Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Verordnung über die Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2 des Investmentgesetzes
InvMV - Investmentmeldeverordnung

Vom 21. März 2005
(BGBl. Nr. 22 vom 18.04.2005 S. 1050)
aufgehoben durch Gesetz vom 21.12.2007 S. 3089



Auf Grund des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), § 1 Nr. 3 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:

Abschnitt 1
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf Meldungen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Investmentgesetzes an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Meldepflichtige im Sinne dieser Verordnung sind Investmentaktiengesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften.

(2) Als Sondervermögen im Sinne dieser Verordnung gilt bei Umbrella-Konstruktionen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes der einzelne Teilfonds und bei Investmentaktiengesellschaften das Gesellschaftsvermögen.

Abschnitt 2
Meldungen nach § 10 Abs. 1 des Investmentgesetzes

§ 3 Meldesatz und Übermittlungsfrist

(1) Vermögensaufstellungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes sind in Form eines Meldesatzes nach Maßgabe der Tabellen in Anlage 1 dieser Verordnung zu übermitteln.

(2) Für jedes Sondervermögen und für jeden Tag, an dem eine Ermittlung des Wertes nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Investmentgesetzes erfolgt, ist ein gesonderter Meldesatz zu erstellen. Für Immobilien-Sondervermögen ist abweichend von Satz 1 die monatliche Erstellung eines Meldesatzes bezogen auf die Vermögensverhältnisse am Tag der Erstellung ausreichend. Für Spezial-Sondervermögen, die keine Immobilien-Sondervermögen sind, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass eine wöchentliche Erstellung des Meldesatzes ausreichend ist.

(3) Der Meldesatz ist der Bundesanstalt spätestens am fünften Werktag nach dem jeweiligen Tag der Erstellung zu übermitteln.

§ 4 Identifikation des Meldepflichtigen und des Sondervermögens; allgemeine Angaben

(1) Der Meldesatz muss folgende Angaben zur Identifikation des Meldepflichtigen enthalten (Tabelle T 0):

  1. den Namen des Meldepflichtigen;
  2. die Kennung des Meldepflichtigen nach dem Bank Identifier Code (BIC) oder bei Investmentaktiengesellschaften die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN); falls solche nicht vorhanden sind, eine von der Bundesanstalt vergebene Identifikationsnummer.

(2) Der Meldesatz muss weiterhin folgende allgemeine Angaben enthalten (Tabelle T 1):

  1. den Namen des Sondervermögens;
  2. falls vorhanden, die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) oder die deutsche Wertpapierkennnummer des Sondervermögens;
  3. das Datum des Bewertungstages;
  4. die gesetzliche Art des Sondervermögens nach Tabelle S 11;
  5. die Art des Sondervermögens, nach der sich das Meldeintervall bestimmt, nach Tabelle S 12;
  6. die Angabe, ob für das Sondervermögen vertragliche Anlagegrenzen gelten und ob diese eingehalten sind;
  7. die Angabe, ob es sich bei dem Meldesatz um eine Neumeldung, Stornierung oder Aktualisierung handelt;
  8. das Vermögen des Sondervermögens unter Angabe der Währung, in der das Sondervermögen geführt wird;
  9. die Anzahl der Anteile des Sondervermögens.

§ 5 Gliederung der Vermögensaufstellung

(1) Der Meldesatz muss eine Vermögensaufstellung enthalten, die in folgende Gattungen von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten zu gliedern ist (Tabelle S 21):

  1. Wertpapiere mit einer Zulassung zum Handel im amtlichen Markt an einer Börse;
  2. Wertpapiere, die in einen organisierten Markt einbezogen sind;
  3. Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse zum Handel im amtlichen Markt zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen werden sollen;
  4. Wertpapiere, die nicht zum Handel im amtlichen Markt an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind;
  5. Investmentanteile;
  6. Schuldscheindarlehen;
  7. Derivate;
  8. Bankguthaben, Geldmarktinstrumente und Anteile an Geldmarktfonds;
  9. Rückzahlungsforderungen aus in Pension genommenen Wertpapieren;
  10. sonstige Vermögensgegenstände;
  11. Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahme;
  12. Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften;
  13. Verbindlichkeiten aus Wertpapier-Darlehens-Geschäften;
  14. sonstige Verbindlichkeiten.

Die Vermögensaufstellung muss auch die Angabe enthalten, ob für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente die Ausnahmeregelungen der §§ 62 und 63 des Investmentgesetzes in Anspruch genommen werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind gemäß Tabelle S 21 in weitere Untergruppen zu gliedern.

(3) Bei einem Immobilien-Sondervermögen ist die Vermögensaufstellung abweichend von Absatz 1 in folgende Gruppen von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten zu gliedern (Tabelle S 22):

  1. Immobilien;
  2. Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften;
  3. Liquiditätsanlagen;
  4. Wertpapiere;
  5. sonstige Vermögensgegenstände;
  6. Verbindlichkeiten;
  7. Rückstellungen;
  8. gebundene Mittel des Sondervermögens.

Die Vermögensaufstellung muss auch die Angabe enthalten, ob für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente die Ausnahmeregelungen des § 62 des Investmentgesetzes in Anspruch genommen werden.

(4) Die in Absatz 3 genannten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind gemäß Tabelle S 22 in weitere Untergruppen zu gliedern.

§ 6 Angaben zu den Vermögensgegenständen

(1) Die Vermögensaufstellung muss für jeden Vermögensgegenstand des Sondervermögens die folgenden Angaben enthalten (Tabellen T 2, S 21 und S 22):

  1. eine vom Meldepflichtigen vergebene Kennung, mit der der Vermögensgegenstand innerhalb des zu übermittelnden Meldesatzes eindeutig identifiziert wird;
  2. die Bezeichnung der Art des Vermögensgegenstandes durch einen Schlüssel nach den Tabellen S 21 und S 22;
  3. die Bezeichnung des Vermögensgegenstandes durch Text;
  4. die Identifikation des Vermögensgegenstandes durch eine im Kapitalmarktverkehr verbreitete Kennnummer, soweit eine solche vorhanden ist;
  5. die Angabe, ob der Bestand der Vermögensgegenstände als Stückzahl, als Zahl der Anteile oder als Währung in Tausend mitgeteilt wird;
  6. den Bestand der Vermögensgegenstände in absoluten Zahlen;
  7. den Börsenpreis oder Wert des Vermögensgegenstandes unter Angabe der Währung;
  8. den Gesamtwert der gleichen Vermögensgegenstände in der Währung des Sondervermögens.

Abweichend von Satz 1 kann der Bestand der in den Tabellen S 21 und S 22 als Sammelposition gekennzeichneten Vermögensgegenstände zusammengefasst mitgeteilt werden.

(2) Der Meldepflichtige kann als freiwillige Zusatzangabe für die Vermögensgegenstände jeweils eine interne Referenznummer angeben.

§ 7 Angaben zur Einhaltung der Anlagegrenzen

Die einzelnen Vermögenspositionen nach § 6 Abs. 1 sind jeweils den Anlagegrenzen zuzuordnen, die für diese von Bedeutung sind (Tabellen T 3, T4, S 31 und S 32). Daneben ist die Gesamtauslastung der für das Sondervermögen geltenden Anlagegrenzen anzugeben (Tabelle T 3).

§ 8 Fehlerhafte Meldungen; Stornierungen

Bei Feststellung eines Fehlers in einer abgegebenen Meldung hat der Meldepflichtige unverzüglich eine Aktualisierung oder Stornierung vorzunehmen. Dabei ist bei inhaltlichen Korrekturen der Daten die gesamte betroffene Vermögensaufstellung unter Angabe der Satzart a (Aktualisierung) in allen Sätzen der Tabellen T 0 bis T 4 zu übermitteln. Bei einer irrtümlich übermittelten Vermögensaufstellung sind die entsprechenden Sätze der Stammdatentabelle ( T 0 und T 1) unter Angabe der Satzart S (Stornierung) zu übermitteln. Bei dieser Kennzeichnung gilt die gesamte bereits übermittelte Vermögensaufstellung, die in Bewertungstag und betroffenem Sondervermögen mit der Stornomitteilung übereinstimmt, als nicht abgegeben.

§ 9 Technisches Übermittlungsformat

Die Meldungen nach diesem Abschnitt sind mit einer Übertragungsdatei im XML-Format zu übermitteln.

Abschnitt 3
Meldungen nach § 10 Abs. 2 des Investmentgesetzes

§ 10 Meldesatz und Mitteilungsfrist

(1) Mitteilungen nach § 10 Abs. 2 des Investmentgesetzes sind in Form eines Meldesatzes nach Maßgabe des Meldebogens und der Feldbeschreibung in Anlage 2 dieser Verordnung vorzunehmen. Felder, die auf Grund von Art und Struktur des zu meldenden Geschäfts nicht benötigt werden, bleiben leer.

