Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Espoo-Vertragsgesetz
Gesetz zu der Zweiten Änderung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 17. März 2006
(BGBl. II Nr. 7 vom 22.03.2006 S. 224)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Der auf der dritten Tagung der Vertragsparteien in Cavtat (Kroatien) am 4. Juni 2004 durch Beschluss III/7 gefassten Zweiten Änderung des Übereinkommens von Espoo vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2002 II S. 1406) wird zugestimmt. Der Beschluss wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Zweite Änderung des Übereinkommens nach Artikel 14 Abs. 4 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Beschluss III/7
Zweite Änderung des Übereinkommens von Espoo
Die Tagung -
unter Hinweis auf den Beschluss II/10 über die Überprüfung des Übereinkommens sowie Absatz 19 der Ministererklärung von Sofia,
in dem Wunsch, das Übereinkommen zu ändern, um seine Anwendung weiter zu stärken und Synergien mit anderen mehrseitigen Umweltübereinkünften zu verbessern,
in lobender Anerkennung der Arbeit, die von dem auf der zweiten Tagung der Vertragsparteien eingerichteten Arbeitsstab, von der kleinen Redaktionsgruppe für Änderungen und von der Arbeitsgruppe über die Umweltverträglichkeitsprüfung selbst geleistet wurde,
unter Hinweis auf das am 25. Juni 1998 in Aarhus, Dänemark, beschlossene Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sowie eingedenk des am 21. Mai 2003 in Kiew, Ukraine, beschlossenen Protokolls über die strategische Umweltprüfung,
ferner unter Hinweis auf einschlägige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, wie der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinien 97/11/EG und 2003/35/EG geänderten Fassung,
im Bewusstsein der Tatsache, dass eine Erweiterung des Anhangs I die Bedeutung von Umweltverträglichkeitsprüfungen in der Region stärken wird,
in Anerkennung der Tatsache, dass eine möglichst frühzeitige internationale Zusammenarbeit bei der Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorteil ist,
in Unterstützung der Arbeit des Durchführungsausschusses als nützliches Mittel zur weiteren Durchführung und Anwendung des Übereinkommens -
1. bestätigt, dass die Gültigkeit von Beschlüssen, die vor dem Inkrafttreten der zweiten Änderung des Übereinkommens gefasst worden sind, einschließlich der Annahme von Protokollen, der Einsetzung von Nebengremien, der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens sowie der Maßnahmen des Durchführungsausschusses, von der Beschlussfassung über diese Änderung und dem Inkrafttreten dieser Änderung unberührt bleiben;
2. bestätigt ferner, dass jede Vertragspartei weiterhin berechtigt ist, sich an allen Tätigkeiten im Rahmen des Übereinkommens zu beteiligen, einschließlich der Erarbeitung von Protokollen, der Einrichtung von und der Beteiligung in Nebengremien sowie der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens, unabhängig davon, ob die zweite Änderung des Übereinkommens für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist oder nicht;
3. beschließt die folgenden Änderungen des Übereinkommens:
a) In Artikel 2 wird nach Absatz 10 folgender neuer Absatz angefügt:
"(11) Beabsichtigt die Ursprungspartei, ein Verfahren zur Festlegung des Inhalts der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so soll die betroffene Vertragspartei in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Beteiligung an diesem Verfahren erhalten."
b) In Artikel 8 wird nach dem Wort "Übereinkommen" folgender Wortlaut eingefügt:
"sowie aus jedem seiner Protokolle, dessen Vertragspartei sie sind,".
c) In Artikel 11 Absatz 2 wird der Buchstabe c durch folgenden neuen Buchstaben ersetzt:
| alt | neu |
| c) erbitten sie gegebenenfalls die Dienste fachkundiger internationaler Gremien und wissenschaftlicher Ausschüsse in methodischen und fachlichen Fragen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zwecke dieses Übereinkommens; | "c) erbitten sie gegebenenfalls die Dienste fachkundiger Gremien, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zwecke dieses Übereinkommens über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, und streben eine Zusammenarbeit mit diesen an; ". |
d) Am Ende des Artikels 11 werden zwei neue Buchstaben mit folgendem Wortlaut angefügt:
"g) erarbeiten sie gegebenenfalls Protokolle zu diesem Übereinkommen;
h) setzen sie, wenn sie dies für notwendig erachten, zur Durchführung dieses Übereinkommens Nebengremien ein."
e) In Artikel 14 Absatz 4 wird der zweite Satz durch folgenden neuen Satz ersetzt:
| alt |
(Stand: 26.04.2021)
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