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Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung für nicht von Teil I a der Ausfuhrliste erfasste Güter
Vom 31. Oktober 2024
(BAnz. AT 09.12.2024 B6)
I.
Vorbemerkungen
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV) für nicht von Teil I A der Ausfuhrliste erfasste Güter vom 1. August 2017 (BAnz AT 18.09.2017 B2), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. August 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B6) geändert worden ist, die hiermit vollständig aufgehoben wird. Hierbei werden die bewährten Grundsätze der Bekanntmachung vom 1. August 2017 fortgeführt. Im Bestreben, Ausfuhrkontrollverfahren schneller und effizienter zu gestalten, ergeben sich im Vergleich zur bisherigen Fassung der Bekanntmachung folgende Änderungen:
Die Vorlage eines International Import Certificate (IC) ist gemäß Abschnitt III Nummer 3 nur noch bei Ausfuhren von Gütern, die von Anhang I Kennung 001-099 (Wassenaar Arrangement) und 101-199 (Missile Technology Control Regime) der EU-Dual-Use-Verordnung erfasst sind, in bestimmte Länder sowie gemäß Abschnitt III Nummer 1 in Ausnahmefällen auf Anforderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich. In allen übrigen Fällen genügt die Vorlage von Endverbleibserklärungen.
Gemäß Abschnitt V wird auch auf das Erfordernis der vorherigen Einholung einer Zustimmung gemäß Abschnitt E, fünfter Spiegelstrich oder Abschnitt F, achter Spiegelstrich der Endverbleibserklärung gemäß Anlage C 1 und C7 verzichtet, soweit Güter des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung, mit Ausnahme der in Anhang IV dieser Verordnung genannten Güter, sowie Güter des Teils I Abschnitt B der Ausfuhrliste nach erfolgter Ausfuhr nach Island oder Liechtenstein reexportiert werden. Dieser Verzicht ergänzt die bereits bestehenden Erleichterungen beim Reexport gelisteter Dual-Use-Güter in Mitgliedstaaten der EU oder in Länder des Anhangs II Abschnitt a Teil 2 der EU-Dual-Use-Verordnung ("EU001-Länder").
Ebenso wird auf das Erfordernis der vorherigen Einholung einer Zustimmung gemäß Abschnitt E, fünfter Spiegelstrich oder Abschnitt F, achter Spiegelstrich der Endverbleibserklärung gemäß Anlage C 1 und C7 in folgenden Fällen verzichtet: Bei Reexporten aus einem Drittland an ein in einer Allgemeinen Genehmigung zugelassenes Bestimmungsziel, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung gegeben sind und kein Ausschlussgrund dieser Allgemeinen Genehmigung vorliegt.
Gemäß Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt II Nummer 2 ist neben einer handschriftlich unterzeichneten Endverbleibserklärung auch eine Endverbleibserklärung, die mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versehen ist, zulässig. Im Falle der Nutzung einer solchen fortgeschrittenen elektronischen Signatur wird auf die Anbringung eines offiziellen Stempels des Endverwenders in den Mustern der Anlagen C1 bis C7 verzichtet.
Gemäß Abschnitt VI ist der Antragsteller verpflichtet, das Original oder alternativ die beim BAFa vorgelegte digitale Kopie der handschriftlich unterzeichneten oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versehenen EVE mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorlage beim BAFa erfolgte, aufzubewahren. Zudem wird klargestellt, dass der Antragsteller die Verantwortung für die Echtheit der im Rahmen des Antragsverfahrens eingereichten Endverbleibsdokumente trägt.
Darüber hinaus ist für Ausfuhren von Gütern der Anhänge der Verordnung (EU) 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) das neue Muster C6 zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn es sich um Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012, von Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung sowie von Gütern der Anhänge II, III oder IV der Verordnung (EU) 2019/125 handelt. Für Ausfuhren von Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung nach Russland ist das neue Muster C7 zu verwenden.
Die Rechtsgrundlagen für die Anforderung von Endverbleibsdokumenten bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren oder Verbringungen aus der Europäischen Union (EU) ergeben sich aus den einschlägigen Vorschriften in den Rechtsakten der EU, insbesondere aus Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/821 (vergleiche ABl. L 206 vom 11. Juni 2021, S. 1) sowie aus § 21 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV
(Stand: 17.12.2024)
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