| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen |
![]() |
Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 - Streitkräfte
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 26. März 2025
(Quelle: www.bafa.de)
Archiv: 2013, 07/2023, 12/2023 2024
I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 vom 26. März 2024, die zum 1. April 2024 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung 1. April 2025 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 ergeben sich folgende Änderungen:
Abschnitt II Nummer 3.2 wird um einen Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn der Ausführer vom BAFa davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für die Unterstützung des russischen Angriffs oder terroristischer Aktivitäten gegen Vertreter und Einrichtungen der ukrainischen Regierung oder der ukrainischen Zivilbevölkerung bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für diese Verwendungszwecke bestimmt sind.
In Abschnitt II, Nummer 3.2 wird klargestellt, dass der Ausschlusstatbestand bei Vorliegen einer Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben nur gilt, wenn die Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung noch nicht abgelaufen und deren genehmigter Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden ist.
In Abschnitt II Nummer 5.1, zweiter Spiegelstrich, werden zwecks Klarstellung die Bestimmungsziele, die zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören ( § 2 Absatz 25 AWG) und bereits von Abschnitt II Nummer 5.1, erster Spiegelstrich, erfasst werden, gestrichen.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 gilt bis zum 31. März 2026.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte).
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29-35,
65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
(Stand: 04.04.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion