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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 - Streitkräfte
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 30. März 2026
(Quelle: www.bafa.de)
Archiv: 2013, 07/2023, 12/2023 2024, 04/2025
I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 vom 26. März 2025, die zum 1. April 2025 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung 1. April 2026 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 ergeben sich folgende Änderungen:
Die in Abschnitt II Nummer 3.2, Spiegelstrich 3 und Nummer 5.2 der alten Fassung dieser Allgemeinen Genehmigung (vom 26. März 2025) enthaltenen Verweise auf § 74 AWV werden durch einen Verweis auf Artikel 2 Absatz 19 VO (EU) 2021/821 (im Folgenden EU-VO) sowie die ausdrückliche Nennung der Länder "Arabische Republik Syrien"und "Zentralafrikanische Republik"ersetzt. Diese rein redaktionelle Änderung ist aufgrund der Änderung der §§ 74 ff. AWV mit Wirkung vom 6. Februar 2026 erforderlich.
Abschnitt II Nummer 4.1 lit. d) wird lediglich redaktionell angepasst. EU-Mitgliedstaaten, die auch Mitglied der NATO sind, werden künftig nicht mehr separat im Rahmen der Aufzählung der zugelassenen NATO-Staaten aufgeführt.
Weiterhin werden die Hinweise zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung dahingehend ergänzt, dass maximal zwei Zwischenempfänger bei der Fallgruppe 4.1.lit. c) zugelassen sind und konzernrechtlich verbundene Unternehmen nicht als etwaiger dritter Zwischenempfänger berücksichtigt werden können.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 26 gilt bis zum 31. März 2027.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte).
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29-35,
65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
(Stand: 08.04.2026)
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