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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22
(Sprengstoffe)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 30. März 2026
(Quelle: www.bafa.de)
Archiv: 2019, 07/2023, 12/2023, 2024, 04/2025
I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 vom 26. März 2025, die zum 1. April 2025 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2026 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 22 ergeben sich folgende Änderungen:
Der in Abschnitt II Nummer 3.2, Spiegelstrich 5 der alten Fassung dieser Allgemeinen Genehmigung (vom 26. März 2025) enthaltene Verweis auf § 74 AWV wurde durch einen Verweis auf Artikel 2 Absatz 19 VO (EU) 2021/821 (im Folgenden EU-VO) sowie die ausdrückliche Nennung der Länder „Arabische Republik Syrien“ und „Zentralafrikanische Republik“ ersetzt. Diese rein redaktionelle Änderung ist aufgrund der Änderung der §§ 74 ff. AWV mit Wirkung vom 6. Februar 2026 erforderlich.
In Abschnitt II Nummer 5.2 wird der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele um Indien ergänzt.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 22 gilt bis zum 31. März 2027.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 22 (Sprengstoffe).
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Abs. 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Abs. 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Abs. 15 AWG.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
4. Zugelassene Güter:
Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr und Verbringung von Gütern der Nummer 0008 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV).
5. Zugelassene Bestimmungsziele:
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren und Verbringungen an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:
5.1 das Zollgebiet der Europäischen Union ( § 2 Absatz 25 AWG),
(Stand: 07.04.2026)
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