umwelt-online: Investmentmeldeverordnung (3)

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Tabelle S 31 (Anlagegrenzen nach dem InvG)

Nummer Nummer Grundlage InvG Inhalt Erläuterung Angabe absolut in Prozent Bezug Position topf-Identifikation
101a 1 § 51 Abs. 2 200 %-Grenze Diese Grenze bezieht sich auf das gesamte Sondervermögen, die einzelnen Vermögenspositionen lassen sich wahrscheinlich nicht einzeln zuordnen, die Auslastung dieser Grenze sollte für das Sondervermögen insgesamt gemeldet werden. Potentieller Risikobetrag des Sondervermögens für das Marktrisiko in Relation zum potentiellen Risikobetrag für das Marktrisiko des Vergleichsvermögens nach dem qualifizierten Ansatz gemäß § 8 DerivateV. X    
101b 1 § 51 Abs. 2 200 %-Grenze Anrechnungsbetrag des Sondervermögens für das Zins- und Aktienkursrisiko in Relation zum Wert des Sondervermögens nach dem einfachen Ansatz gemäß § 15 DerivateV x    
101c 1 § 51 Abs. 2 200 %-Grenze Anrechnungsbetrag des Sondervermögens für das Währungsrisiko in Relation zum Wert des Sondervermögens nach dem einfachen Ansatz gemäß § 15 DerivateV X    
102 2 § 52 10 %-Grenze Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
103 3 § 53 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögens- bzw. Verbindlichkeitspositionen zu bestimmen.   X  
104 4 § 54 Abs. 1 Satz 2 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Darlehensnehmer: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
105 5 § 54 Abs. 1 Satz 5 15 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X  
106 6 § 60 Abs. 1 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
107 7 § 60 Abs. 1 40 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X  
108 8 § 60 Abs. 2 Satz 1 35 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
109 9 § 60 Abs. 2 Satz 2 25 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
110 10 § 60 Abs. 2 Satz 3 80 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
111 11 § 60 Abs. 3 20 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
112 12 § 60 Abs. 4 Satz 1 5 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
113 13 § 60 Abs. 4 Satz 1 2 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
114 14 § 60 Abs. 4 Satz 2 20 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X  
115 15 § 60 Abs. 4 Satz 3 2 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
116 16 § 60 Abs. 5 20 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Einrichtung: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
117 17 § 22 Abs. 1 Satz 1 DerivateV 5 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller (hier Vertragspartner) im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. X Vertragspartner: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
118 18 § 22 Abs. 1 Satz 2 DerivateV 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller (hier Vertragspartner) im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. X Vertragspartner: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
119 19 § 61 Satz 1 20 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X Investmentvermögen: ISIN wenn existent, sonst nur Name
120 20 § 61 Satz 2 30 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
121 21 § 62 30 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X ISIN wenn existent, sonst nur Name
122 22 § 63 Abs. 1 20 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
123 23 § 63 Abs. 2 35 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
124 24 § 64 Abs. 1 Satz 1 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen, unter Beachtung, dass sich die prozentuale Anrechnung auf die Emission und nicht auf das Sondervermögen bezieht. X X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
125 25 § 64 Abs. 1 Satz 4 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen, unter Beachtung, dass sich die prozentuale Anrechnung auf die Emission und nicht auf das Sondervermögen bezieht. X X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
126 26 § 64 Abs. 2 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen, unter Beachtung, dass sich die prozentuale Anrechnung auf die Emission und nicht auf das Sondervermögen bezieht. X X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
127 27 § 64 Abs. 3 25 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen, unter Beachtung, dass sich die prozentuale Anrechnung auf das andere Sondervermögen oder das ausländische Investmentvermögen und nicht auf das betreffende Sondervermögen bezieht. X X ISIN wenn existent, sonst nur Name
128 28 § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 20 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X X  
129 29 § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 20 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X X  
130 30 § 67 Abs. 2 15 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X X  
131 31 § 67 Abs. 4 30 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
132 32 § 67 Abs. 7 Satz 3 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X X  
133 33 § 68 Abs. 6 Satz 1 49 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X X  
134 34 § 68 Abs. 6 Satz 2 20 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X X  
135 35 § 69 Abs. 1 Satz 2 50 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen, unter Beachtung, dass sich die prozentuale Anrechnung auf die von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Grundstücke und nicht auf das Sondenvermögen bezieht. X X Name der Immobilien- Gesellschaft
136 36 § 69 Abs. 1 Satz 3 25 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Verbindlichkeitspositionen zu bestimmen. X X  
137 37 § 73 Abs. 1 Satz 1 15 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Verbindlichkeitspositionen zu bestimmen. X X Name der Immobilie
138 38 § 73 Abs. 1 Satz 2 50 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X X  
139 39 § 80 Abs. 1 Satz 1 49 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
140 40 § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b 5 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
141 41 § 80 Abs. 1 Satz 2 5 %-Mindestgrenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
142 42 § 82 Abs. 3 Satz 2 50 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der grundpfand- rechtlich gesicherten Kredite zu bestimmen, dabei ist zu beachten, dass der Bezugswert nicht das Fondsvolumen, sondern der Verkehrswert der sich im Sondenvermögen befindlichen Immobilien ist. Hier sollte in Prozentform gemeldet werden. x X  
143 43 § 85 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
144 44 § 88 Abs. 2 30 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
145 45 § 88 Abs. 3 75 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
146 46 § 88 Abs. 4 51 %-Mindestgrenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
147 47 § 88 Abs. 5 49 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
148 48 § 88 Abs. 7 30 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  

