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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 (Ausfuhr und Verbringung mit anschließender Ausfuhr von Rüstungsgütern in bestimmte Länder zu Verteidigungszwecken)
Vom 30. März 2026
(Quelle: www.bafa.de)
Archiv: 03/2026
I.
Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 48 vom 20. März 2026, die zum 20. März 2026 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2026 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 46 ergeben sich folgende Änderungen:
In Abschnitt II Nummer 6.2 wird die Meldepflicht erweitert. Mitzuteilen ist nun auch, ob es sich bei den auszuführenden oder zu verbringenden Gütern um Kriegswaffen (im Sinne der Kriegswaffenliste) handelt. Daher ist künftig neben der Nummer des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, wenn einschlägig, die Nummer der Kriegswaffenliste mitzuteilen.
Die Allgemeine Genehmigung gilt weiterhin bis zum 15. September 2026.
II.
Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 48 (Ausfuhr und Verbringung mit anschließender Ausfuhr von Rüstungsgütern in bestimmte Länder zu Verteidigungszwecken).
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29-35,
65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG mit anschließender Ausfuhr in die unter Abschnitt II Nummern 5.1 und 5.2 genannten Bestimmungsziele.
3.2 Für endgültige Ausfuhren und Verbringungen mit anschließenden Ausfuhren hat der Nutzer eine "Erklärung über den Endverbleib" des Empfängers bzw. Endverwenders gemäß Anlage a 1 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen dem BAFa vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn eine der in Abschnitt IV Nummer 2.1 oder 2.2 dieser Bekanntmachung genannten Befreiungen einschlägig ist oder gemäß Abschnitt III Nr. 2.2.1 Satz 3 dieser Bekanntmachung für endgültige Ausfuhren oder Verbringungen in die dort genannte 1. Ländergruppe stattdessen ein International Import Certificate vorgelegt werden kann.
3.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
(Stand: 10.04.2026)
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