt
Richterwahl

§ 13 Aufgabe des Richterwahlausschusses

(1) Über die erstmalige Berufung in ein Richteramt auf Lebenszeit entscheidet der für Justiz zuständige Minister mit Zustimmung des Richterwahlausschusses.

(2) Der Richterwahlausschuss prüft, ob ein Bewerber persönlich und fachlich für das Richteramt geeignet ist.

§ 14 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses

Der Richterwahlausschuss besteht aus

  1. acht vom Landtag berufenen Abgeordneten,
  2. zwei Richtern als ständigen Mitgliedern,
  3. einem Richter des Gerichtszweigs, für den die Berufung nach § 13 Abs. 1 erfolgen soll, als nicht ständigem Mitglied und
  4. dem Präsidenten des Gerichtszweigs, für den die Berufung nach § 13 Abs. 1 erfolgen soll, oder seinem Vertreter im Amt.

§ 15 Wahl der vom Landtag zu berufenden Mitglieder

Die Abgeordneten und ihre Vertreter werden zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Jede Landtagsfraktion muss mit mindestens einem Abgeordneten vertreten sein. Sie bleiben auch nach Beendigung der Wahlperiode bis zur Neuwahl nach Satz 1 im Amt. § 18 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 15a Wahl der richterlichen Mitglieder

(1) Die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Vertreter werden zu Beginn jeder Wahlperiode des Landtags von den Richtern im Landesdienst geheim und unmittelbar gewählt. Die ständigen Mitglieder und ihre Vertreter werden von allen wahlberechtigten Richtern aus dem Kreis der wählbaren Richter des Landes gewählt. Die nicht ständigen Mitglieder und ihre Vertreter werden von den wahlberechtigten Richtern eines Gerichtszweigs aus dem Kreis der wählbaren Richter dieses Gerichtszweigs gewählt.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter auf Lebenszeit. Ausgenommen sind die in § l  p14

 Nr. 4 genannten Personen sowie Richter, die am Wahltag für mehr als sechs Monate an ein Gericht außerhalb des Landes oder an eine andere Dienststelle als ein Gericht abgeordnet oder ohne Dienstbezüge beurlaubt sind.

(3) Die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihrer Vertreter erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf Grund der Wahlvorschläge nach Absatz 4. Als Vertreter der richterlichen Mitglieder sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge durch das Los entschieden.

(4) Die wahlberechtigten Richter eines jeden Gerichts können aus ihrer Mitte wählbare Richter als ständige und als nicht ständige Mitglieder vorschlagen. Jeder Wahlvorschlag muss mindestens von drei wahlberechtigten Richtern des betreffenden Gerichts unterzeichnet sein. Dies gilt nicht, wenn bei einem Gericht weniger als drei wahlberechtigte Richter beschäftigt sind. In diesem Fall muss ein Wahlvorschlag von allen wahlberechtigten Richtern des Gerichts unterzeichnet sein.

§ 16 Verpflichtung der Mitglieder

(1) Der für Justiz zuständige Minister verpflichtet die Mitglieder des Richterwahlausschusses, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuführen.

(2) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über eine Genehmigung zur Aussage entscheidet der Präsident des Landtags.

§ 17 Ausschließung von der Mitwirkung

Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 2 oder 3 der Zivilprozessordnung vorliegen.

§ 18 Ausscheiden eines Mitglieds und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Richterwahlausschuss aus, wenn er seine Mitgliedschaft im Landtag verliert oder schriftlich gegenüber dem für Justiz zuständigen Minister auf die Mitgliedschaft verzichtet.

(2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds ruht, solange es vorläufig des Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.

(3) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds des Richterwahlausschusses erlischt,

  1. wenn das Richterverhältnis zum Land endet oder
  2. wenn einem nicht ständigen Mitglied ein Richteramt in einem anderen Gerichtszweig übertragen wurde, für den es nicht gewählt worden ist.

§ 18a Ersatzwahl und Vertretung

(1) In den Fällen des § 18 Abs. 1 nimmt der Landtag unverzüglich eine Ersatzwahl vor, die auf Grund neuer Vorschläge aus der Mitte des Landtags erfolgt. In den Fällen des § 18 Abs. 3 wird der Vertreter mit der höchsten Stimmenzahl für den Rest der Amtszeit Mitglied.

(2) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung seines Amts verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt der Vertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens der Mitgliedschaft an seine Stelle.

§ 19 Einberufung des Richterwahlausschusses

(1) Der für Justiz zuständige Minister beruft den Richterwahlausschuss ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

(2) Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In der Tagesordnung sind die einzelnen Fälle mitzuteilen, über die beschlossen werden soll.

§ 20 Sitzungen des Richterwahlausschusses

Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich. Der für Justiz zuständige Minister führt den Vorsitz. Ist er verhindert, so tritt sein Vertreter im Amt an seine Stelle. Er hat kein Stimmrecht.

