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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr

Vom 6. März 2025
(BGBl. I Nr. 78 vom 11.03.2025)


Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung

In § 3 Absatz 1 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 809), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird Spalte 3 der Tabelle wie folgt gefasst:

"Zuschlag
3
111 Euro
131 Euro
153 Euro".
54 Euro
77 Euro
93 Euro

Artikel 2
Änderung der Auslandszuschlagsverordnung

Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

"1. bis zu 300 Euro bei Verwendungen zur Sicherstellung der Landes- und Bündnisverteidigung, wenn sich der Dienstort im unmittelbaren geografischen Einflussbereich einer kriegerischen Auseinandersetzung befindet und sich am Dienstort eine hohe Bedrohungslage durch militärische Gewalt kurzfristig entwickeln kann,".

bbb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und die Angabe "300 Euro" wird durch die Angabe "430 Euro" ersetzt.

ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe "400 Euro" wird durch die Angabe "570 Euro" ersetzt.

ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe "600 Euro" wird durch die Angabe "860 Euro" ersetzt.

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(Stand: 24.03.2025)

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