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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28
(zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 30. Januar 2026
(Quelle: www.bafa.de)
| Archiv: 2020, 2021, 07/2023, 12/2023, 2024, 2025 | Zur aktuellen Fassung => |
I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 28 vom 26. März 2024, die zum 1. April 2024 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 30. Januar 2026 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 ergeben sich folgende Änderungen:
Aufgrund des Beitritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu dem Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich wird das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als zugelassenes Bestimmungsziel im Sinne des Abschnitt II. Punkt 5 aufgenommen.
Zudem erfolgt in Abschnitt II Punkt 4 jeweils eine Erweiterung der Fallgruppen um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Die Hinweise zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 sowie der Hinweis zum Erfordernis der Einholung einer Zustimmung zu beabsichtigten Reexporten werden sinngemäß an den Beitritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum zugrundeliegenden Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich angepasst.
Daneben wird die Gültigkeitsdauer dieser Allgemeinen Genehmigung bis zum 31. März 2027 verlängert.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 28 (zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich).
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Genehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes ( AWG), Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG, sowie Verbringungen mit anschließender Ausfuhr durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG. Ausfuhren, Verbringungen, sowie Verbringungen mit anschließender Ausfuhr werden im Folgenden zusammengefasst als "Lieferungen" bezeichnet. Inländer, die diese Allgemeine Genehmigung nutzen wollen, werden im Folgenden zusammengefasst als "Nutzer" bezeichnet.
3.2 Wenn der Nutzer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung für Güterlieferungen in Anspruch zu nehmen und Kenntnis hat, dass die Güter nach ihrem Einbau in ein Gesamtsystem oder als Ersatzteil hierfür zur endgültigen Verwendung in einem anderen Land als Frankreich, Spanien, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, Albanien, Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Montenegro, Schweiz oder den Vereinigten Staaten von Amerika bestimmt sind, so muss er dies dem BAFa vorab mitteilen. Die Mitteilung hat unter Beifügung der nach Ziffer 6.1 erforderlichen Integrationserklärung mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erfolgen.
3.3 Die Allgemeingenehmigung gilt in den Fällen der Ziffer 3.2 nur dann, wenn das BAFa dem Nutzer eine Bestätigung übermittelt hat, der zufolge keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der unmittelbaren Interessen oder der nationalen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch die beabsichtigte Verwendung der Allgemeinen Genehmigung vorliegen. Eine Rückmeldung erfolgt innerhalb von 45 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung gemäß Ziffer 3.2. Sie gilt in der Regel für die Dauer von zwei Jahren.
3.4 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
4. Zugelassene Güter:
Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Lieferung von allen Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV), mit Ausnahme der in Ziffer 4.7 genannten Güter, in folgenden Fallgruppen:
4.1 Güter, die zum Einbau in Frankreich, Spanien oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bestimmt sind, wenn dem Nutzer durch den Integrator in Frankreich, Spanien oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unter Beifügung der nach Ziffer 6.1 erforderlichen Integrationserklärung mitgeteilt wurde, dass der Wert der Güter inländischer Unternehmen einen wertmäßigen Anteil von 20 % am Gesamtsystem nicht überschreitet,
4.2 Güter, die unter Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung nach Frankreich, Spanien oder in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland geliefert wurden, zu Reparatur- und Instandsetzungszwecken in das Inland verbracht oder eingeführt worden sind und ohne Änderung der ursprünglichen Leistungsmerkmale vom Nutzer wieder nach Frankreich, Spanien oder in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zurückgeliefert werden,
4.3 Güter, die zum Austausch bestimmt sind für Güter, die unter Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung nach Frankreich, Spanien oder in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland geliefert wurden, und deren Beschaffenheit und Anzahl der ursprünglichen Lieferung entspricht,
4.4 Güter, die im Zusammenhang mit dem Einbau, der Reparatur oder Wartung oder zur Verwendung als Ersatzteil für ein unter Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung nach Ziffern 4.1, 4.2 oder 4.3 nach Frankreich, Spanien oder in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zu lieferndes oder geliefertes Gut bestimmt sind und im letztgenannten Fall den angemessenen Umfang einer Ersatzteillieferung nicht überschreiten, oder
4.5 Güter, für deren Verbringungnach Frankreich das BAFa nach dem 23. Oktober 2019, aber vor dem erstmaligen Inkrafttreten dieser Allgemeinen Genehmigung eine Genehmigung erteilt hatte, sind Gütern gleichgestellt, die im Sinne der Ziffern 4.2, 4.3 und 4.4 unter Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung nach Frankreich geliefert wurden, sofern die ursprüngliche Verbringung die Voraussetzungen in Abschnitt II Ziffern 3, 4 und 5 erfüllt.
4.6 Eine technische Verbesserung (Upgrade) im Sinne einer Leistungssteigerung ist in den Fallgruppen 4.2, 4.3, 4.4 und 4.5 nicht gestattet.
4.7 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Güter, die in der Kriegswaffenliste ( Anlage zum KrWaffKontrG) genannt sind.
5. Zugelassene Bestimmungsziele:
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Lieferungen nach Frankreich, Spanien oder in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
6. Nebenbestimmungen:
Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt:
6.1 Der Nutzer hat eine Integrationserklärung des Integrators zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese in den Fällen der Ziffer 3.2 vor der Nutzung dieser Allgemeingenehmigung an das BAFa zu übermitteln. In sonstigen Fällen ist sie dem BAFa auf Verlangen vorzulegen.