§ 21 Beschlussfähigkeit

(1) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Richterwahlausschuss entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Ist der Richterwahlausschuss nicht beschlussfähig, so kann eine neue Sitzung frühestens nach zwei Wochen stattfinden. In der Sitzung ist der Richterwahlausschuss hinsichtlich der Beratungsgegenstände der früheren Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung hierauf hingewiesen und zu der Sitzung mit einer Ladungsfrist von einer Woche geladen worden ist.

§ 22 Vorbereitung der Entscheidung

Der für Justiz zuständige Minister legt dem Richterwahlausschuss zur Vorbereitung der Entscheidung über die Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit die Personalakten mit seinem Vorschlag vor.

§ 23 Ablehnung eines Richters

Stimmt der Richterwahlausschuss der Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht zu, so hat der für Justiz zuständige Minister den Richter zu entlassen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes).

§ 24 Zustimmung zur Berufung auf Lebenszeit

Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Probe und spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter kraft Auftrags legt der für Justiz zuständige Minister die Personalakten mit seinem Vorschlag dem Richterwahlausschuss zu der Entscheidung vor, ob er der Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zustimmt.

§ 25 Geschäftsordnung

Weitere Einzelheiten des Verfahrens des Richterwahlausschusses regelt dieser in einer Geschäftsordnung. Diese ist im Justiz-Ministerialblatt für Thüringen zu veröffentlichen.

Dritter Abschnitt
Richtervertretung

Erster Unterabschnitt
Allgemeines

§ 26 Richtervertretungen

Folgende Richtervertretungen werden errichtet:

  1. Richterräte und Hauptrichterräte für die Beteiligung an den in § 39 genannten Angelegenheiten und
  2. ein Präsidialräte für die Beteiligung an den in § 45 genannten Angelegenheiten.

§ 27 Wahlgrundsätze

(1) Richterräte, Hauptrichterräte und Präsidialräte werden gleichzeitig gewählt. Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Jeder Wahlberechtigte wählt die vorgeschriebene Zahl von Richtern.

(2) Zu den Wahlen nach Absatz 1 können die wahlberechtigten Richter und die Berufsverbände der Richter im Land Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richter soll mindestens das Zweifache der Anzahl der zu den Richtervertretungen zu wählenden Mitglieder erreichen.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerber durchgeführt. Zu Ersatzmitgliedern der Richtervertretungen sind die nicht zu Mitgliedern gewählten Richter in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit wird die Reihenfolge durch das Los entschieden.

§ 28 Wahlberechtigung

(1) In einem Gerichtsbezirk, für den der Richterrat gewählt wird, sind alle Richter wahlberechtigt, die am Wahltage bei einem Gericht, für das der Richterrat gebildet wird, ein Richteramt innehaben, als Richter auf Probe oder kraft Auftrags tätig oder an das Gericht für die Dauer von mehr als sechs Monaten abgeordnet sind. Hat ein Richter mehrere Richterämter inne, so ist er für den Gerichtsbezirk wahlberechtigt, in dem er seine Planstelle hat.

(2) Nicht wahlberechtigt zu dem Richterrat sind Richter, die für die Dauer von mehr als sechs Monaten an ein anderes Gericht, an eine Staatsanwaltschaft oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind.

(3) Für die Wahlen zu den Hauptrichterräten und Präsidialräten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) (aufgehoben)

§ 29 Wahlvorstand

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Richterrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll ein

Ersatzmitglied bestellt werden. Die Wahl zum Hauptrichteramt und zum Präsidialrat wird von dem für die Wahl des Richterrats bestellten Wahlvorstand durchgeführt.

(2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand, so bestellt ihn der Präsident oder der Direktor des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet ist.

(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen stattfinden. Kommt der Vorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so wird ein neuer Wahlvorstand bestellt; Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 30 Beschlussfassung

(1) Die Sitzungen der Richtervertretungen sind nicht öffentlich.

(2) Die Beschlüsse der Richtervertretungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Richtervertretungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Der Vorsitzende kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht; sämtliche Mitglieder müssen Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

(4) Die Richtervertretungen können ihre Geschäftsführung und ihre Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung regeln.

§ 31 Amtszeit

(1) Die Wahlen zu den Richtervertretungen finden alle fünf Jahre statt, spätestens einen Monat vor Ablauf ihrer Amtszeit.

(2) Die Amtszeit der Richtervertretungen beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit.

(3) Die Richtervertretungen führen ihre Geschäfte weiter, bis die neue Richtervertretung gewählt ist.

(4) Ist eine Richtervertretung vor Ablauf ihrer Amtszeit neu zu wählen, so wird sie nur für den Rest der Amtszeit gewählt.

§ 32 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder führen ihr Amt unentgeltlich.

(2) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Recht der Richtervertretungen wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

(3) Die Mitglieder der Richtervertretungen können von ihrer dienstlichen Tätigkeit befreit werden, soweit es zur Wahrnehmung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben notwendig ist.

§ 33 Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines Richters in der Richtervertretung ruht, solange ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben worden ist.

