Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1434 der Kommission vom 14. Dezember 2015 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen

(ABl. Nr. L 233 vom 30.08.2016 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 103 Absätze 7 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In sämtlichen Sprachfassungen des Wortlauts von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 9, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission 2 sind einige kleinere Fehler enthalten.

(2) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der englischen Sprachfassung enthält irrtümlicherweise das Wort "original", wodurch der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung für die Verbindlichkeiten von Förderbanken eingeschränkt wird. Nach der Streichung des Wortes "original" würde das angestrebte Ziel klarer aus dem Wortlaut hervorgehen.

(3) In Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sollte der Verweis auf Artikel 429 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aktualisiert werden, um den mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission 4 eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen. Die Bezugnahme sollte durch einen Verweis auf Artikel 429, Artikel 429a und Artikel 429b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzt werden.

(4) In Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sollte präzisiert werden, dass es sich um den letzten festgestellten Jahresabschluss, der spätestens am 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres verfügbar ist, handelt.

(5) Artikel 20 Absatz 1 enthält einen Schreibfehler. Die Frist sollte der in Absatz 4 desselben Artikels genannten Frist angeglichen und auf den 1. September 2015 festgelegt werden.

(6) Artikel 20 Absatz 5 muss Artikel 8 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates 5 angeglichen werden, um Kohärenz im Binnenmarkt und im Unionsrecht zu gewährleisten. Dem politischen Ziel wurde in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81, aber irrtümlicherweise nicht in Artikel 20 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 Rechnung getragen.

(7) In der deutschen Sprachfassung des Wortlauts von Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sind weitere Fehler enthalten.

(8) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(9) Die Fehler in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 müssen korrigiert werden, um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten. Aus diesem Grund sollte diese Berichtigung der Verordnung rückwirkend ab 1. Januar 2015 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 wird wie folgt berichtigt:

1. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f) im Falle von Instituten, die Förderdarlehen vergeben, die Verbindlichkeiten des vermittelnden Instituts gegenüber der ursprünglichen oder einer anderen Förderbank oder einem anderen vermittelnden Institut sowie die Verbindlichkeiten der Förderbank gegenüber ihren Finanzgebern, soweit dem Betrag dieser Verbindlichkeiten entsprechende Förderdarlehen des betreffenden Instituts gegenüberstehen."

2. Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Für die Zwecke dieses Abschnitts wird der auf Quartalsbasis berechnete durchschnittliche jährliche Betrag der in Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten im Einklang mit Artikel 429, Artikel 429a und Artikel 429b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet."

3.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion