Regelwerk, Allgemeines, Umwelt

Espoo-Vertragsgesetz
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen sowie zu der auf der zweiten Konferenz der Parteien in Sofia am 27. Februar 2001 beschlossenen Änderung des Übereinkommens

Vom 7. Juni 2002
(BGBl. II Nr. 22 vom 17.06.2002 S. 1406, ber. 2018 S. 199; 17.06.2002 S. 1435 02; 17.03.2006 S. 224 06)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Espoo (Finnland) am 26. Februar 1991 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und der auf der zweiten Konferenz der Parteien in Sofia (Bulgarien) am 27. Februar 2001 beschlossenen Änderung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen wird zugestimmt. Das Übereinkommen und die Änderung werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die Tage, an denen das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 3 und die Änderung nach Artikel 14 Abs. 4 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen Geschehen zu Espoo (Finnland) am 25. Februar 1991

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -

in Anbetracht der Wechselbeziehung zwischen wirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umweltfolgen,

in Bekräftigung der Notwendigkeit, eine umweltverträgliche und nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten,

entschlossen, die internationale Zusammenarbeit bei der Umweltverträglichkeitsprüfung insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen zu fördern,

in dem Bewusstsein, dass es notwendig und wichtig ist, Vorsorgemaßnahmen zu treffen und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt im Allgemeinen und insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen zu verhüten, zu vermindern und zu überwachen,

im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, die Erklärung der Stockholmer Konferenz über die Umwelt des Menschen, die Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und die Schlussdokumente der Madrider und Wiener Treffen der Vertreter der KSZE-Teilnehmerstaaten,

in lobender Anerkennung der laufenden Tätigkeiten der Staaten, die darauf gerichtet sind, durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften und innerstaatliche Maßnahmen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sicherzustellen,

im Bewusstsein der Notwendigkeit, Umweltfaktoren im Entscheidungsfindungsprozess frühzeitig und ausdrücklich zu berücksichtigen, in dem die Umweltverträglichkeitsprüfung auf allen geeigneten Verwaltungsebenen als ein notwendiges Instrument genutzt wird, um die Qualität der den Entscheidungsträgern vorgelegten Informationen zu verbessern, damit umweltverträgliche Entscheidungen getroffen werden können, bei denen sorgfältig darauf geachtet wird, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen, insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen, auf ein Mindestmaß beschränkt werden, eingedenk der Bemühungen internationaler Organisationen, die Anwendung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene zu fördern, und unter Berücksichtigung der unter Leitung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) geleisteten Arbeit in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere der - auf dem Seminar über Umweltverträglichkeitsprüfung (September 1987, Warschau, - Polen) erzielten Ergebnisse, sowie unter - Hinweis auf die vom Verwaltungsrat des - Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) beschlossenen Ziele und Grundsätze für die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Ministererklärung über nachhaltige Entwicklung (Mai 1990, Bergen, Norwegen) sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen 02

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bedeutet "Vertragsparteien", soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens;
  2. bedeutet "Ursprungspartei" die Vertragspartei oder die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, in deren Hoheitsbereich eine geplante Tätigkeit durchgeführt werden soll;
  3. bedeutet "betroffene Vertragspartei" die Vertragspartei oder die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die voraussichtlich von den grenzüberschreitenden Auswirkungen einer geplanten Tätigkeit betroffen ist oder sind;
  4. bedeutet "beteiligte Vertragsparteien" die Ursprungspartei und die betroffene Vertragspartei, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Übereinkommen vornehmen;
  5. bedeutet "geplante Tätigkeit" jede Tätigkeit oder jede größere Änderung einer Tätigkeit, über die von einer zuständigen Behörde nach einem anwendbaren innerstaatlichen Verfahren entschieden werden muss;
  6. bedeutet "Umweltverträglichkeitsprüfung" ein innerstaatliches Verfahren zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen einer geplanten Tätigkeit auf die Umwelt;

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