(2) Für jedes zu identifizierende Geschäft eines Meldepflichtigen darf jeweils nur ein Meldesatz übermittelt werden. Übermittelt ein Meldepflichtiger an einem Tag mehrere Meldesätze, hat er diese mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.

(3) Alle Zeitangaben haben stets in gleicher Form zu erfolgen. Ein Datum ist achtstellig in der Reihenfolge Jahrhundert, Jahr, Monat und Tag, die Uhrzeit sechsstellig in der Reihenfolge Stunden, Minuten und Sekunden anzugeben.

(4) Der Meldesatz ist der Bundesanstalt spätestens am fünften Werktag nach Abschluss des Geschäfts zu übermitteln.

§ 11 Bezeichnung des Finanzinstruments und Wertpapierkennnummer

(1) Das Finanzinstrument ist hinreichend, insbesondere durch Angabe von Art und Bezeichnung und Seriennummer zu beschreiben (Feld-Nr.: 35). Bei Wertpapieren ist die Art anzugeben (Feld-Nr.: 30), Derivate sind nach Call, Put und Future zu unterscheiden (Feld-Nr.: 39).

(2) Die internationale Wertpapierkennnummer des gehandelten Finanzinstruments ist anzugeben (Feld-Nr.: 31). Gibt es keine internationale Wertpapierkennnummer oder ist sie dem Meldepflichtigen nicht verfügbar, ist die deutsche Wertpapierkennnummer anzugeben; gibt es keine deutsche Wertpapierkennnummer, ist eine sonstige nationale Kennnummer anzugeben (Feld-Nr.: 33). Bei einer nationalen Kennnummer ist der Staat, aus dem die Kennnummer stammt, anzugeben (Feld-Nr.: 32). Bei Angabe einer deutschen Serien-Wertpapierkennnummer ist auch die Stamm-Wertpapierkennnummer anzugeben (Feld-Nr.: 34).

(3) Bei Derivaten ist die Wertpapierkennnummer oder die Kennnummer des Basisobjekts (Underlying-Instrument) anzugeben (Feld-Nr.: 41). Es ist zu kennzeichnen, mit welcher Art von Kennnummer das Underlying-Instrument angegeben wird (Feld-Nr.: 40).

§ 12 Datum und Uhrzeit

(1) Das Datum des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Preisfeststellung ist anzugeben (Feld-Nr.: 13).

(2) Die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Preisfeststellung ist nach Stunden, Minuten und Sekunden anzugeben (Feld-Nr.: 14), sofern der Meldepflichtige oder ein von diesem nach § 21 beauftragter Dritter über diese Information verfügt. Eine Uhrzeit, die von einem Abrechnungs- oder Abwicklungssystem generiert wird (Systemzeit), darf nur angegeben werden, wenn sie der im Inland gültigen Zeit entspricht.

(3) Bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften ist das Datum und die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Preisfeststellung in die jeweils im Inland gültige Zeit (mitteleuropäische Zeit oder mitteleuropäische Sommerzeit) umzusetzen.

§ 13 Börsenpreis, Stückzahl, Nennbetrag der Finanzinstrumente

(1) Die Menge, auf die der ausgeführte Auftrag oder das Geschäft lautet, ist anzugeben (Feld-Nr.: 25). Es ist zu erläutern, auf welche Einheit (beispielsweise Stück, Kontrakte) sich diese Menge bezieht (Feld-Nr.: 24). Die in einem Kontrakt jeweils enthaltene Stückzahl ist als Preismultiplikator anzugeben (Feld-Nr.: 42).

(2) Bei Wertpapieren ist der auf das gemeldete Geschäft bezogene Börsenpreis (Feld-Nr.: 27) unter Angabe der Einheit der Effektennotiz (Feld-Nr.: 36) und der Handelswährung (Feld-Nr.: 26) anzugeben.

(3) Bei Optionen ist der auf das gemeldete Geschäft bezogene Preis (Feld-Nr.: 27) unter Angabe der Handelswährung (Feld-Nr.: 26), des Basispreises der Option (Feld-Nr.: 45), der Notierungsart des Basispreises (Feld-Nr.: 46) und der Währung des Basispreises (Feld-Nr.: 44) anzugeben.

§ 14 Identifikation der Beteiligten

(1) Die Meldepflichtigen haben der Bundesanstalt Namen und Anschrift sowie, soweit vorhanden, die Kennung nach dem BIC, die Kassenvereinsnummern, die deutsche Bankleitzahl, den Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems (EBHS) und die von der Bundesanstalt vergebene Börsensystemnummer (BSN) anzuzeigen. Jede Änderung dieser Daten ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

(2) Hat ein Meldepflichtiger keine BIC-Kennung, erhält er nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 von der Bundesanstalt eine achtstellige Identifikationsnummer.

(3) Im Meldesatz haben die Meldepflichtigen für ihre Identifikation die BIC-Kennung, die Identifikationsnummer nach Absatz 2 oder eine der anderen in der Feldbeschreibung vorgesehenen Nummern in der dort festgelegten Reihenfolge anzugeben (Feld-Nr.: 2). Die Art der Identifikation ist anzugeben (Feld-Nr.: 1).

(4) Für die Identifikation der an dem Geschäft als Kontrahent, Makler oder Zwischenkommissionär beteiligten Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, sonstigen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels, Zweigstellen und sonstigen Unternehmen gilt Absatz 3 entsprechend (Feld-Nr.: 5 bis 12).

(5) Die Meldepflichtigen haben das Sondervermögen, für das das Geschäft getätigt wird, zu identifizieren. Dabei ist dessen deutsche Wertpapierkennnummer zu verwenden (Feld-Nr.: 4). Eine eindeutige Zuordnung des verwendeten Kennzeichens zu einem bestimmten Sondervermögen muss gewährleistet sein.

§ 15 Angaben zum Handel

Es ist anzugeben, ob das Geschäft zu einem Börsenpreis abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 21). Außerdem ist anzugeben, in welchem Handelssegment das Geschäft abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 23), der Staat, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 22), sowie nach Maßgabe der Feldbeschreibung die Geschäftsnummer des Börsenabwicklungssystems, die dem Geschäft zugeteilt wurde (Feld-Nr.: 16).

§ 16 Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts

Zur Identifikation des Geschäfts sind anzugeben:

  1. eine vom Meldepflichtigen für jedes Geschäft selbst vergebene interne Meldenummer (Feld-Nr.: 15);
  2. ob es sich aus Sicht des Meldepflichtigen um einen Kauf oder um einen Verkauf für ein Sondervermögen handelt (Feld-Nr.: 17);
  3. bei maklervermittelten und über die Börse abgewickelten Geschäften die Abruf-Gruppe-Makler (Feld-Nr.: 60), die Angabe, ob es sich um ein Aufgabegeschäft handelt (Feld-Nr.: 59) sowie die Geschäftsnummer und bei Änderung dieser Geschäftsnummer die ursprüngliche Geschäftsnummer (Feld-Nr.: 58);
  4. im Feld "Geschäftstyp" (Feld-Nr.: 18), ob eine Brutto- oder Nettoabrechnung oder eine zusammengefasste Meldung nach § 19 vorliegt oder ob eine interessewahrende Order oder eine Groß- oder Sammelorder zugrunde liegt;
  5. die Emittentennummer (Feld-Nr.: 28) und die ursprüngliche Emittentennummer (Feld-Nr.: 29);
  6. der Zinssatz des gehandelten Finanzinstruments (Feld-Nr.: 37);
  7. bei Derivaten der Kalendertag der Endfälligkeit des Underlying-Instruments, bei sonstigen Finanzinstrumenten der Kalendertag der eigenen Endfälligkeit (Feld-Nr.: 38);
  8. das Valutadatum durch Bezeichnung des Kalendertages, an dem vereinbarungsgemäß die Geldverrechnung vorzunehmen ist (Feld-Nr.: 51), sofern eine besondere Valuta als Erklärung für einen vom Markt abweichenden Kurs dient;
  9. bei Derivaten der Kalendertag der Fälligkeit (Feld-Nr.: 47) und, soweit vorhanden, die Nummer der jeweiligen Version (Feld-Nr.: 43).

§ 17 Weitere Angaben

(1) Die Mitteilung hat weiterhin folgende Angaben zu enthalten:

  1. die laufende Nummer des Meldesatzes nach § 10 Abs. 2 Satz 2 (Feld-Nr.: 54);
  2. das Kalenderdatum der Erstellung des Meldesatzes (Feld-Nr.: 53);
  3. die Angabe des Melders (Feld-Nr.: 55);
  4. die Rechtsgrundlage, auf der die Mitteilung beruht (Feld-Nr.: 52).

Melder im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist dasjenige Unternehmen, das den Meldesatz erstellt hat.

(2) Leitet ein anderer als der Meldepflichtige einen Meldesatz an die Bundesanstalt weiter, so sind zusätzlich anzugeben:

  1. Datum und Uhrzeit des Eingangs des Meldesatzes beim anderen (Feld-Nr.: 56 und 57);
  2. im Falle einer Änderung des Meldesatzes das Datum der letzten Änderung (Feld-Nr.: 61).

