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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32
(Schutzausrüstung Ukraine)

BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 30. März 2026
(Quelle: www.bafa.de)



Archiv: 2023, 2024, 2025

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 32 vom 26. März 2025, die am 1. April 2025 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2026 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 ergeben sich folgende Änderungen:

Der in Abschnitt II Nummer 3.3, Spiegelstrich 4 der alten Fassung dieser Allgemeinen Genehmigung (vom 26. März 2024) enthaltene Verweis auf § 74 AWV wird durch einen Verweis auf Artikel 2 Absatz 19 VO (EU) 2021/821 (im Folgenden EU-VO) sowie die ausdrückliche Nennung der Länder "Arabische Republik Syrien" und "Zentralafrikanische Republik" ersetzt. Diese rein redaktionelle Änderung ist aufgrund der Änderung der §§ 74 ff. AWV mit Wirkung vom 6. Februar 2026 erforderlich.

Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 wird bis zum 31. März 2027 verlängert.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine).

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Soweit die Ausfuhr von Schutzausrüstung der Unternummern 0007f bis 0007i und der Nummer 0013 sowie von Waren der Unternummern 0006b, 0015c, 0015d und der Nummer 0017h des Teils I Abschnitt a genehmigt ist, handelt es sich um eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG).

3.2 Soweit die Ausfuhr von Schutzausrüstung der Nummern 1A004 und 1A005, Bildkameras der Unternummer 6A003b4 sowie Systemen für Kryptotechnik (Güter mit Informationssicherheit) der Unternummer 5A002a1, Systemen für Kryptotechnik (digitale Kommunikations- oder Netzwerksysteme) der Unternummer 5A002a2, Ausrüstung zur Abwehr unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) der Unternummer 5A001h und Software für kryptografische Informationssicherheit der Unternummer 5D002c1 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO) genehmigt ist, handelt es sich um eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der EU-VO. Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

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(Stand: 09.04.2026)

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