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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeine Genehmigung Nr. 31
(Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen)

BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 26. März 2024
(Quelle: www.bafa.de,aufgehoben)



Archiv: 2023 Zur aktuellen Fassung =>

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 31 vom 28. Juli 2023, die zum 1. September 2023 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 31 ergeben sich folgende Änderungen:

In Abschnitt II Nummer 3.3 wird der 3. Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach § 20a KrWaffKontrG vorliegt.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 31 gilt bis zum 31. März 2025.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung

Allgemeine Genehmigung Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen

2. Ausstellende Behörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Genehmigungsinhalt

3.1 Im Wege einer Allgemeinen Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV) in Verbindung mit Art. 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird hiermit, vorbehaltlich der Ausschlusstatbestände in Nummer 3.2 und Nummer 3.3, folgendes genehmigt:

  1. die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Artikel 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 6 Buchstaben a bis e, Absatz 8, Absatz 9 und Absatz 10 und die Artikel 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter die Artikel 7 Buchstaben a bis d, Artikel 8, Artikel 10 Buchstaben b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Artikel 18, Artikel 21 Buchstaben b bis e und g bis i, Artikel 29 und Artikel 30 der Richtlinie 2014/25/EU und unter Artikel 13 Buchstaben a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen,
  2. die Fortführung von Verträgen, die auf der Vergabe der unter Nummer 3.1 Buchstabe a) beschriebenen Aufträge und Konzessionen beruhen, mit den unter Nummer 3.1 Buchstabe a) benannten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen,

sofern die Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen, deren nachfolgende Änderungen oder die Fortführung und Änderung entsprechender Verträge gemäß Art. 5k Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bestimmt sind für:

(1) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,

(2) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,

(3) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschließlich oder nur in ausreichender Menge von den in Absatz 1 genannten Personen bereitgestellt werden können,

(4) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder für

(5) den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung kann nur von Auftraggebern im Sinne von § 98 GWB im räumlichen Geltungsbereich des Teils 4 des GWB in Anspruch genommen werden (Nutzer). Sie gilt nur für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie die Fortsetzung bereits geschlossener Verträge im Anwendungsbereich von Artikel 5k Absatz 1, wenn diese für die in Absatz 2 Buchstabe a bis f genannten Zwecke bestimmt sind. Weiterhin ist diese Allgemeine Genehmigung nur zu nutzen, wenn beabsichtigt ist, Aufträge oder Konzessionen an die in Nummer 3.1 Buchstabe a benannten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen zu vergeben oder bereits mit diesem Personenkreis geschlossene Verträge fortzuführen. Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung ist erst dann möglich, wenn die Absicht ihrer Nutzung diesem Personenkreis gegenüber schriftlich oder elektronisch angezeigt wurde.

3.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Nebenbestimmungen

Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:

4.1 Nutzer im Sinne der Nummer 3.2 dieser Allgemeinen Genehmigung, die beabsichtigen, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen oder bereits in Anspruch genommen haben, müssen sich vor der ersten Nutzung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen.

4.2 Nutzer im Sinne der Nummer 3.2 dieser Allgemeinen Genehmigung, die von der Allgemeinen Genehmigung Gebrauch machen, haben dies gegenüber Bewerbern und Bietern anzuzeigen und für die Zwecke des Vergabeverfahrens zu dokumentieren (Zuschlagsverbot). Sonstige vergaberechtliche Informations- und Dokumentationspflichten bleiben unberührt. Im Hinblick auf die Fortführung bereits geschlossener Verträge ist der Auftragnehmer entsprechend zu informieren und die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung zu dokumentieren (Vertragserfüllungsverbot).

4.3 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet. Nutzer im Sinne der Nummer 3.2 dieser Allgemeinen Genehmigung haben aber auf Verlangen des BAFa hin Auskünfte zu vergebenen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Fortführung hierauf beruhender Verträge zu erteilen, § 23 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG).

4.4 Nutzer im Sinne der Nummer 3.2 dieser Allgemeinen Genehmigung haben für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Vergabe des Auftrags oder der Konzession erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

4.5 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung in ihrer Gesamtheit oder gegenüber einzelnen Nutzern ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absätzen 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen Verordnungen der EU auf dem Gebiet der Außen- und Sicherheitspolitik oder bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFa bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Nutzern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.

4.6 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

4.7 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2025. Bei laufenden Vergabeverfahren (Zuschlagsverbot) ist der Tag der Einleitung des Vergabeverfahrens für die rechtzeitige Inanspruchnahme maßgeblich. Bei bestehenden Verträgen (Vertragserfüllungsverbot) ist der Tag der Anzeige der Inanspruchnahme gegenüber dem Auftragnehmer im Sinne des Abschnitts II Nummer 4.2 dieser Allgemeinen Genehmigung maßgeblich.

Hinweise:

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 31 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.

Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Webseite des BAFa sowie im Merkblatt zu den Allgemeinen Genehmigungen (www.bafa.de/agg).

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196.908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196.908-1916 eingeholt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.

ENDE

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