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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36
(Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender)

BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 30. März 2026
(Quelle: www.bafa.de)



Archiv: 04/2024 10/2024 04/2025

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 36 vom 26. März 2025, die zum 1. April 2025 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2026 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 36 ergeben sich folgende Änderungen:

Die in Abschnitt II Nummer 3.3, Spiegelstrich 4 und Nummer 5.1, Spiegelstriche 4 und 5 sowie Nummer 5.2, Spiegelstriche 1 und 2 der alten Fassung dieser Allgemeinen Genehmigung (vom 26. März 2025) enthaltenen Verweise auf § 74 AWV werden durch einen Verweis auf Artikel 2 Absatz 19 VO (EU) 2021/821 (im Folgenden EU-VO) sowie die ausdrückliche Nennung der Länder "Arabische Republik Syrien" und "Zentralafrikanische Republik" ersetzt. Diese redaktionelle Änderung ist aufgrund der Änderung der §§ 74 ff. AWV mit Wirkung vom 6. Februar 2026 erforderlich.

In Abschnitt II Nummer 5.2 wird der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele um Philippinen ergänzt.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 36 gilt bis zum 31. März 2027.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 36 (Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender).

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.

3.2 Für endgültige Verbringungen bzw. Ausfuhren hat der Nutzer eine "Erklärung über den Endverbleib" des Empfängers bzw. Endverwenders gemäß Anlage a 1 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV) für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen dem BAFa vorzulegen.

3.3 Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,

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(Stand: 09.04.2026)

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