§ 18 Fehlerhafte Mitteilungen

Stellt der Meldepflichtige einen Fehler in der abgegebenen Mitteilung fest, hat er unverzüglich eine Stornierung entsprechend den Angaben des zu stornierenden Geschäfts unter Angabe des Stornodatums (Feld-Nr.: 48) zu melden. Eine anschließende erneute Mitteilung des Geschäfts ist zu kennzeichnen (Feld-Nr.: 50); hierbei muss die interne Meldenummer von dem unmittelbar zuvor gemeldeten Geschäft und Storno abweichen. Satz 2 gilt auch für weitere Meldungen eines Geschäfts.

§ 19 Zusammenfassung von Mitteilungen

Festpreisgeschäfte eines Tages in zum Nennwert rückzahlbaren fest- oder variabel verzinslichen Schuldverschreibungen inländischer Emittenten, die zum gleichen Preis ausgeführt werden, können pro Wertpapier in zusammengefasster Form mit einem Meldesatz gemeldet werden; in diesem Fall entfällt eine Meldung der Uhrzeit. Dasselbe gilt für Bezugsrechte, die ein Meldepflichtiger am letzten Tag des Bezugsrechtshandels für seine Sondervermögen veräußert, wenn diese Geschäfte zum gleichen Preis ausgeführt werden, für Zuteilungen auf Grund von Zeichnungen sowie für Geschäfte im Rahmen von Daueremissionen des Bundes.

§ 20 Technisches Übermittlungsformat

(1) Die Mitteilungen nach diesem Abschnitt sind mit einer Übertragungsdatei im ASCII-Format zu übermitteln.

(2) Die Übertragungsdatei ist mit einem Namen von höchstens acht Zeichen zu versehen. Eine Datei kann mehrere Meldesätze enthalten. Die Datei muss mit einem Vorsatz beginnen und mit einem Nachsatz enden. Der Vorsatz ist wie folgt aufgebaut: Name der Übertragungsdatei; Datum der Erstellung der Übertragungsdatei; Zeit der Erstellung der Übertragungsdatei. Der Nachsatz ist wie folgt aufgebaut: Datum der Erstellung der Übertragungsdatei; Zeit der Erstellung der Übertragungsdatei; Anzahl der übertragenen Datensätze einschließlich des Vor- und des Nachsatzes.

(3) Die einzelnen Felder in den Datensätzen sind durch ein Semikolon zu trennen (ASCII-Code 59). Jeder Datensatz beginnt und endet ohne Semikolon. Die einzelnen Datensätze sind durch eine Zeilenschaltung zu trennen (ASCII-Code 13 und 10). Der Nachsatz endet ohne Zeilenschaltung. Ein leerer Datensatz am Ende einer Datei ist nicht zulässig.

§ 21 Mitteilung durch Dritte

(1) Der Meldepflichtige kann die Mitteilungen nach diesem Abschnitt auf seine Kosten durch einen geeigneten Dritten abgeben. Geeignet ist ein Dritter, der die Datensicherheit und die Einhaltung der in § 10 Abs. 4 vorgeschriebenen Mitteilungsfrist gewährleistet. Die Bundesanstalt kann die mangelnde Eignung eines Dritten, die insbesondere bei wiederholt fehlerhaften oder verspäteten Mitteilungen anzunehmen ist, feststellen. Zuvor ist dem Dritten unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Abhilfe einzuräumen.

(2) Bei Einschaltung eines Dritten haben die Meldepflichtigen ihre Mitteilungspflicht erst dann erfüllt, wenn der Dritte die Mitteilung gegenüber der Bundesanstalt mit dem vollständig und richtig erstellten Meldesatz innerhalb der in § 10 Abs. 4 vorgeschriebenen Frist abgegeben hat.

Abschnitt 4
Übermittlungsverfahren

§ 22 Zulässige Datenträger und Übertragungswege

(1) Verfahren zur Datenübertragung können nur mit Zustimmung der Bundesanstalt auf Kosten des Meldepflichtigen oder eines Dritten eingerichtet werden. Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Eignung des Verfahrens. Dieser kann durch Lieferung von Testdaten an die Bundesanstalt erbracht werden.

(2) Die Bundesanstalt kann bei wiederholt fehlerhaften oder verspäteten Mitteilungen ein bestimmtes Übertragungsverfahren untersagen oder dieses anordnen. Entspricht ein Übertragungsverfahren nicht mehr dem Stand der Technik, kann die Bundesanstalt ein anderes Übertragungsverfahren anordnen.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23 Erstmalige Anzeigepflicht

Eine erstmalige Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ist spätestens zehn Werktage nach der ersten Übermittlung einer Mitteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 abzugeben.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

  Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 der Investmentmeldeverordnung)

Tabelle T 0 (Identifikation des Meldepflichtigen)

Feld Name Format Inhalt Tabelle Attribute Bemerkung
E1 KAG_NAME A50 Name/Bezeichnung des Meldepflichtigen als Text      
E2 KAG_IDENT A12 Identifizierung des Meldepflichtigen, das Attribut "art" steuert den Inhalt des Elements: BIC (BIC/SWIFT Nr.), Internationale Kennnummer (ISIN) bei Investmentaktiengesellschaften bzw. BAFINID (von der BaFin vergebene, interne Nummer).   art  
E3 KAG_KENNUNG A50 optional: eigene Kennung der Lieferung durch den Meldepflichtigen      
UE1 FONDS (1-n) Unterelemente T2: verschiedene Fonds, einzelne Sondervermögen     Strukturelement, Zuordnung erfolgt über die XML-Struktur

Tabelle T 1 (Stammdatentabelle)

Feld Name Format Inhalt Tabelle Attribute Bemerkung
A1 datum JJJJ-MM-TT Stichtag bzw. Bewertungstag im ISO 8601 Format      
A2 ges_art A3 Angabe der gesetzlichen Art nach S11 S11    
A3 art_sv A3 Art des Sondervermögens gemäß S12 S12   Aufgrund unterschiedlicher Meldeintervalle muss hier klar werden, um welche Art es sich handelt.
A4 grenzen_ok A1 Angabe, ob vertragliche Grenzen eingehalten wurden (J/N)      
A5 satzart A1 (N)eumeldung, (S)tornierung oder (A)ktualisierung      
E1 FONDS_NAME A50 Bezeichnung des Sondervermögens als Text      
E2 FONDS_IDENT A12 ISIN des Sondervermögens (Attribut art = "ISIN") oder, wenn nicht möglich, deutsche Wertpapierkennnummer (WKN, Attribut art = "WKN")   art  
E3 FONDS VERMOEGEN N25,5 Fondsvermögen in Fondswährung, die als Attribut definiert wird, z.B. notation = "EUR"   notation  
E4 FONDS ANTEILE N10,0 Anzahl der Anteile      
UE1 POSITION (0-n) Unterelemente T2: Vermögenspositionen zum Fonds T2   Strukturelement, die Anzahl Null ist nur bei einer Stornierung zulässig
UE2 ANLAGEGRENZE (0-n) Unterelemente T3: betroffene Anlagegrenzen zum Fonds T3   Strukturelement, die Anzahl Null ist nur bei einer Stornierung zulässig

Tabelle S 11 (Gesetzliche Art des Sondervermögens)

Schlüssel gesetzliche Art gesetzliche Grundlage Bemerkung
K01 Geldmarkt-Sondenvermögen § 7a KAGG  
K02 Wertpapier-Sondervermögen § 8 KAGG  
K03 Beteiligungs-Sondenvermögen § 25a KAGG  
K04 Investmentfondsanteil-Sondermägen (Dachfonds) § 25k KAGG  
K05 Grundstücks-Sondervermögen § 26 KAGG  
K06 Gemischtes Wertpapier- und Grundstücks-Sondenvermögen § 37a KAGG  
K07 Altersvorsorge-Sondenvermögen § 37h KAGG  
101 Richtlinienkonformes Sondenvermögen § 46 InvG  
102 Immobilien-Sondenvermögen § 66 InvG  
103 Gemischtes Sondenvermögen § 83 InvG  
104 Altersvorsorge-Sondenvermögen § 87 InvG  
105 Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital § 104 InvG  
106 Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital § 107 InvG  

Tabelle S 12 (Typ des Sondervermögens zur Bestimmung des Melderhythmus)

Schlüssel Art Information Bemerkung
PBL Publikums-Sondenvermögen Meldung täglich  
SPZ Spezial-Sondervermögen Meldung wöchentlich  
IMM Immobilien-Sondervermögen Meldung monatlich  

Tabelle T 2 (Vermögenspositionsaufstellung)

Feld Name Format Inhalt Tabelle Attribute Bemerkung
A1 id C50 Innerhalb des XML-Dokuments eindeutige Identifizierung der Position, muss mit einem Buchstaben starten. Definition XML 1.0 muss hier eingehalten werden, ansonsten ist die Wahl freigestellt.     Über die vergebene ID wird später die Zuordnung in T4 zur Anlagegrenze in T3 abgebildet.
A2 typ C10 Schlüssel für die Art der Position entsprechend der Tabellen S21 oder S22 S21/ S22    
E1 POS_NAME C200 Bezeichnung der Position als Text      
E2 POS_IDENT C12 Identifikation der Position, wie in der Spalte "Identifikation" in S21/S22 angegeben. Das Attribut "art" definiert die Art der Definition (z.B. art = "WKN`). S21/ S22 Spalte Identifikation art Als "art" sind vorgesehen: ISIN, WKN, BLZ (Bankleitzahl), EMI (Emittentennummer) oder XXX (bei Sonderpositionen vom Typ Za in S21/S22.
E3 POS_KAGINFO C12 Von dem Meldepflichtigen intern vergebene Referenz, um Rückfragen zu erleichtern      
E4 POS_BESTAND N25,5 Definiert den Bestand in dieser Position. Das Attribut "notation" definiert, wie die Angabe zu verstehen ist. notation Für das Attribut "notation" sind vorgesehen: XXX Stücke, XXP Prozent und Währungen nach ISO.
E5 POS_KURS N25,5 Angabe über den Kurs bzw. den Wert der Position zum Zeitpunkt der Aufstellung. Das Attribut "notation" regelt hier, wie die Angabe zu verstehen ist. notation Als Attribut "notation" sind Währungen im ISO-Code und XXP als Prozentangabe anzugeben.
E6 POS_KURSWERT N25,5 Angabe des Wertes dieser Position in Fondswährung     Hier ist kein Attribut "notation" vorgesehen, da die Angabe immer in Fondswährung erfolgt.

Tabelle S 21 (Gliederung der Vermögens Dositionen)

Schlüsselgruppen Endschlüssel Ebene Struktur Pos.schl. Kommentar Identifikation
WA         WA 1 Amtlich gehandelte Wertpapiere s Schlüssel für Sonstiges ISIN wenn existent, sonst nur Name
WA A       WAA 2 Aktien j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
WA Z       WAZ 2 Verzinsliche Wertpapiere j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
WA 1       WAI 2 Indexzertifikate j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
WA S       WAS 2 Andere Wertpapiere (a] 4) j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
WO         WO 1 In organisierte Märkte einbezogene Wertpapiere [b] s Schlüssel für Sonstiges ISIN wenn existent, sonst nur Name
WO A       WOA 2 Aktien j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
WO Z       WOZ 2 Verzinsliche Wertpapiere j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
WO 1       WOI 2 Indexzertifikate j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
WO S       WOS 2 Andere Wertpapiere (a] j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
WE         WE 1 Neuemissionen (b] s Schlüssel für Sonstiges ISIN wenn existent, sonst nur Name
WE A       WEA 2 Zulassung zum amtlichen Handel vorgesehen s Schlüssel für Sonstiges ISIN wenn existent, sonst nur Name
WE A A     WEAA 3 Aktien j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
WE A Z     WEAZ 3 Verzinsliche Wertpapiere j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
WE A 1     WEAI 3 Indexzertifikate j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
WE A S     WEAS 3 Andere Wertpapiere [a] j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
WE 0       WEO 2 Einbeziehung in organisierte Märkte vorgesehen [b] s Schlüssel für Sonstiges ISIN wenn existent, sonst nur Name
WE 0 A     WEOA 3 Aktien j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
WE 0 Z     WEOZ 3 Verzinsliche Wertpapiere j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
WE 0 1     WEOI 3 Indexzertifikate j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
WE 0 S     WEOS 3 Andere Wertpapiere [a] j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
WN         WN 1 Nichtnotierte Wertpapiere (b] s Schlüssel für Sonstiges ISIN wenn existent, sonst nur Name
WN A       WNA 2 Aktien j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
WN Z       WNZ 2 Verzinsliche Wertpapiere j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
WN 1       WNI 2 Indexzertifikate j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
WN S       WNS 2 Andere Wertpapiere (a] j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
IM         IM 1 Anteile an Immobilien-Sondervermögen s Schlüssel für Sonstiges ISIN wenn existent, sonst nur Name
IM E       IME 2 Gruppeneigene Immobilien-Investmentanteile j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
IM F       IMF 2 Gruppenfremde Immobilien-Investmentanteile j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
IN         IN 1 Sonstige Investmentanteile s Schlüssel für Sonstiges ISIN wenn existent, sonst nur Name
IN E       INE 2 KAG-eigene sonstige Investmentanteile j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
IN G       ING 2 Gruppeneigene sonstige Investmentanteile j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
IN F       INF 2 Gruppenfremde sonstige Investmentanteile j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
VG         VG 1 Verbriefte Geldmarktinstrumente und Schuldscheindarlehen j   Bei Geldmarktinstrumenten ISIN wenn existent, sonst nur Name; bei Schuldscheindarlehen EMI od. BLZ wenn existent, sonst nur Name
DE         DE 1 Derivate s Unterscheidung call/put durch Anhängen von C/P an den Endschlüssel. Schlüssel für Sonstiges ISIN wenn existent, sonst nur Name
DE W       DEW 2 Derivate auf einzelne Wertpapiere s Schlüssel für Sonstiges ISIN wenn existent, sonst nur Name
DE W R A   DEWRA 3 Optionsrechte auf Aktien j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE W R R   DEWRR 3 Optionsrechte auf Renten j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE 0       DEO 2 Wertpapier-Optionsscheine s Schlüssel für Sonstiges ISIN wenn existent, sonst nur Name
DE 0 S A   DEOSA 3 Optionsscheine auf Aktien j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE 0 S R   DEOSR 3 Optionsscheine auf Renten j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE T       DET 2 Wertpapier-Terminkontrakte s Schlüssel für Sonstiges ISIN wenn existent, sonst nur Name
DE T A     DETA 3 Wertpapier-Terminkontrakte auf Aktien j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE T R     DETR 3 Wertpapier-Terminkontrakte auf Renten j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE 1       DEI 2 Aktienindex-Derivate s Schlüssel für Sonstiges ISIN wenn existent, sonst nur Name
DE 1 1     DEII 3 Aktienindex-Terminkontrakte j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE 1 R A   DEIRA 3 Optionsrechte auf Aktienindices j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE 1 R T   DEIRT 3 Optionsrechte auf Aktienindex-Terminkontrakte j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE 1 S A   DEISA 3 Optionsscheine auf Aktienindices j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE 1 S T   DEIST 3 Optionsscheine auf Aktienindex-Terminkontrakte j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE Z       DEZ 2 Zins-Derivate s Schlüssel für Sonstiges ISIN wenn existent, sonst nur Name
DE Z Z     DEZZ 3 Zinsterminkontrakte j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE Z 1     DEZI 3 Rentenindex-Terminkontrakte j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE Z R Z   DEZRZ 3 Optionsrechte auf Zinsterminkontrakte j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE Z R 1   DEZRI 3 Optionsrechte auf Rentenindices j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE Z R S   DEZRS 3 Optionsrechte auf Rentenindex-Terminkontrakte j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE Z S Z   DEZSZ 3 Optionsscheine auf Zinsterminkontrakte j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE Z S 1   DEZSI 3 Optionsscheine auf Rentenindices j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE Z S S   DEZSS 3 Optionsscheine auf Rentenindex-Terminkontrakte j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE D       DED 2 Devisen-Derivate s Schlüssel für Sonstiges ISIN wenn existent, sonst nur Name
DE D T     DEDT 3 Devisenterminkontrakte s long/short-Position wird durch das Vorzeichen definiert. Schlüssel für Sonstiges ISIN wenn existent, sonst nur Name
DE D T R   DEDTR 4 Optionsrechte auf Devisen j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE D T R D DEDTRD 4 Optionsrechte auf Devisenterminkontrakte j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE D T S   DEDTS 4 Optionsscheine auf Devisen j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE D T S D DEDTSD 4 Optionsscheine auf Devisenterminkontrakte j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE D S     DEDS 3 Swaps s Unterscheidung receiver/payer durch Anhängen von R/P an den Endschlüssel. Schlüssel für Sonstiges ISIN wenn existent, sonst nur Name
DE D S W   DEDSW 4 Währungsswaps j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE D S Z   DEDSZ 4 Zinsswaps j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE D S S   DEDSS 4 Zins-Währungsswaps j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
DE D S 0   DEDSO 4 Swap Options j   ISIN Underlying wenn existent, sonst nur Name
BA BA 1 Bankguthaben, nicht verbriefte Geldmarktinstrumente und Geldmarktfonds [c] s Schlüssel für Sonstiges Emi.nr. od. BLZ wenn existent, sonst nur Name
BA E       BAE 2 EUR-Guthaben bei: j   EMI od. BLZ wenn existent, sonst nur Name
BA T       BAT 2 Vorzeitig kündbares Termingeld j   EMI od. BLZ wenn existent, sonst nur Name
BA S       BAS 2 Guthaben in sonstigen EU/EWR-Währungen j   EMI od. BLZ wenn existent, sonst nur Name
BA A       BAA 2 Guthaben in Nicht-EU/EWR-Währungen j   EMI od. BLZ wenn existent, sonst nur Name
BA N       BAN 2 Nicht verbriefte Geldmarktinstrumente j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
BA F       BAF 2 Geldmarktfonds s Schlüssel für Sonstiges ISIN wenn existent, sonst nur Name
BA F E     BAFE 3 KAG-eigene Geldmarktfonds j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
BA F G     BAFG 3 Gruppeneigene Geldmarktfonds j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
BA F F     BAFF 3 Gruppenfremde Geldmarktfonds j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
PW         PW 1 Rückzahlungsforderungen aus in Pension genommenen Wertpapieren j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
SS         SS 1 Sonstige Vermögensgegenstände [d] s Schlüssel für Sonstiges ISIN wenn existent, sonst nur Name
SS Z       SSZ 2 Zinsansprüche j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
SS D       SSD 2 Dividendenansprüche j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
SS E       SSE 2 Einschüsse (Initial margins) j   Bezeichnung
SS A       SSA 2 Ansprüche auf Ausschüttung j   ISIN wenn existent, sonst nur Name
KR         KR 1 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahme s Schlüssel für Sonstiges EMI od. BLZ wenn existent, sonst nur Name
KR E       KRE 2 EUR-Kredite j   EMI od. BLZ wenn existent, sonst nur Name
KR W       KRW 2 Kredite in sonstigen EU/EWR-Währungen j   EMI od. BLZ wenn existent, sonst nur Name
KR S       KRS 2 Kredite in Nicht-EU/EWR-Währungen j   EMI od. BLZ wenn existent, sonst nur Name
SV         SV 1 Sonstige Verbindlichkeiten j   Sammelposition
ZA         ZA 1 Ausnahmen nach §§ 62, 63 InvG j aus SV Stammblatt Schlüsselnummer im Identifikationsfeld 62 od. 63 für jede Ausnahme eine Position

