Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31
(Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen)

Vom 22. Juni 2022
(BAnz. AT 24.06.2022 B6; 22.12.2022 B4 22aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

I.
Vorbemerkung

Gemäß Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es grundsätzlich verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, 3 und 6 Buchstabe a bis e, Absatz 8, 9 und 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 und 8, Artikel 10 Buchstabe b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstabe b bis e und g bis i, Artikel 29 und 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstabe a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen,

zu vergeben (Zuschlagsverbot) oder mit diesen geschlossene Verträge weiterhin zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot).

Entsprechendes gilt im Hinblick auf Unterauftragnehmer, Lieferanten und Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, soweit jeweils mehr als 10 % des Auftragswerts auf diese entfällt und ein Russland-Bezug im vorgenannten Sinne besteht.

Nach Artikel 5k Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 kann die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung entsprechender Verträge genehmigt werden, wenn diese für die in Buchstaben a bis f genannten Zwecke bestimmt sind.

Es besteht bislang grundsätzlich keine Erforderlichkeit, die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen oder die Fortsetzung der Erfüllung entsprechender Verträge für die in Artikel 5k Absatz 2 der vorgenannten zivilen Zwecke ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen. Die im Nachfolgenden beschriebenen Vergaben und Vertragsfortsetzungen können daher im Wege einer Allgemeinen Genehmigung bewilligt werden. Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung erfolgt durch den Auftraggeber, ohne dass es hierfür eines gesonderten Verfahrens oder einer Begründung im Einzelfall bedarf. Eine Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung muss nur dann erfolgen, wenn beabsichtigt ist, Aufträge oder Konzessionen an die oben genannten natürlichen oder juristischen Personen zu vergeben oder bereits mit diesem Personenkreis geschlossene Verträge fortzuführen. Die Nutzung ist diesem Personenkreis gegenüber schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Eine Verpflichtung, Aufträge oder Konzessionen an diesen Personenkreis zu vergeben oder bereits geschlossene Verträge mit diesem Personenkreis fortzuführen, ergibt sich aus dieser Allgemeinen Genehmigung nicht. Die vorliegende Allgemeine Genehmigung bedeutet ferner nicht, dass die einleitend genannten Personen bei der Vergabe von Aufträgen und Konzessionen bevorzugt zu berücksichtigen sind.

Diese Allgemeine Genehmigung gilt ab dem Tag ihrer Bekanntgabe im Bundesanzeiger und wird zunächst bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Bei laufenden Vergabeverfahren (Zuschlagsverbot) ist der Tag der Einleitung des Vergabeverfahrens für die rechtzeitige Inanspruchnahme maßgeblich. Bei bestehenden Verträgen (Vertragserfüllungsverbot) ist der Tag der Anzeige der Inanspruchnahme gegenüber dem Auftragnehmer im Sinne des Abschnitts II Nummer 4.2 dieser Allgemeinen Genehmigung maßgeblich. Soweit Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) bis zu diesem Tag von der Allgemeinen Genehmigung Gebrauch gemacht haben, werden deren Wirkungen für diese konkreten Vergabeverfahren bzw. bestehenden Verträge von der Befristung nicht beschränkt. Eine erneute Genehmigungspflicht durch die Befristung entsteht für diese Vorgänge nicht.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich diese Allgemeine Genehmigung ausschließlich auf die Genehmigungspflicht nach Artikel 5k Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bezieht. Diese Allgemeine Genehmigung trifft keine Aussage darüber, ob die mit der Vergabe der Aufträge und Konzessionen sowie der Fortführung der Verträge im Zusammenhang stehenden Handlungen und Rechtsgeschäfte nach Maßgabe anderer Beschränkungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder nach Maßgabe anderer Verbote oder Beschränkungen statthaft ist.

II.
Allgemeine Genehmigung

1 Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen)

2 Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn.

