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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23
(Wiederausfuhr und -verbringung)
Vom 26. März 2025
(Quelle: www.bafa.de)
Archiv: 2013, 2022, 2023, 2024
I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 vom 26. März 2024, die zum 1. April 2024 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2025 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 ergeben sich folgende Änderungen:
Abschnitt II Nummer 3.2 wird um einen Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn der Ausführer vom BAFa davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für die Unterstützung des russischen Angriffs oder terroristischer Aktivitäten gegen Vertreter und Einrichtungen der ukrainischen Regierung oder der ukrainischen Zivilbevölkerung bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für diese Verwendungszwecke bestimmt sind.
In Abschnitt II Nummer 5.2, zweiter Spiegelstrich, werden zwecks Klarstellung die Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören ( § 2 Absatz 25 AWG) und bereits von Abschnitt II Nummer 5.2, erster Spiegelstrich, erfasst werden, gestrichen.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 gilt bis zum 31. März 2026.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung
Allgemeine Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr und -verbringung).
2. Ausstellende Behörde
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.
3. Gültigkeit
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
(Stand: 02.04.2025)
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