I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 vom 30. Januar 2026, die zum 1. Februar 2026 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2026 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 ergeben sich folgende Änderungen:
Die in Abschnitt II Nummer 3.2, Spiegelstrich 5 und Nummer 5.2 der alten Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 (vom 30. Januar 2026) enthaltenen Verweise auf § 74 AWV wurden durch einen Verweis auf Artikel 2 Absatz 19 VO (EU) 2021/821 (im Folgenden EU-VO) sowie die ausdrückliche Nennung der Länder "Arabische Republik Syrien" und "Zentralafrikanische Republik" ersetzt. Diese redaktionelle Änderung ist aufgrund der Änderung der §§ 74 ff. AWV mit Wirkung vom 6. Februar 2026 erforderlich.
In Abschnitt II Nummer 5.1 wird der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele um Indien ergänzt.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 gilt bis zum 31. März 2027.
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.
wenn der Ausführer oder Verbringer vom BAFa davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 EU-VO oder für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 EU-VO bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer oder Verbringer bekannt ist, dass die Güter für die in diesen Vorschriften genannten Verwendungszwecke bestimmt sind,
wenn der Ausführer oder Verbringer vom BAFa davon unterrichtet worden ist oder dem Ausführer oder Verbringer bekannt ist, dass ihm die Rückführung der vorübergehend verbrachten Güter nicht möglich sein wird,
wenn die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt oder verbracht werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Allgemeine Genehmigung erstreckt, es sei denn, die Güter werden in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird,
wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach den §§ 19, 20 oder 20a des Kriegswaffenkontrollgesetzes ( KrWaffKontrG) vorliegt; alle sonstigen im Einzelfall zu beachtenden Genehmigungsvorschriften und Verbote (z.B. Embargobestimmungen, Genehmigungspflichten nach dem KrWaffKontrG sowie Bestimmungen oder Anordnungen über die Anwendung restriktiver Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus) bleiben unberührt,
wenn der Ausführer oder Verbringer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere wenn es sich hierbei um ein Waffenembargoland im Sinne des Artikels 2 Absatz 19 EU-VO sowie die Länder Arabische Republik Syrien und Zentralafrikanische Republik handelt;
wenn der Ausführer oder Verbringer Kenntnis darüber hat, dass die Güter beim Empfänger oder Endverwender in ein Produktionsverfahren eingebracht werden sollen, insbesondere im Zusammenhang mit der Herstellung von Gütern verwendet werden sollen, sofern kein Fall der Nummer 4.1b des Abschnitts II vorliegt,
wenn das BAFa für den Ausführer oder Verbringer eine von ihm beantragte Erklärung abgegeben hat, die es notwendig macht, die Ausfuhr oder Verbringung der in dieser Erklärung bezeichneten Güter im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrollieren.