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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25
(besondere Fallgruppen)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 30. März 2026
(Quelle: www.bafa.de)
Archiv: 2011, 2023, 03/2024, 12/2024, 04/2025
I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 26. März 2025, die zum 1. April 2025 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2026 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 ergeben sich folgende Änderungen:
Die in Abschnitt II Nummer 3.2, Spiegelstrich 4 und Nummer 5.3 der alten Fassung dieser Allgemeinen Genehmigung (vom 26. März 2025) enthaltenen Verweise auf § 74 AWV werden durch einen Verweis auf Artikel 2 Absatz 19 VO (EU) 2021/821 (im Folgenden EU-VO) sowie die ausdrückliche Nennung der Länder "Arabische Republik Syrien" und "Zentralafrikanische Republik" ersetzt. Diese rein redaktionelle Änderung ist aufgrund der Änderung der §§ 74 ff. AWV mit Wirkung vom 6. Februar 2026 erforderlich.
In Abschnitt II Nummer 5.1 wird das Bestimmungsziel Indien für die Fallgruppe 4.14 lit. c) hinzugefügt.
In Abschnitt II Nummer 6.2 wird die Meldepflicht in den Fällen des Abschnitts II Nummer 4.19 erweitert. Mitzuteilen ist nun auch, ob es sich bei den auszuführenden oder zu verbringenden Gütern um Kriegswaffen (im Sinne der Kriegswaffenliste) handelt. Daher ist künftig die Nummer des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste sowie, wenn einschlägig, die Nummer der Kriegswaffenliste mitzuteilen.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 gilt bis zum 31. März 2027.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 25 (besondere Fallgruppen).
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der AWV. Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG, durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG sowie in den Fallgruppen des Abschnitts II Nummern 4.4, 4.7, 4.10, 4.12b und 4.14a und b auch für Ausländer.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
(Stand: 08.04.2026)
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