Tabelle S 22 (Gliederung der Vermögenspositionen bei Immobilien-Sondervermögen)

Hauptschlüssel Unterschlüssel Feinschlüssel Endschlüssel Gliederungspunkte der Vermögensaufstellung      
        Gliederungspunkt Gesetzliche Grundlage Kommentar Identifikation
L M   ILM Grundstücke § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 79 InvG Schlüssel für Sonstiges Sammelposition
L M 1 ILMI Mietwohngrundstücke     Sammelposition
L G 1 ILGI Geschäftsgrundstücke     Sammelposition
L X 1 ILXI gemischt genutzte
Grundstücke
    Sammelposition
L A 1 ILAI andere Grundstücke und
Rechte
(gemäß § 67 Abs. 2 InvG)
    Sammelposition
L B 1 ILGI Grundstücke im Zustand der Bebauung     Sammelposition
L U 1 ILUI unbebaute Grundstücke     Sammelposition
B M   IBM Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften   Schlüssel für Sonstiges Sammelposition
B M E IBME Mehrheitsbeteiligungen an Immobilien-Gesellschaften § 68 Abs. 6 InvG   Sammelposition
B M 1 IBMI Minderheitsbeteiligungen an Immobilien-Gesellschaften     Sammelposition
B     IB Liquiditätsanlagen   Schlüssel für Sonstiges EMI od. BLZ wenn existent, sonst nur Name
B B   IBB Bankguthaben Anlagegrenzen bezüglich Einrichtungen und Liquidität   EMI od. BLZ wenn existent, sonst nur Name
B 1   IBI Geldmarktinstrumente Anlagegrenzen bezüglich Einrichtungen und Liquidität   ISIN wenn existent, sonst nur Name
B S   IBS Investmentanteile bzw. Anteile
an Spezial-Sondervermögen gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 InvG
    ISIN wenn existent, sonst nur Name
W     IW Wertpapiere   Schlüssel für Sonstiges ISIN wenn existent, sonst nur Name
W A 1 IWAI Wertpapiere gemäß § 80
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-
stabe a InvG
    ISIN wenn existent, sonst nur Name
W B 1 IWBI Wertpapiere gemäß § 80
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-
stabe b InvG
    ISIN wenn existent, sonst nur Name
F S   IFS Sonstige Vermögens-
gegenstände
  Schlüssel für Sonstiges Sammelposition
F B 1 IFBI Forderung aus der Grundstücksbewirtschaftung     Sammelposition
F G 1 IFGI Forderungen an Immobilien-Gesellschaften aus Darlehensgewährung 25 %-Grenze für Darlehen an Immobiliengesellschaften   Sammelposition
F 1 1 IFII sonstige Forderungen an Immobiliengesellschaften     Sammelposition
F Z 1 IFZI Zinsansprüche     Sammelposition
F S 1 IFSI Andere     Sammelposition
V     IV Verbindlichkeiten aus   Schlüssel für Sonstiges Sammelposition
V K 1 IVKI Krediten     Sammelposition
V P 1 IVPI davon besichert (gemäß
§ 82 Abs. 3 InvG)
50 %-Grenze für Belastungen   Sammelposition
V B 1 IVBI Grundstückskäufen und Bauvorhaben     Sammelposition
V W 1 IVWI Grundstücksbewirtschaftung     Sammelposition
V P P IVPP Pensionsgeschäften     Sammelposition
V D 1 IVDI Wertpapier-Darlehens-
Geschäften
    Sammelposition
V S 1 IVSI anderen Gründen     Sammelposition
R S 1 IRSI Rückstellungen   Schlüssel für Sonstiges Sammelposition
G     IG Gebundene Mittel des Sondervermögens informative Angaben auf Grundlage der Anlagegrenzen nach § 80 Abs. 1 Satz 1 InvG Schlüssel für Sonstiges  
G B   1GB Benötigte Mittel zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung     Sammelposition
G A   IGA Für die nächste Ausschüttung vorgesehene Mittel     Sammelposition
G V   IGV Zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus rechtswirksam      
        geschlossenen Grundstückskaufverträgen, aus Darlehensverträgen, die für die bevorstehenden Anlagen in bestimmten Immobilien und für bestimmte Baumaßnahmen erforderlich werden, sowie aus Bauverträgen erforderliche Mittel, sofern die Verbindlichkeiten in den folgenden zwei Jahren fällig werden     Sammelposition
               
        Zusätzliche Sonderpositionen      
               
Z A   ZA Ausnahmen nach § 62 InvG aus SV Stammblatt   Schlüsselnummer im Identifikationsfeld 62; für jede Ausnahme eine Position

Tabelle T 3 (Anlagegrenzentabelle)

Feld Name Format Inhalt Tabelle Attribute Bemerkung
A1 typ C3 Schlüssel der Art der Anlagegrenze nach S31/S32 S31/ S32    
E1 BEZUG_NAME C50 Bezeichnung als Text, wenn in Spalte "topf-Identifikation" in S31/S32 eine Angabe verlangt wird S31/ S32 Spalte topf-Identifikation Wenn eine topf-Identifikation verlangt wird, muss BEZUG_NAME angegeben sein. Ggf. wird BEZUG_IDENT weggelassen, wenn keine Angabe möglich ist. Wird keine topf-Identifikation verlangt, fallen beide weg.
E2 BEZUG_IDENT C12 Identifikation, sofern eine der geforderten Kennnummern existent ist, wie in Spalte "topf-Identifikation" in S31/S32 angegeben. Über das Attribut "art" wird definiert, welchen Typ diese hat. S31/ S32 Spalte topf-Identifiation art Als "art" sind möglich: ISIN, WKN, BLZ (Bankleitzahl), EMI (Emittentennummer) oder BIC (BIC/SWIFT-Code).
E3 GRENZ_AUSLASTUNG N25,5 Auslastung der Anlagegrenze. Das Attribut "art" definiert, wie die Angabe zu verstehen ist. S31/ S32
Spalte "Angabe absolut in Prozent"
art Das Attribut "art" definiert, ob die Angabe in Fondswährung ("ABS") oder prozentual ("PRZ") erfolgt. Eine prozentuale Angabe erfolgt immer, wenn die Spalte "Angabe absolut in Prozent" in den Tabellen S31 und S32 markiert ist. Hierbei handelt es sich um Grenzen, die sich auf externe Zahlen und nicht das Fonds- vermögen beziehen. Anzugeben sind die Prozente als Ergebnis der Berechnung (Überschreitung in 101 bei einer Angabe von mehr als 200, bei 124 bei mehr als 10).
E4 GRENZ_KOMMENTAR C100 Zusätzliche Bemerkungen zur Auslastung der Grenze     Optional
UE1 ZUORDNUNG (0-n) Unterelemente T4: Zuordnungen zu Positionen, die zu der Grenze zusammengezogen wurden S31/ S32
Spalte "Bezug Position"
Strukturelement: Über diese Elemente werden die Verbindungen zwischen T2 und T3 hergestellt. Die Anzahl Null ist nur zulässig, wo kein Positionsbezug hergestellt werden muss, also die Spalte "Bezug Position" in S31/S32 leer ist.

