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Regelwerk, Allgemein, Verteidigung

MADG - MAD-Gesetz
Gesetz über den militärischen Abschirmdienst

Vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2954; 20.04.1994 S. 867; 02.08.2000 S. 1253; 16.02.2001 S. 266; 18.05.2001 S . 904; 09.01.2002 S. 361; 05.01.2007 S. 2; 08.03.2004 S. 334; 15.12.2004 S. 3396; 22.04.2005 S. 1106; 05.01.2007 S. 2; 07.12.2011 S. 2576; 07.12.2011 S. 2576; 20.06.2013 S. 1602 13; 17.11.2015 S. 1938 15; 27.03.2017 S. 562 17; 30.06.2017 S. 2097 17a; 18.12.2018 S. 2639 18; 19.06.2020 S. 1328 20; 30.03.2021 S. 448 21; 23.06.2021 S. 1858 21a; 23.06.2021 S. 1982 21b; 05.07.2021 S. 2274 21c; 22.12.2023 Nr. 413 23)
Gl.-Nr. 12-5



§ 1 Aufgaben 17

(1) Aufgabe des Militärischen Abschirmdienstes des Bundesministeriums der Verteidigung ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

  1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
  2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,

wenn sich diese Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen Personen, Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung richten und von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die diesem Geschäftsbereich angehören oder in ihm tätig sind. Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Abschirmdienst die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über die Beteiligung von Angehörigen des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung sowie von Personen, die in ihm tätig sind oder in ihm tätig sein sollen, an Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind. § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung.

(2) Darüber hinaus obliegt dem Militärischen Abschirmdienst zur Beurteilung der Sicherheitslage

  1. von Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und
  2. von Dienststellen und Einrichtungen der verbündeten Streitkräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere, wenn die Bundesrepublik Deutschland in internationalen Vereinbarungen Verpflichtungen zur Sicherheit dieser Dienststellen und Einrichtungen übernommen hat und die Beurteilung der Sicherheitslage im Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und den zuständigen obersten Landesbehörden dem Militärischen Abschirmdienst übertragen worden ist,

die Auswertung von Informationen über die in Absatz 1 genannten Bestrebungen und Tätigkeiten gegen diese Dienststellen und Einrichtungen, auch soweit sie von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören oder in ihm tätig sind.

(3) Der Militärische Abschirmdienst wirkt mit

  1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihm tätig sind oder werden sollen und
    1. denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
    2. die an sicherheitsempfindlichen Stellen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung eingesetzt sind oder werden sollen oder
    3. die in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen einer Sicherheitsüberprüfung unterliegen,
  2. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.

Die Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis csind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz geregelt.

(4) Der Militärische Abschirmdienst darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden.

(5) Der Militärische Abschirmdienst ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).

§ 2 Zuständigkeit in besonderen Fällen 18

(1) Zur Fortführung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 kann der Militärische Abschirmdienst, soweit es im Einzelfall zwingend erforderlich ist, seine Befugnisse gegenüber Personen ausüben, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nicht angehören oder nicht in ihm tätig sind. Dies ist nur zulässig

  1. gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner sowie gegenüber dem Verlobten einer in § 1 Abs. 1 genannten Person oder dem mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft Lebenden, wenn angenommen werden muß, daß Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 auch von ihm ausgehen,

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