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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 46
(Ausfuhr und Verbringung von Technologie und Software im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds (EVF))
Vom 30. Januar 2026
(Quelle: www.bafa.de)
I.
Vorbemerkung
Im Bestreben, die Kontrolle des Güterverkehrs auf sensible Geschäfte und Handlungen zu beschränken und den Außenwirtschaftsverkehr nicht stärker als erforderlich zu belasten, bietet sich für bestimmte Exporte in bestimmte Länder die Einräumung von Verfahrenserleichterungen an. Dies gilt in besonderem Maße für den Austausch von Software und Technologie in Rahmen von Projekten, die seitens der Europäischen Kommission mit Mitteln des Europäischen Verteidigungsfonds gefördert wurden.
Ein Bedürfnis, Ausfuhren und Verbringungen auch dann ausnahmslos im Wege der Einzel- oder Sammelgenehmigungsverfahren zu überwachen, wenn die unter Abschnitt II Nummer 4 aufgeführten Güter des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL zur AWV) in die unter Abschnitt II Nummer 5 genannten Bestimmungsziele ausgeführt bzw. verbracht werden, ist nicht erkennbar. Die nachfolgend beschriebenen Ausfuhren bzw. Verbringungen können daher im Wege einer Allgemeinen Genehmigung privilegiert werden.
Die hiermit bekanntgegebene Allgemeine Genehmigung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2027.
II.
Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 46 (Ausfuhr und Verbringung von Technologie und Software im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds (EVF)).
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG, durch Personen, Einrichtungen und Organisationen, die an einem Projekt des Europäischen Verteidigungsfonds beteiligt sind und namentlich im entsprechenden, unterzeichneten Fördervertrag (Grant Agreement) zwischen der Europäischen Kommission oder einer von ihr mit der Administration beauftragten Stelle und den Projektbeteiligten (Konsortium), genannt sind oder von einer dieser Personen, Einrichtungen oder Organisationen unterbeauftragt wurden.
3.2 Für Verbringungen bzw. Ausfuhren hat der Nutzer einmalig eine "Erklärung über den Endverbleib" des Empfängers bzw. Endverwenders gemäß Anlage A der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen dem BAFa vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn der dem konkreten EVF-Projekt zugrundeliegende, unterzeichnete Fördervertrag (Grant Agreement) oder die zugrundliegende, unterzeichnete Konsortialvereinbarung zwischen den Projektbeteiligten ein gegenüber den zuständigen
Genehmigungsbehörden adressierten und in seiner zeitlichen Geltung unbeschränkten Re-Exportvorbehalt enthält, welcher sich sowohl auf die aus dem Inland verbrachte bzw. ausgeführte Technologie und Software als auch auf die mittels dieser hergestellten Güter ("derived goods") bezieht, enthält. Sofern ein Empfänger bzw. Endverwender diesen Re-Exportvorbehalt gemäß Satz 2 nicht unterzeichnet hat, ist von diesem eine Erklärung über den Endverbleib gemäß Satz 1 einzuholen. Dies gilt nicht für Empfänger gemäß Abschnitt II, Ziffer 4. b (iii).
3.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
(Stand: 17.02.2026)
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