Tabelle S 31 (Anlagegrenzen nach dem InvG)

Nummer Nummer Grundlage InvG Inhalt Erläuterung Angabe absolut in Prozent Bezug Position topf-Identifikation
101a 1 § 51 Abs. 2 200 %-Grenze Diese Grenze bezieht sich auf das gesamte Sondervermögen, die einzelnen Vermögenspositionen lassen sich wahrscheinlich nicht einzeln zuordnen, die Auslastung dieser Grenze sollte für das Sondervermögen insgesamt gemeldet werden. Potentieller Risikobetrag des Sondervermögens für das Marktrisiko in Relation zum potentiellen Risikobetrag für das Marktrisiko des Vergleichsvermögens nach dem qualifizierten Ansatz gemäß § 8 DerivateV. X    
101b 1 § 51 Abs. 2 200 %-Grenze Anrechnungsbetrag des Sondervermögens für das Zins- und Aktienkursrisiko in Relation zum Wert des Sondervermögens nach dem einfachen Ansatz gemäß § 15 DerivateV x    
101c 1 § 51 Abs. 2 200 %-Grenze Anrechnungsbetrag des Sondervermögens für das Währungsrisiko in Relation zum Wert des Sondervermögens nach dem einfachen Ansatz gemäß § 15 DerivateV X    
102 2 § 52 10 %-Grenze Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
103 3 § 53 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögens- bzw. Verbindlichkeitspositionen zu bestimmen.   X  
104 4 § 54 Abs. 1 Satz 2 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Darlehensnehmer: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
105 5 § 54 Abs. 1 Satz 5 15 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X  
106 6 § 60 Abs. 1 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
107 7 § 60 Abs. 1 40 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X  
108 8 § 60 Abs. 2 Satz 1 35 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
109 9 § 60 Abs. 2 Satz 2 25 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
110 10 § 60 Abs. 2 Satz 3 80 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
111 11 § 60 Abs. 3 20 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
112 12 § 60 Abs. 4 Satz 1 5 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
113 13 § 60 Abs. 4 Satz 1 2 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
114 14 § 60 Abs. 4 Satz 2 20 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X  
115 15 § 60 Abs. 4 Satz 3 2 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
116 16 § 60 Abs. 5 20 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Einrichtung: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
117 17 § 22 Abs. 1 Satz 1 DerivateV 5 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller (hier Vertragspartner) im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. X Vertragspartner: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
118 18 § 22 Abs. 1 Satz 2 DerivateV 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller (hier Vertragspartner) im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen. X Vertragspartner: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
119 19 § 61 Satz 1 20 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X Investmentvermögen: ISIN wenn existent, sonst nur Name
120 20 § 61 Satz 2 30 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
121 21 § 62 30 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X ISIN wenn existent, sonst nur Name
122 22 § 63 Abs. 1 20 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
123 23 § 63 Abs. 2 35 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
124 24 § 64 Abs. 1 Satz 1 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen, unter Beachtung, dass sich die prozentuale Anrechnung auf die Emission und nicht auf das Sondervermögen bezieht. X X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
125 25 § 64 Abs. 1 Satz 4 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen, unter Beachtung, dass sich die prozentuale Anrechnung auf die Emission und nicht auf das Sondervermögen bezieht. X X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
126 26 § 64 Abs. 2 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen, unter Beachtung, dass sich die prozentuale Anrechnung auf die Emission und nicht auf das Sondervermögen bezieht. X X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
127 27 § 64 Abs. 3 25 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen, unter Beachtung, dass sich die prozentuale Anrechnung auf das andere Sondervermögen oder das ausländische Investmentvermögen und nicht auf das betreffende Sondervermögen bezieht. X X ISIN wenn existent, sonst nur Name
128 28 § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 20 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X X  
129 29 § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 20 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X X  
130 30 § 67 Abs. 2 15 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X X  
131 31 § 67 Abs. 4 30 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
132 32 § 67 Abs. 7 Satz 3 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X X  
133 33 § 68 Abs. 6 Satz 1 49 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X X  
134 34 § 68 Abs. 6 Satz 2 20 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X X  
135 35 § 69 Abs. 1 Satz 2 50 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen, unter Beachtung, dass sich die prozentuale Anrechnung auf die von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Grundstücke und nicht auf das Sondenvermögen bezieht. X X Name der Immobilien- Gesellschaft
136 36 § 69 Abs. 1 Satz 3 25 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Verbindlichkeitspositionen zu bestimmen. X X  
137 37 § 73 Abs. 1 Satz 1 15 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Verbindlichkeitspositionen zu bestimmen. X X Name der Immobilie
138 38 § 73 Abs. 1 Satz 2 50 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen. X X  
139 39 § 80 Abs. 1 Satz 1 49 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
140 40 § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b 5 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
141 41 § 80 Abs. 1 Satz 2 5 %-Mindestgrenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
142 42 § 82 Abs. 3 Satz 2 50 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der grundpfand- rechtlich gesicherten Kredite zu bestimmen, dabei ist zu beachten, dass der Bezugswert nicht das Fondsvolumen, sondern der Verkehrswert der sich im Sondenvermögen befindlichen Immobilien ist. Hier sollte in Prozentform gemeldet werden. x X  
143 43 § 85 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
144 44 § 88 Abs. 2 30 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
145 45 § 88 Abs. 3 75 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
146 46 § 88 Abs. 4 51 %-Mindestgrenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
147 47 § 88 Abs. 5 49 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
148 48 § 88 Abs. 7 30 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  

Tabelle S 32 (Anlagegrenzen nach dem KAGG)

Nummer Nummer Grundlage KAGG Inhalt Erläuterung Angabe absolut in Prozent Bezug Position topf-Identifikation
K01 1 § 7c Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 5 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 KAGG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K02 2 § 7c Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 1 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 KAGG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K03 3 § 7c Abs. 2 Satz 2 15 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 KAGG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K04 4 § 8 Abs. 2 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
K05 5 § 8 Abs. 2a 51 %-Mindestgrenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
K06 6 § 8 Abs. 3 49 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
K07 7 § 8a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 KAGG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K08 8 § 8a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 40 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 KAGG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K09 9 § 8a Abs. 4 Satz 2 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 8a Abs. 1 Satz 4 KAGG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Aussteller: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K10 10 § 8b Abs. 1 Satz 2 5 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
K11 11 § 8b Abs. 1 Satz 4 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen, unter Beachtung, dass sich die prozentuale Anrechnung auf das andere Sondervermögen oder das ausländische Investmentvermögen und nicht auf das eigene Sondervermögen bezieht. X X ISIN wenn existent, sonst nur Name
K12 12 § 8e Abs. 2 Satz 1 5 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X Vertragspartner: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K13 13 § 8i Abs. 1 100 %-Grenze Diese Grenze bezieht sich auf das gesamte Sondervermögen, die einzelnen Vermögenspositionen lassen sich wahrscheinlich nicht einzeln zuordnen, die Auslastung dieser Grenze sollte für das Sondervermögen insgesamt gemeldet werden. X    
K14 14 § 9a Abs. 1 Satz 2 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X Darlehensnehmer: EMI oder BLZ wenn existent, sonst nur Name
K15 15 § 9a Abs. 2 Satz 3 15 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Aussteller im Sinne von § 60 Abs. 7 InvG in Verbindung mit § 18 AktG zu bestimmen.   X  
K16 16 § 251 Abs. 3 Satz 1 20 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X ISIN wenn existent, sonst nur Name
K17 17 § 251 Abs. 3 Satz 2 10 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen, unter Beachtung, dass sich die prozentuale Anrechnung auf das andere Sondervermögen oder das ausländische Investmentvermögen und nicht auf das eigene Sondervermögen bezieht. X X ISIN wenn existent, sonst nur Name
K18 18 § 35 Abs. 1 Satz 1 5 %-Mindestgrenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
K19 19 § 35 Abs. 2 49 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
K20 20 § 37b Abs. 4 Satz 1 30 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
K21 21 § 37i Abs. 4 30 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
K22 22 § 37i Abs. 6 75 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
K23 23 § 37i Abs. 7 51 %-Mindestgrenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
K24 24 § 37i Abs. 8 49 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  
K25 25 § 37i Abs. 10 30 %-Grenze Die Auslastung dieser Grenze ist auf Basis der betreffenden einzelnen Vermögenspositionen zu bestimmen.   X  

Tabelle T 4 (Verknüpfungstabelle)

Feld Name Format Inhalt Tabelle Attribute Bemerkung
A1 position C50 REFID, d. h. hier ist das Attribut "id" des Elements "POSITION` aus T2 anzugeben, auf welches sich die Zuordnung bezieht (siehe Ausführungen dort). T2 XML 1.0 Spezifikation zum Thema Attribute ID und REFID beachten.
El ANRECHNUNGS_WERT N25,5 Definiert den Anteil der zugeordneten Position an der Gesamtgrenzauslastung. Das Attribut "art" muss auf den gleichen Wert wie die Grenzauslastung in T3 gesetzt werden. T3 art Das Attribut "art" definiert, ob die Angabe in Fondswährung ("ABS") oder prozentual ("PRZ") erfolgt. Eine prozentuale Angabe erfolgt immer, wenn die Spalte "Angabe absolut in Prozent" in den Tabellen S31 und S32 markiert ist. Hierbei handelt es sich um Grenzen, die sich auf externe Zahlen und nicht das Fondsvermögen be- ziehen. Anzugeben sind die Prozente als Ergebnis der Berechnung (Überschreitung in 101 bei einer Angabe von mehr als 200, bei 124 bei mehr als 10).

.

  Anlage 2
(zu § 10 Abs. 1 Satz 1 der Investmentmeldeverordnung)

Meldebogen

Feldnr. Feldname Etikettlabel Typ Fmt Länge Kommentar
1 G_ART Geschäftsart A 1 1 V/K, K = Kauf, V = Verkauf
2 G_TYP Geschäftstyp bzw. Transaktionsschlüssel N 2 2 1 = Brutto,
2 = Netto,
3 = Aggregation,
4 = IW, Groß- oder Sammelorder
3 FLAG_NOSTROB Kennzeichnung Eigenbestand A 1 1 J, N
4 FLAG_NOSTROG Kennzeichen Effektengeschäft A 1 1 K = Kundengeschäft,
E = Eigengeschäft
5 FLAG_BOERSE Kennz. Börsenpreis entspr. § 24 BörsG A 1 1 J = Börsenpreis,
N = kein Börsenpreis
6 LAND Staat des Geschäftsabschlusses A 2 2 Staat der Börse lt. WM-L02
7 BOERSE Handelssegment A 3 3 lt. WM-G32 bis auf anderweitige Verlautbarungen der BaFin
8 WAEH_DEPOT Depotwährung A 3 3 XXX oder ISO-Währungscode, lt. WM-W02
9 NOMINALE Nominale A var 16 -
10 WAEH_HANDEL Währung des Kurses (Handelswährung) A 3 3 Landeswährung ISO-Code, lt. WM-W02
11 KURS Abschlusskurs/-preis N 7,7 15 Landeswährung ISO-Code
12 EMITTENT_NR Emittentennummer aktuell N 6 6 lt. GD245
13 EMITTENT_UR Emittentennummer ursprünglich N 6 6 lt. GD240
14 GD195 Art des Wertpapiers A 3 3 lt. WM Feld GD195
15 ISIN Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) A 12 12 ISIN
16 FLAG_NUM_ART Kennung des Herkunftsstaates der Wertpapierkennnummer A 2 2 lt. WM Tabelle L02 (ISO 3166)
17 WKN Deutsche Wertpapierkennnummer A 9 9 Dt. WKN, nat. WKN
18 STAMM_WKN Stamm-WKN N 6 6 WKN, die Stammnr. ist in Feld Wertpapierkennnummer
19 WP_LANGBEZ Wertpapierbezeichnung A 70 70 -
20 EINH_NOTIZ Einheit der Effektennotiz N 1 1 lt. WM-G19
21 ZINSSATZ Zinssatz N 2,7 10 -
22 FAELLIGKEIT Endfälligkeit N 8 8 für WP/Underlying, JHJJMMTT
23 ART_DERIVAT Art des Derivats A 1 1 Call, Put, Future
24 ART_ID_UNDER Art der Identifikation des Underlying A 2 2 I = ISIN,
D = WKN
25 ID_UNDER Identifikation des Underlying A 12 12 ISIN oder WKN des Underlying
26 PREISMULTI Preismultiplikator N 5,4 10 -
27 VERSION_NR Versionsnummer N 2 2 nur bei Eurex-Optionen
28 WAEH_BASISPR Währung des Basispreises der Option A 3 3 lt. WM-W02
29 BASISPREIS Basispreis der Option N 7,7 15 -
30 ART_NOT_BPR Notierungsart des Basispreises N 1 1 lt. WM-G19
31 FAELLIG_DRVT Fälligkeit des Derivates N 8 8 JHJJMMTT
32 STORNOTAG Stornodatum N 8 8 JHJJMMTT
33 ART_MELDESTZ Art des Meldesatzes A 1 1 kein Eintrag
34 FLAGAKT Kennzeichen-Aktualisierung A 1 1 a = Aktual. Stornosatz,
N = Default
35 VALUTA Valuta N 8 8 JHJJMMTT
36 RZ_TRANSFER gesetzliche Grundlage der Mitteilung A 5 5 hier ist INVMV anzugeben
37 NEUDATUM_MP Datum-Erstellung N 8 8 JHJJMMTT Erstellung beim Melder
38 ISN ISN N 6 6 SWIFT lfd. Num. pro Tag
39 SWIFT_ADR Adresse Melder A 12 12 ID des Melders
40 EMPFANGDATUM Datum-Eingang N 8 8 Eingang bei der DBAG
41 EMPFANGZEIT Zeit-Eingang N 6 6 Eingang bei der DBAG
42 G_NR_UR Ursprungs-Geschäftsnummer DBAG A 16 16 Ursprungs-Gnr. der DBAG, z.B. nach Zwangsaufgabe
43 FLAG_AUFGABE Aufgabe-Kennzeichen A 1 1 Aufgabe-Kennzeichen-Bö
44 FLAG_ABRUFMK Abruf-Gruppe-Makler A 1 1 Abruf-Gr-Makler
45 DBC_AEND_DAT Datum letzte Änderung N 8 8 JHJJMMTT

Feldbeschreibung

Meldepflichtige im Sinne dieser Feldbeschreibung sind Meldepflichtige nach § 10 Abs. 2 InvG, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Für Geschäfte aus der Börsengeschäftsabwicklung, die nicht über die "Gruppe Deutsche Börse" gemeldet werden, ist im Rahmen des Verfahrens über "BaFin direkt oder über geeignete Dritte" stets das Verfahren der zweiten Alternative über die "Gruppe Deutsche Börse" anzuwenden.

Feld-Nr. Bezeichnung Label
1 Art der Identifikation des Meldepflichtigen E 2011

1.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Es sollte die Identifikationsart "F" gewählt werden.

1.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

1.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

Der Meldepflichtige wird über die Kennung des Bank Identifier Code (BIC), die BaFin-Identifikation, die vierstellige Kassenvereinsnummer oder EDV-Nummer der Makler, die deutsche Bankleitzahl, den Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems oder durch eine von der BaFin vergebene Börsenidentifikationsnummer identifiziert. Letztere ist nur zulässig, wenn der Meldepflichtige nicht über eine Kennung des Bank Identifier Code (BIC), eine Identifikationsnummer der BaFin, eine Kassenvereinsnummer, eine deutsche Bankleitzahl oder einen Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems verfügt.

Es soll die BIC-Kennung oder eine der alternativen Identifikationen in folgender Reihenfolge verwendet werden:

Meldepflicht-Art Meldepflicht- Kennung   Erläuterung
  Länge Feldtyp  
K 4 numerisch Kassenvereinsnummer oder EDV- Nummer der Makler
B 8 numerisch deutsche Bankleitzahl
M 5 alphanumerisch Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems
D 8 numerisch Börsensystemnummer der BaFin (Stelle 1 bis 2: `99` Stelle 3 bis 8: int. Kennnummer)
W 8 numerisch Identifikationsnummer der BaFin
F 11 alpha- numerisch Kennung des BIC

1.2.2 XONTRO-Meldesatz

Es darf außer "F" nur die Kassenvereinsnummer oder die EDV-Nummer gewählt werden, also "K".

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
1.1 a 1   F = Kennung des BIC
1.2.1 a 1 F = Kennung des BIC
W = Identifikationsnummer der BaFin
K = Kassenvereinsnummer oder EDV-Nummer der Makler
B = deutsche Bankleitzahl
M = Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems
D = Börsensystemnummer der BaFin
1.2.2 a 1   F = Kennung des BIC
K = Kassenvereinsnummer oder EDV-Nummer der Makler
Feld-Nr. Bezeichnung Label
2 Identifikation des Meldepflichtigen E 2012

2.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Es sollte die Kennung des BIC eingegeben werden.

2.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

2.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

Abhängig von der Art der Identifikation des Meldepflichtigen ist in diesem Feld die Identifikation selbst einzutragen (für nähere Erläuterungen siehe vorheriges Feld).

2.2.2 XONTRO-Meldesatz

Es ist die Kennung des BIC, die Kassenvereinsnummer oder die EDV-Nummer einzugeben.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
2.1 a 11   (wenn Feld 1 = F)
2.2.1 N 8
N 4
N 8
a 5
N 8
a 11
  (wenn Feld 1 = W)
(wenn Feld 1 = K)
(wenn Feld 1 = B)
(wenn Feld 1 = M)
(wenn Feld 1 = D)
(wenn Feld 1 = F)
2.2.2 a 11
N 4
  (wenn Feld 1 = F)
(wenn Feld 1 = K)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
3 Art der Identifikation (Sondervermögen) E 82 D 22

3.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Hier ist das Sondervermögen, für das der gemeldete Kauf oder Verkauf erfolgte, näher identifiziert. Für das angegebene Sondervermögen wurde die gemeldete Geschäftsart (siehe Feld 17) getätigt. Das Sondervermögen wird über seine Wertpapierkennnummer identifiziert.

