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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33
(Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 30. März 2026
(Quelle: www.bafa.de)
Archiv: 2023 03/2024 12/2024 03/2025
I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 33 vom 26. März 2025, die zum 1. April 2025 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2026 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 ergeben sich folgende Änderungen:
Der in Abschnitt II Nummer 3.3, Spiegelstrich 4 der alten Fassung dieser Allgemeinen Genehmigung (vom 26. März 2025) enthaltene Verweis auf § 74 AWV wird durch einen Verweis auf Artikel 2 Absatz 19 VO (EU) 2021/821 (im Folgenden EU-VO) sowie die ausdrückliche Nennung der Länder "Arabische Republik Syrien" und "Zentralafrikanische Republik" ersetzt. Diese redaktionelle Änderung ist aufgrund der Änderung der §§ 74 ff. AWV mit Wirkung vom 6. Februar 2026 erforderlich.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 33 gilt bis zum 31. März 2027.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 33 (Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern).
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG, durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.
3.2 Für endgültige Verbringungen bzw. Ausfuhren hat der Nutzer eine "Erklärung über den Endverbleib" des Empfängers bzw. Endverwenders gemäß Anlage a 1 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen dem BAFa vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn eine der in Abschnitt IV Nummer 2.1 oder 2.2 dieser Bekanntmachung genannten Befreiungen einschlägig ist oder gemäß Abschnitt III Nr. 2.2.1 Satz 3 dieser Bekanntmachung für endgültige Ausfuhren oder Verbringungen in die dort genannte 1. Ländergruppe stattdessen ein International Import Certificate vorgelegt werden kann.
3.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
(Stand: 09.04.2026)
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