Tabelle S 32 (Anlagegrenzen nach dem KAGG)

Nummer Nummer Grundlage KAGG Inhalt Erläuterung Angabe absolut in Prozent Bezug Position topf-Identifikation
K01 1 § 7c Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 5 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 KAGG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K02 2 § 7c Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 1 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 KAGG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K03 3 § 7c Abs. 2 Satz 2 15 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 KAGG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K04 4 § 8 Abs. 2 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
K05 5 § 8 Abs. 2a 51 %-Mindestgrenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
K06 6 § 8 Abs. 3 49 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
K07 7 § 8a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 KAGG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K08 8 § 8a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 40 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 KAGG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K09 9 § 8a Abs. 4 Satz 2 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 KAGG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K10 10 § 8b Abs. 1 Satz 2 5 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
K11 11 § 8b Abs. 1 Satz 4 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen, unter Beachtung, dass sich die prozentuale Anrechnung auf das andere Sondervermögen oder das ausländische Investmentvermögen und nicht auf das eigene Sondervermögen bezieht. X X ISIN wenn existent, sonst nur Name
K12 12 § 8e Abs. 2 Satz 1 5 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X Vertragspartner: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K13 13 § 8i Abs. 1 100 %-Grenze Diese Grenze bezieht sich auf das gesamte Sondervermögen, die einzelnen Vermögenspositionen lassen sich wahrscheinlich nicht einzeln zuordnen, die Auslastung dieser Grenze sollte für das Sondervermögen insgesamt gemeldet werden. X    
K14 14 § 9a Abs. 1 Satz 2 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Darlehensnehmer: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K15 15 § 9a Abs. 2 Satz 3 15 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X  
K16 16 § 251 Abs. 3 Satz 1 20 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X ISIN wenn existent, sonst nur Name
K17 17 § 251 Abs. 3 Satz 2 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen, unter Beachtung, dass sich die prozentuale Anrechnung auf das andere Sondervermögen oder das ausländische Investmentvermögen und nicht auf das eigene Sondervermögen bezieht. X X ISIN wenn existent, sonst nur Name
K18 18 § 35 Abs. 1 Satz 1 5 %-Mindestgrenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
K19 19 § 35 Abs. 2 49 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
K20 20 § 37b Abs. 4 Satz 1 30 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
K21 21 § 37i Abs. 4 30 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
K22 22 § 37i Abs. 6 75 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
K23 23 § 37i Abs. 7 51 %-Mindestgrenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
K24 24 § 37i Abs. 8 49 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
K25 25 § 37i Abs. 10 30 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  

Tabelle T 4 (Verknüpfungstabelle)

Feld Name Format Inhalt Tabelle Attribute Bemerkung
A1 position C50 REFID, d. h. hier ist das Attribut "id" des Elements "POSITION` aus T2 anzugeben, auf welches sich die Zuordnung bezieht (siehe Ausführungen dort). T2 XML 1.0 Spezifikation zum Thema Attribute ID und REFID beachten.
El ANRECHNUNGS_WERT N25,5 Definiert den Anteil der zugeordneten Position an der Gesamtgrenzauslastung. Das Attribut "art" muss auf den gleichen Wert wie die Grenzauslastung in T3 gesetzt werden. T3 art Das Attribut "art" definiert, ob die Angabe in Fondswährung ("ABS") oder prozentual ("PRZ") erfolgt. Eine prozentuale Angabe erfolgt immer, wenn die Spalte "Angabe absolut in Prozent" in den Tabellen S31 und S32 markiert ist. Hierbei handelt es sich um Grenzen, die sich auf externe Zahlen und nicht das Fondsvermögen be- ziehen. Anzugeben sind die Prozente als Ergebnis der Berechnung (Überschreitung in 101 bei einer Angabe von mehr als 200, bei 124 bei mehr als 10).

