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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

(ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 44, ber. 2017 L 156 S. 38;
VO (EU) 2016/1434 - ABl. Nr. L 233 vom 30.08.2016 S. 1 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit A;
VO (EU) 2023/662 - ABl. L 83 vom 22.03.2023 S. 58 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit A;
VO (EU) 2024/895 - ABl. L 2024/895 vom 20.03.2024 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit)



Ergänzende Informationen
Liste von VO"en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 103 Absätze 7 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2014/59/EU sind die Mitgliedstaaten zur Schaffung von Abwicklungsfinanzierungsmechanismen verpflichtet, die eine wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse durch die Abwicklungsbehörde gewährleisten. Diese Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sollten über eine angemessene Mittelausstattung verfügen, damit der Abwicklungsrahmen effektiv funktionieren kann, und werden deshalb dazu befugt, von den im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats zugelassenen Instituten einschließlich Unionszweigstellen (im Folgenden "Institute") im Voraus Beiträge zu erheben.

(2) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, nicht nur von Instituten, sondern gemäß Artikel 103 Absatz 1 der genannten Richtlinie auch von Unionszweigstellen im Voraus Beiträge zu den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen zu erheben. Unionszweigstellen fallen auch unter die Befugnisse der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absätze 7 und 8 der genannten Richtlinie. Da gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 Aufsichtsanforderungen an Zweigstellen von in Drittländern ansässigen Kreditinstituten und deren aufsichtsrechtliche Behandlung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, sind viele der in dieser delegierten Verordnung festgelegten Parameter der Risikoanpassung nicht direkt auf Unionszweigstellen anwendbar. Damit fallen Unionszweigstellen zwar nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, können aber einer spezifischen Regelung unterliegen, die die Kommission in einem künftigen delegierten Rechtsakt entwickelt.

(3) Gemäß den Artikeln 6, 15, 16, 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 müssen bestimmte Wertpapierfirmen, die nur für eingeschränkte Dienstleistungen und Tätigkeiten zugelassen sind, bestimmte Kapital- und Liquiditätsanforderungen nicht erfüllen oder können von diesen befreit werden. Daher sind viele der für die Zwecke der Risikoanpassung festzulegenden Parameter nicht auf diese Wertpapierfirmen anwendbar. Zwar sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU dazu verpflichtet, von diesen Wertpapierfirmen im Voraus Beiträge zu erheben, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die Risikoanpassung in Bezug auf diese Wertpapierfirmen festzulegen, um eine unverhältnismäßige Belastung dieser Unternehmen zu vermeiden. Diese Wertpapierfirmen sollten daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(4) Gemäß Artikel 102

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