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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24
(Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 30. Januar 2026
(Quelle: www.bafa.de)
| Archiv: 2013, 2023, 2024, 2025 | Zur aktuellen Fassung => |
I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 vom 26. März 2025, die zum 1. April 2025 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 30. Januar 2026 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 ergeben sich folgende Änderungen:
In Abschnitt II, Nummer 3.2, sechster Spiegelstrich, wird klargestellt, dass dieser Ausschlusstatbestand nicht greift, wenn die Fallgruppe 4.1b des Abschnitts II dieser Allgemeinen Genehmigung einschlägig ist.
In Abschnitt II, Nummer 5.2 wird der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele für Verbringungen und Ausfuhren der Fallgruppe in Abschnitt II Nummer 4.1d der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 erweitert. Im Zuge dessen wird die Fallgruppe in Abschnitt II Nummer 4.1e sowie Abschnitt II, Nummer 5.3 geändert, da Ausfuhren zu Messen in Brasilien sodann bereits von Fallgruppe 4.1d in Verbindung mit Abschnitt II, Nummer 5.2 zugelassen sind. Ein Bedürfnis, Ausfuhren in diese Länder ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen ist nicht erkennbar. Im Bestreben, die Kontrolle des Güterverkehrs auf sensible Geschäfte und Handlungen zu beschränken und den Außenwirtschaftsverkehr nicht stärker als erforderlich zu belasten, können die nachfolgend beschriebenen Ausfuhren daher im Wege einer Allgemeinen Genehmigung vorgenommen werden.
Weiterhin wird die Übertragung des unmittelbaren Besitzes der zum Zwecke der Präsentation ausgeführten oder verbrachten Güter auf Dritte gestattet. Ein sachlicher Grund eine Besitzübertragung bei Präsentationen auszuschließen, aber in den weiteren Alternativen der Fallgruppe 4.1d des Abschnitts II dieser Allgemeinen Genehmigung zu gestatten, ist nicht ersichtlich.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 gilt bis zum 31. März 2026.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen).
2. Ausstellende Behörde
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.
3. Gültigkeit
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
4. Zugelassene Güter:
4.1 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr oder Verbringung aller in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannten Güter mit Ausnahme der in den Nummern 4.2 und 4.3 aufgezählten Güter aus dem Inland durch einen im Inland niedergelassenen Ausführer oder Verbringer in folgenden Fallgruppen:
4.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Güter, die in der Kriegswaffenliste ( Anlage zum KrWaffKontrG) genannt sind.
4.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Güter, die in den Nummern 0007a, 0007b, 0007c, 0007e, 0021b5 und 0022 der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind, es sei denn, es handelt sich bei den Gütern der Nummer 0022 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste um Verwendungstechnologie.
4.4 In der Fallgruppe Abschnitt II, Nummer 4.1e gilt diese Allgemeine Genehmigung zudem nicht für Güter, die in den Nummern bzw. Unternummern 0001, 0002, 0003a, 0021b, 0022, mit Ausnahme von Verwendungstechnologie, des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt sind.
5. Zugelassene Bestimmungsziele:
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren oder Verbringungen an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:
5.1 Soweit die Fallgruppen nach Abschnitt II Nummer 4.1 a - c betroffen sind, ausschließlich:
5.2 soweit die Fallgruppe nach Abschnitt II, Nummer 4.1d betroffen ist:
Ausfuhren oder Verbringungen in alle Länder,
außer
Länder, die in § 74 Absatz 1 AWV genannt sind,
sowie außer
Afghanistan, Ägypten, Äthiopien, Armenien, Aserbaidschan, Burkina Faso, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Gabun, Jemen, Liberia, Mali, Marokko, Mosambik, Niger, Ruanda, Saudi-Arabien, Sierra Leone, Thailand, Türkei, Usbekistan und die Vereinigten Arabischen Emirate.
5.3 Soweit die Fallgruppe nach Abschnitt II, Nummer 4.1e betroffen ist:
Ausfuhren an die dort genannten Messen in den Vereinigten Arabischen Emiraten.
6. Nebenbestimmungen:
Diese Allgemeine Genehmigung wird mit den folgenden Auflagen erteilt:
6.1 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/ausfuhr und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".
6.2 Der Ausführer oder Verbringer ist verpflichtet, die Wiedereinfuhr oder die Rückverbringung innerhalb der in den Fällen des Abschnitts II Nummer 4 genannten Fristen vorzunehmen sowie den Zeitpunkt der Ausfuhr bzw. Verbringung und die Rückführung der Güter in das Inland durch geeignete Unterlagen, wie z.B. Transportdokumente oder Ladungsverzeichnisse, nachzuweisen. Diese Unterlagen hat der Ausführer oder Verbringer zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und dem BAFa auf Verlangen vorzulegen. Die Frist für die Rückverbringung kann auf Antrag beim BAFa in begründeten Einzelfällen verlängert oder aufgehoben werden.
6.3 In den Fällen des Abschnitts II Nummer 4 hat der Ausführer oder Verbringer sicherzustellen, dass mit der Verbringung der Güter zu den dort genannten Zwecken kein über die genannten Zwecke hinausgehender Technologietransfer erfolgt.
6.4 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet. Der Ausführer oder Verbringer hat aber auf Verlangen des BAFa eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren oder Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen ( § 23 AWG).
Der Ausführer oder Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr oder Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Weiterhin ist der Ausführer oder Verbringer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o.g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.5 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFa bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern und Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.
Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern widerrufen werden, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.
6.6 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.
6.7 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2026. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 tritt mit Wirkung zum 1. Februar 2026 außer Kraft.
Hinweise zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24:
Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.
Güter werden im Sinne des Abschnitts II, Punkt 3.2. dieser Allgemeinen Genehmigung "in ein Produktionsverfahren eingebracht", wenn sie Teil des Produktionsverfahrens werden, beispielsweise durch den Auf- oder Ausbau von Produktionskapazitäten mithilfe der gelieferten Güter.
Der Begriff "mitführen" im Sinne des Abschnitts II Nummer 4.1c, dieser Allgemeinen Genehmigung entspricht dem Erfordernis des persönlichen Gebrauchs. Eine Übertragung des unmittelbaren Besitzes des mitgeführten Guts auf Dritte ist nicht gestattet.
Der Begriff der "Präsentation" im Sinne des Abschnitts II Nummer 4.1d und 4.1e, dieser Allgemeinen Genehmigung beinhaltet lediglich eine Darstellung und Inbetriebnahme des Guts zu Vorführzwecken und Ausstellungen. Eine über diese Zwecke hinausgehende Verwendung des Guts im Interesse Dritter, insbesondere zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Reparatur, Lagerung, Ortung, Identifizierung, Verbreitung oder Messung sonstiger Güter ist von dieser Allgemeinen Genehmigung nicht gedeckt. Die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an Dritte ist nicht gestattet.
In der Fallgruppe Nummer 4.1e ist ein Abverkauf der unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 24 ausgeführten Güter ausgeschlossen.
Der Begriff "Verwendungstechnologie" im Sinne des Abschnitts II Nummer 4.3 und 4.4 dieser Allgemeinen Genehmigung umfasst Technologie für Betrieb, Aufbau, Instandhaltung/Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Aufarbeitung."
Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung 3LLC/A24 zu vermerken.
Sonstige Hinweise:
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 24 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.
Diese Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Webseite des BAFa sowie im Merkblatt zu den Allgemeinen Genehmigungen (www.bafa.de/agg).
Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1916 eingeholt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.
Eschborn, den 30. Januar 2026
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(Stand: 08.04.2026)
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