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Regelwerk; Allgemeines, Verteidigung

SoldSÜV - Soldatensicherheitsüberprüfungsverordnung
Verordnung zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen für Soldatinnen und Soldaten

Vom 26. April 2024
(BGBl. I Nr. 141 vom 02.05.2024; 09.01.2026 Nr. 7 26)
Gl.-Nr.: 51-1-37



Auf Grund § 93 Absatz 4 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3930) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat:

§ 1 Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen 26

(Gültig bis 30.06.2026 Der intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen für Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a des Soldatengesetzes haben sich Soldatinnen und Soldaten zu unterziehen, die)
(Gültig ab 01.07.2026 Die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung für Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 5 Absatz 2 des Bundeswehr-Schutz-Gesetzes ist bei Soldatinnen und Soldaten durchzuführen, die)

  1. als Kommandosoldatin, Kommandosoldat, Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet oder dazu ausgebildet werden,
  2. nach abgeschlossener Ausbildung für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 nicht entsprechend dieser Ausbildung verwendet werden, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet sind,
  3. für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung verwendet oder dazu ausgebildet werden,
  4. für die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für die Aufgaben nach Nummer 3 verwendet oder dazu ausgebildet werden oder
  5. für die Aus- und Fortbildung für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung verwendet oder dazu ausgebildet werden.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


ENDE

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