Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

InfrAG - Infrastrukturabgabengesetz
Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen

Vom 8. Juni 2015
(BGBl. I Nr. 22 vom 11.06.2015 S. 904; 24.05.2017 S. 1218 17; 14.08.2017 S. 3122 17a i.K.; 20.11.2019 S. 1626 19; 20.12.2022 S. 2752 22; 02.03.2023 Nr. 56 23)
Gl.-Nr.: 9290-18



§ 1 Infrastrukturabgabe

(1) Für die Benutzung der Bundesfernstraßen im Sinne des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes mit

  1. Kraftfahrzeugen der Klasse M1 oder M1G ohne besondere Zweckbestimmung im Sinne des Anhangs II Teil A Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/15/EU (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 172) geändert worden ist,
  2. Kraftfahrzeugen der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung als Wohnmobil im Sinne des Anhangs II Teil A Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 5.1 der Richtlinie 2007/46/EG oder
  3. Kraftfahrzeugen der Klasse M1 oder M1G mit besonderer Zweckbestimmung als beschussgeschütztes Fahrzeug im Sinne des Anhangs II Teil a Nummer 1 in Verbindung mit den Nummern 4 und 5.2 der Richtlinie 2007/46/EG

ist eine Abgabe zu entrichten (Infrastrukturabgabe).

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Benutzung von Bundesfernstraßen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesfernstraßengesetzes (Bundesstraßen) mit in Absatz 1 bezeichneten Kraftfahrzeugen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, keine Infrastrukturabgabe zu entrichten.

(3) Die Infrastrukturabgabe nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf den Abschnitten von Bundesfernstraßen, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes erhoben wird.

§ 2 Ausnahmen

(1) Die Infrastrukturabgabe ist nicht zu entrichten für die Benutzung von Straßen im Sinne des § 1 Absatz 1 mit

  1. Kraftfahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind,
  2. Kraftfahrzeugen, die
    1. im Dienst
      aa) der Polizeibehörden,
      bb) der Zollverwaltung,
      cc) der Bundeswehr,
      dd) eines Hauptquartiers im Sinne des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009),
      ee) eines Hauptquartiers im Sinne des Protokolls vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (BGBl. 1969 II S. 1997, 2000),
      ff) einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190),
      gg) einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1998 II S. 1338, 1340) oder
      hh) ausländischer Streitkräfte verwendet werden oder
    2. auf ein Mitglied einer Truppe oder des zivilen Gefolges einer Truppe oder einen Angehörigen eines solchen Mitglieds
      aa) im Sinne des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218), das zuletzt durch das Abkommen vom 18. März 1993 (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598) geändert worden ist, oder
      bb) im Sinne des Übereinkommens vom 7. Februar 1969 über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten (BGBl. 1969 II S. 1997, 2044)

    zugelassen sind,

  3. Kraftfahrzeugen, die überwiegend zum Wegebau verwendet werden und für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, einen Zweckverband oder eine diesen Gebietskörperschaften vergleichbare Gebietskörperschaft im Ausland zugelassen sind,
  4. Kraftfahrzeugen, die überwiegend zur Reinigung von Straßen verwendet werden,
  5. Kraftfahrzeugen, die im Feuerwehrdienst, im Zivilund Katastrophenschutz, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung verwendet werden,
  6. Kraftfahrzeugen, die für gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zugelassen sind und überwiegend für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden,

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