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SoldSÜV - Soldatensicherheitsüberprüfungsverordnung
Verordnung zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen für Soldatinnen und Soldaten
Vom 26. April 2024
(BGBl. I Nr. 141 vom 02.05.2024; 09.01.2026 Nr. 7 26)
Gl.-Nr.: 51-1-37
Auf Grund § 93 Absatz 4 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3930) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat:
§ 1 Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen 26
(Gültig bis 30.06.2026 Der intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen für Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a des Soldatengesetzes haben sich Soldatinnen und Soldaten zu unterziehen, die)
(Gültig ab 01.07.2026 Die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung für Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 5 Absatz 2 des Bundeswehr-Schutz-Gesetzes ist bei Soldatinnen und Soldaten durchzuführen, die)
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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(Stand: 18.02.2026)
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