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RstruktFV - Restrukturierungsfonds-Verordnung
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Vom 14. Juli 2015
(BGBl. I Nr. 30 vom 22.07.2015 S. 1268; 23.12.2016 S. 3171 16)
Gl.-Nr.: 660-8-2



Archiv: 2011

Auf Grund des § 12g des Restrukturierungsfondsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Jahresbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen

(1) Der Jahresbeitrag gemäß § 12b des Restrukturierungsfondsgesetzes für Institute im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes, die Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1) sind oder die die in Anhang I Abschnitt a Nummer 8 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1) genannte Tätigkeit, nicht aber die in Anhang I Abschnitt a Nummer 3 und 6 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten ausüben, berechnet sich nach Maßgabe von Absatz 3.

(2) Der Jahresbeitrag gemäß § 12b des Restrukturierungsfondsgesetzes für Institute im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes berechnet sich nach Maßgabe von Absatz 3.

(3) Der Jahresbeitrag der in den Absätzen 1 und 2 genannten Institute berechnet sich wie folgt:

  1. Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 44) abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 höchstens 50 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 1.000 Euro;
  2. Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 mehr als 50 Millionen Euro und höchstens 100 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 2.000 Euro;
  3. Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 mehr als 100 Millionen Euro und höchstens 150 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 7.000 Euro;
  4. Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 mehr als 150 Millionen Euro und höchstens 200 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 15.000 Euro;
  5. Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 mehr als 200 Millionen Euro und höchstens 250 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 26.000 Euro;
  6. Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 mehr als 250 Millionen Euro und höchstens 300 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 50.000 Euro;
  7. Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3

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