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  Anlage 2
(zu § 10 Abs. 1 Satz 1 der Investmentmeldeverordnung)

Meldebogen

Feldnr. Feldname Etikettlabel Typ Fmt Länge Kommentar
1 G_ART Geschäftsart A 1 1 V/K, K = Kauf, V = Verkauf
2 G_TYP Geschäftstyp bzw. Transaktionsschlüssel N 2 2 1 = Brutto,
2 = Netto,
3 = Aggregation,
4 = IW, Groß- oder Sammelorder
3 FLAG_NOSTROB Kennzeichnung Eigenbestand A 1 1 J, N
4 FLAG_NOSTROG Kennzeichen Effektengeschäft A 1 1 K = Kundengeschäft,
E = Eigengeschäft
5 FLAG_BOERSE Kennz. Börsenpreis entspr. § 24 BörsG A 1 1 J = Börsenpreis,
N = kein Börsenpreis
6 LAND Staat des Geschäftsabschlusses A 2 2 Staat der Börse lt. WM-L02
7 BOERSE Handelssegment A 3 3 lt. WM-G32 bis auf anderweitige Verlautbarungen der BaFin
8 WAEH_DEPOT Depotwährung A 3 3 XXX oder ISO-Währungscode, lt. WM-W02
9 NOMINALE Nominale A var 16 -
10 WAEH_HANDEL Währung des Kurses (Handelswährung) A 3 3 Landeswährung ISO-Code, lt. WM-W02
11 KURS Abschlusskurs/-preis N 7,7 15 Landeswährung ISO-Code
12 EMITTENT_NR Emittentennummer aktuell N 6 6 lt. GD245
13 EMITTENT_UR Emittentennummer ursprünglich N 6 6 lt. GD240
14 GD195 Art des Wertpapiers A 3 3 lt. WM Feld GD195
15 ISIN Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) A 12 12 ISIN
16 FLAG_NUM_ART Kennung des Herkunftsstaates der Wertpapierkennnummer A 2 2 lt. WM Tabelle L02 (ISO 3166)
17 WKN Deutsche Wertpapierkennnummer A 9 9 Dt. WKN, nat. WKN
18 STAMM_WKN Stamm-WKN N 6 6 WKN, die Stammnr. ist in Feld Wertpapierkennnummer
19 WP_LANGBEZ Wertpapierbezeichnung A 70 70 -
20 EINH_NOTIZ Einheit der Effektennotiz N 1 1 lt. WM-G19
21 ZINSSATZ Zinssatz N 2,7 10 -
22 FAELLIGKEIT Endfälligkeit N 8 8 für WP/Underlying, JHJJMMTT
23 ART_DERIVAT Art des Derivats A 1 1 Call, Put, Future
24 ART_ID_UNDER Art der Identifikation des Underlying A 2 2 I = ISIN,
D = WKN
25 ID_UNDER Identifikation des Underlying A 12 12 ISIN oder WKN des Underlying
26 PREISMULTI Preismultiplikator N 5,4 10 -
27 VERSION_NR Versionsnummer N 2 2 nur bei Eurex-Optionen
28 WAEH_BASISPR Währung des Basispreises der Option A 3 3 lt. WM-W02
29 BASISPREIS Basispreis der Option N 7,7 15 -
30 ART_NOT_BPR Notierungsart des Basispreises N 1 1 lt. WM-G19
31 FAELLIG_DRVT Fälligkeit des Derivates N 8 8 JHJJMMTT
32 STORNOTAG Stornodatum N 8 8 JHJJMMTT
33 ART_MELDESTZ Art des Meldesatzes A 1 1 kein Eintrag
34 FLAGAKT Kennzeichen-Aktualisierung A 1 1 a = Aktual. Stornosatz,
N = Default
35 VALUTA Valuta N 8 8 JHJJMMTT
36 RZ_TRANSFER gesetzliche Grundlage der Mitteilung A 5 5 hier ist INVMV anzugeben
37 NEUDATUM_MP Datum-Erstellung N 8 8 JHJJMMTT Erstellung beim Melder
38 ISN ISN N 6 6 SWIFT lfd. Num. pro Tag
39 SWIFT_ADR Adresse Melder A 12 12 ID des Melders
40 EMPFANGDATUM Datum-Eingang N 8 8 Eingang bei der DBAG
41 EMPFANGZEIT Zeit-Eingang N 6 6 Eingang bei der DBAG
42 G_NR_UR Ursprungs-Geschäftsnummer DBAG A 16 16 Ursprungs-Gnr. der DBAG, z.B. nach Zwangsaufgabe
43 FLAG_AUFGABE Aufgabe-Kennzeichen A 1 1 Aufgabe-Kennzeichen-Bö
44 FLAG_ABRUFMK Abruf-Gruppe-Makler A 1 1 Abruf-Gr-Makler
45 DBC_AEND_DAT Datum letzte Änderung N 8 8 JHJJMMTT
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