6.2 Wenn der Nutzer beabsichtigt, diese Allgemeingenehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Lieferung beim BAFa registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System " auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/ausfuhr und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr". Die Pflicht zur Mitteilung gemäß Ziffer 3.2 ist hiervon getrennt zu betrachten.
6.3 Die auf der Grundlage dieser Allgemeingenehmigung getätigten Lieferungen sind vom Nutzer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFa zu melden. Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2-Ausfuhr-System oder über eine vom BAFa zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Hierbei sind Angaben zum Güterlistenkennzeichen entsprechend der auf der BAFA-Internetseite veröffentlichten Liste vorzunehmen (https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aussenwirtschaft/afk_meldun gsschnittstelle_xml_dokumentation.html).
Der Meldezeitraum besteht aus jeweils einem Halbjahr (1. Januar bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember). Die Meldungen sind im Zeitraum vom 1. bis 15. Januar und vom 1. bis 15. Juli für das vorangegangene Halbjahr einzureichen. Die Übermittlung von Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFa über das ELAN-K2 Ausfuhr-System übermittelt werden.
Wurden im Meldezeitraum keine Lieferungen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung).
6.4 Der Nutzer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Lieferung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Weiterhin ist der Nutzer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o.g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.5 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung oder im Falle einer Beeinträchtigung der unmittelbaren Interessen oder nationalen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFa bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
6.6 Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Nutzern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen exportkontrollrechtliche Vorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung oder im Falle einer Beeinträchtigung der unmittelbaren Interessen oder nationalen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch die Lieferung. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Nutzern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.
Ferner kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Nutzern auch dann erfolgen, wenn dem BAFa Erkenntnisse vorliegen, dass der in Ziffer 4.1 genannte wertmäßige Anteil überschritten ist.
6.7 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.
6.8 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2027. Die bisherige Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 tritt mit Wirkung zum 1. Februar 2026 außer Kraft.
Hinweise zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28:
Mit der Registrierung zu dieser Allgemeinen Genehmigung erklärt sich der Nutzer damit einverstanden, dass die Bundesregierung Informationen, die ihr im Rahmen dieser Allgemeinen Genehmigung mitgeteilt werden, im Bedarfsfall mit französischen und/oder spanischen und/oder britischen Regierungsstellen teilt, um die Umsetzung der multilateralen Vereinbarung, auf der diese Allgemeine Genehmigung beruht, zu überprüfen.
Als "Gesamtsystem" wird das finale Rüstungssystem bezeichnet, in das betreffende Güter integriert werden sollen (siehe auch Ziffer 6.1 "Integrationserklärung") und das entweder in Frankreich, Spanien oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland verbleibt oder von dort in andere Länder als Frankreich, Spanien oder das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ausgeführt oder verbracht wird.
Als "Integrator" wird dasjenige Unternehmen in Frankreich, Spanien oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bezeichnet, das die Güter in ein Gesamtsystem zu integrieren beabsichtigt.
Weiterlieferungen des Gesamtsystems sowie der zugehörigen Ersatzteile sind zulässig, sofern es sich beim Endbestimmungsziel nicht um ein Embargoland im Sinne des Artikels 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) Nr. 821/2021 handelt.
Nähere Informationen zum Verfahren zur Mitteilung gemäß Ziffer 3.2 bzw. 3.3 finden Sie im Merkblatt zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 28.
Ein Muster einer Integrationsbescheinigung gemäß Ziffer 6.1 finden Sie auf der Internetseite des BAFa sowie im Merkblatt zur Allgemeinen Genehmigung Nr. 28.
Hinweis zum Erfordernis der Einholung einer Zustimmung zu beabsichtigten Reexporten:
Soweit Güter unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 28 nach Frankreich, Spanien oder in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland verbracht bzw. ausgeführt wurden, sind Weiterlieferungen des Gesamtsystems sowie der zugehörigen Ersatzteile unter den folgenden Voraussetzungen zulässig, sofern es sich beim Endbestimmungsziel nicht um ein Embargoland im Sinne des Artikels 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) Nr. 821/2021 handelt.
Soweit Güter nach Frankreich, Spanien oder in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland verbracht bzw. ausgeführt wurden und hierfür die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung gemäß Ziffer 4.1, 4.2 oder 4.3 und unter Berücksichtigung von Ziffer 4.6 und 4.7 möglich gewesen wäre, können die Gesamtsysteme sowie die zugehörigen Ersatzteile ohne vorherige Zustimmung des BAFa in folgende Länder reexportiert werden: Frankreich, Spanien, einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, Albanien, Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Nordmazedonien, Norwegen, Montenegro, Schweiz, das Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder die Vereinigten Staaten von Amerika.
Sofern Gesamtsysteme und zugehörige Ersatzteile in ein anderes Land als Frankreich, Spanien, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Albanien, Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Montenegro, Schweiz, oder die Vereinigten Staaten von Amerika reexportiert werden sollen, bedarf dies entsprechend der abgegebenen Endverbleibserklärung einer vorherigen Zustimmung des BAFA. Die Einholung der Zustimmung hat unter Beifügung der nach Ziffer 6.1 erforderlichen Integrationserklärung mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erfolgen. Eine Rückmeldung erfolgt innerhalb von 45 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung. Sie gilt in der Regel für die Dauer von zwei Jahren.
Sonstige Hinweise:
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 28 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekanntgegeben.
Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Webseite des BAFa sowie im Merkblatt zu den Allgemeinen Genehmigungen (www.bafa.de/agg).
Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1916 eingeholt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.
Eschborn, den 30. Januar 2026
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(Stand: 08.04.2026)
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