umwelt-online: BewG - Bewertungsgesetz (10/10)

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Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Absatz 1 Nummer 1 und Wohnungseigentum nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 Anlage 25 08 15a 22
(zu § 191 Absatz 2)


Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
30 EUR/m2 60 EUR/m2 120 EUR/m2 180 EUR/m2
50.000 EUR 1,4 1,5 1,6 1,7
100.000 EUR 1,2 1,3 1,4 1,4
150.000 EUR 1,0 1,1 1,3 1,3
200.000 EUR 0,9 1,0 1,2 1,2
300.000 EUR 0,9 1,0 1,1 1,1
400.000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,1
500.000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,0


Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
250 EUR/m2 350 EUR/m2 500 EUR/m2 1.000 EUR/m2
50.000 EUR 1,7 1,7 1,8 1,8
100.000 EUR 1,5 1,5 1,6 1,7
150.000 EUR 1,3 1,4 1,5 1,6
200.000 EUR 1,3 1,4 1,5 1,6
300.000 EUR 1,2 1,3 1,4 1,5
400.000 EUR 1,2 1,3 1,4 1,5
500.000 EUR 1,1 1,2 1,3 1,4

Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.

Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 bis 6

Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
50 EUR/m2 150 EUR/m2 400 EUR/m2
500.000 EUR 0,8 0,9 1,0
750.000 EUR 0,8 0,9 1,0
1.000 000 EUR 0,7 0,8 0,9
1.500 000 EUR 0,7 0,8 0,9
2.000 000 EUR 0,7 0,8 0,8
3.000 000 EUR 0,7 0,7 0,7

Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.


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Abzinsungsfaktoren Anlage 26 08 10
(zu § 194 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sowie § 195 Abs. 3 Satz 2)


Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts
(in Jahren)
Zinssatz
3 %

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