3 Genehmigungsinhalt

3.1 22 Im Wege einer Allgemeinen Genehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung mit Artikel 5k Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird hiermit, vorbehaltlich der Ausschlusstatbestände in Nummer 3.2 und 3.3, Folgendes genehmigt:

  1. die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, 3 und Absatz 6 Buchstabe a bis e, Absatz 8, 9 und Artikel 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 Buchstabe a bis d, Artikel 8, 10 Buchstabe b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, 21 Buchstabe b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstabe a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG sowie unter Titel VII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 fallen,

    sowie

  2. die Fortführung der Erfüllung von Verträgen, die auf der Vergabe der in Nummer 3.1 Buchstabe a beschriebenen Aufträge und Konzessionen beruhen, mit den in Nummer 3.1 Buchstabe a benannten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen,

sofern die Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen, deren nachfolgende Änderungen oder die Fortführung und Änderung entsprechender Verträge gemäß Artikel 5k Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bestimmt sind für:

(1) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,

(2) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

(3) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Nummer 3.1 Buchstabe a genannten Personen bereitgestellt werden können,

(4) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,

(5) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Europäische Union, oder

(6) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Kohle und anderen festen fossile Brennstoffen, die in Anhang XXII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind, bis 10. August 2022.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung kann nur von Auftraggebern im Sinne von § 98 GWB im räumlichen Geltungsbereich des Teils 4 des GWB in Anspruch genommen werden (Nutzer). Sie gilt nur für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie die Fortsetzung bereits geschlossener Verträge im Anwendungsbereich von Artikel 5k Absatz 1, wenn diese für die in Absatz 2 Buchstabe a bis f genannten Zwecke bestimmt sind. Weiterhin ist diese Allgemeine Genehmigung nur zu nutzen, wenn beabsichtigt ist, Aufträge oder Konzessionen an die in Nummer 3.1 Buchstabe a benannten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen zu vergeben oder bereits mit diesem Personenkreis geschlossene Verträge fortzuführen. Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung ist erst dann möglich, wenn die Absicht ihrer Nutzung diesem Personenkreis gegenüber schriftlich oder elektronisch angezeigt wurde.

3.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4 Nebenbestimmungen:

Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:

4.1 Nutzer im Sinne der Nummer 3.2 dieser Allgemeinen Genehmigung, die beabsichtigen, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen oder bereits in Anspruch genommen haben, müssen sich vor der ersten Nutzung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen.

4.2 Nutzer im Sinne der Nummer 3.2 dieser Allgemeinen Genehmigung, die von der Allgemeinen Genehmigung Gebrauch machen, haben dies gegenüber Bewerbern und Bietern anzuzeigen und für die Zwecke des Vergabeverfahrens zu dokumentieren (Zuschlagsverbot). Sonstige vergaberechtliche Informations- und Dokumentationspflichten bleiben unberührt. Im Hinblick auf die Fortführung bereits geschlossener Verträge ist der Auftragnehmer entsprechend zu informieren und die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung zu dokumentieren (Vertragserfüllungsverbot).

4.3 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet. Nutzer im Sinne der Nummer 3.2 dieser Allgemeinen Genehmigung haben aber auf Verlangen des BAFa hin Auskünfte zu vergebenen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Fortführung hierauf beruhender Verträge zu erteilen, § 23 AWG.

4.4 Nutzer im Sinne der Nummer 3.2 dieser Allgemeinen Genehmigung haben für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Vergabe des Auftrags oder der Konzession bzw. die Anzeige der Fortführung bestehender Verträge erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

4.5 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung in ihrer Gesamtheit oder gegenüber einzelnen Nutzern im Sinne der Nummer 3.2 dieser Allgemeinen Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absatz 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen Verordnungen der EU auf dem Gebiet der Außen- und Sicherheitspolitik oder bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Nutzern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.

4.6 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten und bedarf der Schriftform.

4.7 Diese Allgemeine Genehmigung gilt ab dem Tag ihrer Bekanntgabe im Bundesanzeiger und ist zunächst bis zum 31. Dezember 2022 *) befristet. Bei laufenden Vergabeverfahren (Zuschlagsverbot) ist der Tag der Einleitung des Vergabeverfahrens für die rechtzeitige Inanspruchnahme maßgeblich. Bei bestehenden Verträgen (Vertragserfüllungsverbot) ist der Tag der Anzeige der Inanspruchnahme gegenüber dem Auftragnehmer im Sinne des Abschnitts II Nummer 4.2 dieser Allgemeinen Genehmigung maßgeblich.

Hinweise:

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 31 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am Tag ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/Ausfuhr einsehen.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich ebenfalls auf der Internetseite des BAFa
(www.bafa.de/ausfuhr).

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefonnummer 06196/908-0 bzw. per Telefaxnummer 06196/908-1916, eingeholt werden.

Eschborn, den 22. Juni 2022

2, 21, 211

________

*)Red. Anm.: Verlängert durch die Bekanntmachung über die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen) vom 14. Dezember 2022 (BAnz. AT 22.12.2022 B4) bis zum 31.03.2024.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.06.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion