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Regelwerk, Wirtschaft

ThürTG - Thüringer Transparenzgesetz
- Thüringen -

Vom 10. Oktober 2019
(GVBl. Nr. 11 vom 18.10.2019 S. 373)



Ersetzt " Thüringer Informationsfreiheitsgesetz"

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzeszweck

(1) Leitlinie für das Handeln der Verwaltung ist die Öffentlichkeit, nach der Informationen grundsätzlich offen und transparent jedem zugänglich sind. Zweck dieses Gesetzes ist es, Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten. Der Zugang zu den Informationen ist unmittelbar, barrierefrei im Sinne des Thüringer Gesetzes über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 312) und möglichst vollumfänglich durch eine Veröffentlichung in einem Transparenzregister oder im Antragsverfahren zu gewährleisten. Das umfassende Informationsrecht soll die demokratische Meinungs- und Willensbildung fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns ermöglichen.

(2) Für die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Stellen wird bestimmt, dass Informationen grundsätzlich offen und transparent jedem zugänglich sind. Das Gesetz soll unter Wahrung schutzwürdiger Belange die Transparenz der Verwaltung vergrößern, die Möglichkeiten der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürger verbessern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft fördern. Die proaktive Bereitstellung von Daten befördert auch die Möglichkeiten, diese zum Zwecke der Bereitstellung neuer Anwendungen, Dienste und Dienstleistungen weiterzuverwenden.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

(2) Einer Behörde steht eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Stelle nach Absatz 1 sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient oder dieser Person die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen wurde.

(3) Dieses Gesetz gilt für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen, soweit sie nicht als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder grundlagen- oder anwendungsbezogene Forschung betreiben oder Aufgaben wahrnehmen, die der Aufsicht oder Verwaltung dieser Unternehmen dienen. Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit der Anerkennung und Beaufsichtigung von Stiftungen des bürgerlichen Rechts.

(4) Dieses Gesetz gilt für Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen sowie für Bildungs- und Prüfungseinrichtungen nur, soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind.

(5) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, es sei denn die journalistische Tätigkeit ist betroffen oder staatsvertragliche Regelungen stehen entgegen. Für die Landesmedienanstalt gilt dieses Gesetz, soweit diese nicht die Aufsicht über die Rundfunkveranstalter und Telemedien wahrnimmt.

(6) Dieses Gesetz gilt für Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit nicht Informationen aus deren Verfahrensakten betroffen sind. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind zudem Informationen aus Verfahrensakten berufsgerichtlicher und disziplinarrechtlicher Verfahren der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(7) Dieses Gesetz gilt für Finanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846; S. 1202) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht Informationen aus Verfahrensakten in Steuersachen betroffen sind.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. amtliche Informationen:
    amtlichen Zwecken dienende vorhandene Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu,
  2. Umweltinformationen:
    Informationen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Thüringer Umweltinformationsgesetzes ( ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Informationen:
    amtliche Informationen und Umweltinformationen,
  4. Daten:
    Informationen, die in Form des § 22 Abs. 2 des Thüringer E-Government-Gesetzes ( ThürEGovG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212; S. 294) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen,
  5. Dritte:
    natürliche oder juristische Personen, über die Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, vorliegen,
  6. Informationspflichten:
    die Pflichten, amtliche Informationen nach §§ 9 bis 15 auf Antrag zugänglich zu machen,
  7. Nutzer:
    alle diejenigen, die Informationen aus dem Transparenzportal abrufen,
  8. Verträge der Daseinsvorsorge:
    alle Verträge, welche eine transparenzpflichtige Stelle abschließt, mit dem die Beteiligung an einem Unternehmen der Daseinsvorsorge übertragen wird, der vollständig oder teilweise, mittelbar oder unmittelbar Leistungen der Daseinsvorsorge zum Gegenstand hat, der die Schaffung oder Bereitstellung von Infrastruktur für Zwecke der Daseinsvorsorge beinhaltet oder mit dem das Recht an einer Sache zur dauerhaften Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge übertragen wird.

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