Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften

Vom 27. März 2017
(BGBl. I Nr. 15 vom 30.03.2017 S. 562)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(gültig ab 01.07.2017)

"(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen."

2. § 59 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.07.2017)

alt neu
§ 9 Absatz 2 gilt entsprechend. " § 9 Absatz 2 und § 37 Absatz 3 gelten entsprechend."

3. In § 91 Absatz 2 werden die Wörter " § 53 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes" durch die Wörter " § 64 Absatz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes

gültig ab 01.04.2017

In § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065) werden die Wörter "und Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr" durch ein Komma und die Wörter "Zentraler Sanitätsdienst der Bundeswehr sowie Cyber- und Informationsraum" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Wehrdisziplinarordnung

Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Satz 1 wird die Angabe " §§ 27 und 28" durch die Angabe " §§ 28 und 29" ersetzt.

2. In § 29 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 14 Abs. 2" durch die Angabe " § 15 Absatz 2" ersetzt.

3. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe " § 14 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 15 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert. Solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen. "4. der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert; solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen."

Artikel 4
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes

§ 9 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061, 1062) wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Tagessätze nach der Tabelle in Anlage 1 nehmen an allgemeinen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil. Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Tagessätze im Bundesgesetzblatt bekannt."

2. Der bisherige Absatz 1 Satz 2 und 3 wird Absatz 2.

3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Artikel 5
Änderung des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr

§ 4 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027) wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 4 Sondervorschriften
für Soldatinnen und Soldaten

(1) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von Soldatinnen und Soldaten, die einer Dienststelle oder Einrichtung angehören, für die die §§ 60 bis 63 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gelten, richten sich nach den §§ 4 und 5 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.

(2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahlbereich für die Wahl einer Vertrauensperson im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes an, bleiben sie während ihrer Zugehörigkeit zu einem Kooperationsbetrieb bei der Wahl einer Vertrauensperson für ihren Wahlbereich wahlberechtigt, sind jedoch als Vertrauensperson nicht wählbar."

Artikel 6
Änderung des MAD-Gesetzes

(gültig ab 01.07.2017)

§ 1 Absatz 3 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.

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