(2) Ein Mitglied einer Richtervertretung ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 1, 2 oder 3 der Zivilprozessordnung vorliegen. Im Übrigen schließt die Besorgnis der Befangenheit die Mitwirkung in der Richtervertretung aus; ob die Besorgnis begründet ist, entscheidet die Richtervertretung auf Antrag eines Mitglieds ohne die Stimme des Betroffenen.

§ 34 Ausscheiden von Mitgliedern

Ein gewähltes Mitglied scheidet aus der Richtervertretung aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.

§ 35 Eintritt der Ersatzmitglieder

Scheidet ein Mitglied aus der Richtervertretung aus oder erlischt die Mitgliedschaft, so tritt ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit an seine Stelle.

§ 36 Kosten und Sachaufwand

(1) Die Kosten, die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehen, trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(2) Den Angehörigen des Wahlvorstandes und der Richtervertretungen werden für Dienstreisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekosten nach den für das Land geltenden Bestimmungen über Reisekostenvergütung der Beamten und Richter nach dem Thüringer Reisekostengesetz erstattet.

§ 37 Beratungsgeheimnis und Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder der Richtervertretungen haben, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

(2) Eine Schweigepflicht besteht nicht

  1. gegenüber den übrigen Mitgliedern der Richtervertretungen,
  2. gegenüber der vorgesetzten Dienststelle in Ausübung der Befugnisse der Richtervertretungen,
  3. für Angelegenheiten und Tatsachen die offenkundig sind und ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 38 Rechtsweg

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen sind in Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit der Richtervertretungen von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

(3) Für Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat, Hauptrichterrat und Personalrat steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Streitigkeiten in gemeinsamen Angelegenheiten nach § 43, über die in gemeinsamer Sitzung beraten worden ist.

Zweiter Unterabschnitt
Richterräte

§ 39 Aufgaben der Richterräte

Die Richterräte werden nach Maßgabe dieses Gesetzes in nachfolgenden Angelegenheiten beteiligt:

  1. Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Richter, wenn zwischen dem Dienstvorgesetzten und den beteiligten Richtern kein Einverständnis erzielt werden kann,
  2. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  3. Abordnung eines Richters auf Lebenszeit ab einer Dauer von neun Monaten; § 76 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes findet entsprechend Anwendung,
  4. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen,
  5. Gestaltung der Richterarbeitsplätze,
  6. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderungen oder Erweiterung technischer Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richter zu überwachen oder zu erfassen,
  7. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderungen oder Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richter,
  8. Beurteilungsrichtlinien für Richter,
  9. Einführung neuer und grundlegende Änderungen oder Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden am Arbeitsplatz der Richter, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
  10. Maßnahmen zur Wahrung der Vorschriften über den Datenschutz am Richterarbeitsplatz,
  11. Maßnahmen bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  12. Erlass einer Disziplinarverfügung und Erhebung der Disziplinarklage,
  13. Regelung der Ordnung der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
  14. Inhalt von Personalfragebogen für Richter,
  15. allgemeine Fragen der Fortbildung von Richtern,
  16. Auswahl der Teilnehmer bei Fortbildungsveranstaltungen für Richter,
  17. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder deren wesentlichen Teilen,
  18. Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen,
  19. Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag,
  20. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  21. Ablehnung eines Antrags auf Sonderurlaub,
  22. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die in § 41 Abs. 2 bezeichneten Richter sowie die Richter, die mit Personalangelegenheiten befasst sind oder auf Grund der Abordnung betraut werden sollen. Eine Beteiligung nach Satz 1 Nr. 12 und 20 bis 22 erfolgt nur, sofern der Betroffene es beantragt.

§ 40 Bildung und Zusammensetzung der Richterräte und der Hauptrichterräte

(1) Richterräte werden gebildet:

  1. in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
    1. bei dem Oberlandesgericht,
    2. bei den Landgerichten,
    3. bei den Amtsgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind,
  2. in den besonderen Gerichtsbarkeiten bei jedem Gericht.

(2) Amtsgerichte, bei denen kein Richterrat gebildet wird, werden durch Beschluss des Präsidiums des übergeordneten Gerichts für die Bildung eines Richterrats zusammengefasst, sodass die Zahl der Richter insgesamt mindestens sieben beträgt. Sie können auch einem anderen Amtsgericht zugeteilt werden, bei dem ein Richterrat besteht. Kann bei einem Gericht der besonderen Gerichtsbarkeiten kein Richterrat gebildet werden, so tritt an seine Stelle der Hauptrichterrat der betroffenen Gerichtsbarkeit.

(3) Bei dem Oberlandesgericht, dem Oberverwaltungsgericht, dem Landesarbeitsgericht und dem Landessozialgericht wird je ein Hauptrichterrat als Stufenvertretung gebildet.

(4) Der Richterrat besteht:

  1. aus fünf Richtern, wenn in dem Bezirk des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, mehr als fünfzig Richter tätig sind,
  2. im Übrigen aus drei Richtern.

(5) Die Hauptrichterräte bestehen aus je fünf Richtern.

ENDE weiter .

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