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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

ThürTGVwKostO - Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Transparenzgesetz
- Thüringen -

Vom 12. August 2022
(GVBl. Nr. 21 vom 19.09.2022 S. 392)


Aufgrund des § 15 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Thüringer Transparenzgesetzes ( ThürTG) vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 373) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Verwaltungskosten für öffentliche Leistungen nach dem Thüringer Transparenzgesetz

(1) Für öffentliche Leistungen nach dem Dritten Abschnitt des Thüringer Transparenzgesetzes werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

(2) Die Gebührenbemessung erfolgt nach dem Kostendeckungsprinzip ( § 21 Abs. 4 Satz 3 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 -GVBl. S. 325- in der jeweils geltenden Fassung); die §§ 2 bis 4 bleiben unberührt.

(3) Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.

§ 2 Gebührenbefreiung

(1) Für öffentliche Leistungen nach § 1 Abs. 1 werden keine Gebühren erhoben, soweit der betreffende Antrag vor der Bescheidung zurückgenommen wird und die Behörde mit der Bearbeitung noch nicht begonnen hat. Dies gilt insbesondere, wenn die Rücknahme im Zusammenhang mit der Vorabinformation zu den voraussichtlichen Kosten nach § 15 Abs. 1 Satz 5 ThürTG erfolgt.

(2) Öffentliche Leistungen nach § 1 Abs. 1 sind gebührenfrei, wenn die antragstellende Person rechtzeitig und in geeigneter Form nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung

  1. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht,
  2. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch ( SGB XII) bezieht,
  3. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch erhält,
  4. ein Einkommen hat, das den einfachen Regelsatz nach § 28 SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigt, oder
  5. eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2021 I S. 197) in der jeweils geltenden Fassung erhält,

und der Antrag unmittelbar sie selbst oder solche Personen betrifft, für die die antragstellende Person die elterliche Sorge oder die Stellung eines Vormunds innehat.

§ 3 Höchstgebühr, Anträge

(1) Wird durch die Bearbeitung eines Antrags auf öffentliche Leistungen nach § 1 Abs. 1 ein gebührenpflichtiger Tatbestand des Verwaltungskostenverzeichnisses der Anlage oder eine Mehrzahl von ihnen erfüllt, darf die Gebühr je Antrag insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.

(2) Mehrere Antragsgegenstände, die auch in einer Antragstellung zusammengefasst sein können, bilden mehrere Anträge, für die jeweils auch die Gebührenobergrenze des Absatzes 1 gilt. Ein Antragsgegenstand im Sinne des Satzes 1 bestimmt sich nach sachlichen Kriterien, insbesondere nach dem betroffenen Thema, Sachverhalt, Vorgang oder Zeitraum.

§ 4 Verwaltungskostenfreiheit

(1) Für öffentliche Leistungen nach § 1 Abs. 1 werden nach § 15 Abs. 1 Satz 4 ThürTG keine Verwaltungskosten erhoben, wenn der Aufwand der Bearbeitung geringfügig ist. Geringfügig im Sinne des Satzes 1 ist der Aufwand, wenn die Bearbeitungszeit für die Gewährung des Informationszugangs einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen 20 Minuten nicht übersteigt und keine Auslagen zu erheben sind. Bei schriftlich gewährtem Informationszugang werden für bis zu zehn Seiten bis DIN A4, schwarzweiß keine Auslagen erhoben, sofern im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen.

(2) Für Informationen, die ausschließlich elektronisch zugänglich gemacht werden, insbesondere ohne sonstige Datenträger, werden unabhängig von der Art, dem Format, der Farbe und der Anzahl keine Auslagen erhoben.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

Verwaltungskostenverzeichnis Anlage
(zu § 1 Abs. 1)


Nummer Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage
in Euro

1

2 3 4
1 Gebühren
1.1 Gewährung des Informationszugangs bei geringfügigem Aufwand nach § 4 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 verwaltungskostenfrei
1.2

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