Meldepflicht-Art Meldepflicht- Kennung   Erläuterung
  Länge Feldtyp  

G 6 alpha- numerisch WKN des Sondervermögens

3.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

3.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 3.1)

3.2.2 XONTRO-Meldesatz

Hier ist "G" einzutragen.

Bezug Dimension Format Werteliste
3.1 a 1   G = Identifikation des Sondervermögens
3.2.1 a 1   G = Identifikation des Sondervermögens
3.2.2 a 1   G = Identifikation des Sondervermögens
Feld-Nr. Bezeichnung Label
4 Identifikation (Sondervermögen) E 82 D 23

4.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Die deutsche Wertpapierkennnummer (WKN) des Sondervermögens ist hier einzustellen. Bei Meldeerleichterungen im Rahmen des § 19 InvMV erfolgt hier der Eintrag "SAMMELID".

4.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

4.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 4.1)

4.2.2 XONTRO-Meldesatz

Für das hier angegebene Sondervermögen wurde die gemeldete Geschäftsart getätigt.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
4.1 a 6   (wenn Feld 3 = G)
4.2.1 a 6   (wenn Feld 3 = G)
4.2.2 a 6   (wenn Feld 3 = G)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
5 Art der Identifikation (Makler) E 7221

5.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Wird von einem deutschen Makler ein Geschäft vermittelt, ist in diesem Feld der Vermittlungsmakler anzugeben. Das nach § 9 WpHG meldepflichtige Institut wird über die BaFin-Identifikation oder die vierstellige Kassenvereinsnummer oder EDV-Nummer der Makler identifiziert.

Meldepflicht-Art Meldepflicht- Kennung   Erläuterung
  Länge Feldtyp  
W 8 numerisch Identifikationsnummer der BaFin
K 4 numerisch Kassenvereinsnummer oder EDV- Nummer der Makler

5.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

5.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 5.1)

5.2.2 XONTRO-Meldesatz

Hier ist ausschließlich die Kassenvereinsnummer oder EDV-Nummer "K" des Vermittlungsmaklers zulässig.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
5.1 a 1   W = Identifikationsnummer der BaFin K = Kassenvereinsnummer
5.2.1 a 1   W = Identifikationsnummer der BaFin K = Kassenvereinsnummer
5.2.2 a 1   K = Kassenvereinsnummer oder EDV-Nummer
Feld-Nr. Bezeichnung Label
6 Identifikation (Makler) E 7222

6.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Die Identifikation ist gemäß der "Art der Identifikation des Maklers" zu füllen (siehe nähere Erläuterungen vorheriges Feld).

6.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

6.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 6.1)

6.2.2 XONTRO-Meldesatz

Bei einem Vermittlungsgeschäft des Maklers sind die Felder "Art der Identifikation (Makler)" und "Identifikation (Makler)" entsprechend den Feldern "Art der Identifikation des Meldepflichtigen" und "Identifikation des Meldepflichtigen" zu füllen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
6.1 N 8 N 4   (wenn Feld 5 = W) (wenn Feld 5 = K)
6.2.1 N 8 N 4   (wenn Feld 5 = W) (wenn Feld 5 = K)
6.2.2 N 8 N 4   (wenn Feld 5 = W) (wenn Feld 5 = K)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
7 Art der Identifikation (Kontrahent) E 7231

7.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Diese Felder "Art der Identifikation (Kontrahent)" und "Identifikation (Kontrahent)" geben Auskunft über den Geschäftskontrahenten, sofern dieser selbst nach § 9 WpHG oder § 10 Abs. 2 InvG meldepflichtig ist. Der hier angegebene Kontrahent stellt die Gegenseite zu der gemeldeten Geschäftsart dar.

Grundsätzlich kommen hier als Geschäftspartner alle Meldepflichtigen nach § 9 WpHG oder § 10 Abs. 2 InvG in Frage. Dieses Feld bleibt bei Geschäften, die von einem deutschen Börsenmakler vermittelt wurden, leer. Bei allen anderen Geschäften muss jedoch der Kontrahent genannt werden, so z.B. bei Geschäften von XETRA-Teilnehmern wie auch bei Eurex-Geschäften unter Angabe des zentralen Kontrahenten.

Der Kontrahent ist über die Kennung des BIC, die BaFin-Identifikation, die vierstellige Kassenvereinsnummer oder EDV-Nummer der Makler, die deutsche Bankleitzahl, den Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems oder durch eine von der BaFin vergebene Börsensystemnummer zu identifizieren. Letztere ist nur zulässig, wenn für den Kunden weder Kassenvereinsnummer noch deutsche Bankleitzahl noch Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems existieren. Es soll die Kennung des BIC oder eine der alternativen Identifikationen in folgender Reihenfolge verwendet werden:

Meldepflicht-Art Meldepflicht- Kennung   Erläuterung
  Länge Feldtyp  
K 4 numerisch Kassenvereinsnummer oder EDV- Nummer der Makler
B 8 numerisch deutsche Bankleitzahl
M 5 alpha-numerisch Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems
D 8 numerisch Börsensystemnummer der BaFin (Stelle 1 bis 2: `99` Stelle 3 bis 8: int. Kennnummer)
W 8 numerisch Identifikationsnummer der BaFin
F 11 alpha-numerisch Kennung nach dem BIC

7.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

7.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 7.1)

7.2.2 XONTRO-Meldesatz

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
7.1 a 1   W = Identifikationsnummer der BaFin
K = Kassenvereinsnummer
      B = deutsche Bankleitzahl
M = Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems
D = Börsensystemnummer der BaFin
F = Kennung nach dem BIC
7.2.1 a 1   W = Identifikationsnummer der BaFin
K = Kassenvereinsnummer
B = deutsche Bankleitzahl
M = Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems
D = Börsensystemnummer der BaFin
F = Kennung nach dem BIC
7.2.2 a 1   (blank)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
8 Identifikation (Kontrahent) E 7232

8.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Das Feld wird entsprechend der unter "Art der Identifikation (Kontrahent)" gemachten Ausführungen gefüllt.

8.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

8.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 8.1)

8.2.2 XONTRO-Meldesatz

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
8.1 N 8
N 4
N 8
a 5
N 8
a 11
  (wenn Feld 7 = W)
(wenn Feld 7 = K)
(wenn Feld 7 = B)
(wenn Feld 7 = M)
(wenn Feld 7 = D)
(wenn Feld 7 = F)
8.2.1 N 8
N 4
N 8
a 5
N 8
a 11
  (wenn Feld 7 = W)
(wenn Feld 7 = K)
(wenn Feld 7 = B)
(wenn Feld 7 = M)
(wenn Feld 7 = D)
(wenn Feld 7 = F)
8.2.2 N 8   (blank)

Feld-Nr. Bezeichnung Label
9 Art der Identifikation (1. Zwischenkommissionär) E 7241

9.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Die Felder "Art der Identifikation (1. Zwischenkommissionär)" und "Identifikation (1. Zwischenkommissionär)" zur Angabe des ersten Zwischenkommissionärs sind vorgesehen, um eine mehrstufige Kommission in einem einzigen Meldesatz darzustellen. Wenn der Zwischenkommissionär das Geschäft an einer deutschen Börse ausführt, sind die meldenden Institute verpflichtet, den Zwischenkommissionär mit der Kassenvereinsnummer des Platzes zu identifizieren, an dem dieser das Geschäft ausführt.

Der Zwischenkommissionär ist über die BaFin-Identifikation, die vierstellige Kassenvereinsnummer oder EDV-Nummer der Makler, die deutsche Bankleitzahl, den Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems oder durch eine von der BaFin vergebene Börsenidentifikationsnummer zu identifizieren. Letztere ist nur zulässig, wenn für den Kunden weder Kassenvereinsnummer noch deutsche Bankleitzahl noch Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems existieren. Es soll die BaFin-Identifikation oder eine der alternativen Identifikationen in folgender Reihenfolge verwendet werden:

Meldepflicht-Art Meldepflicht- Kennung   Erläuterung
  Länge Feldtyp  
K 4 numerisch Kassenvereinsnummer oder EDV- Nummer der Makler
B 8 numerisch deutsche Bankleitzahl
M 5 alpha- numerisch Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems
D 8 numerisch Börsensystemnummer der BaFin (Stelle 1 bis 2: `99` Stelle 3 bis 8: int. Kennnummer)
W 8 numerisch Identifikationsnummer der BaFin

9.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

9.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 9.1)

9.2.2 XONTRO-Meldesatz

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
9.1 a 1   W = Identifikationsnummer der BaFin
K = Kassenvereinsnummer
B = deutsche Bankleitzahl
M = Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems
D = Börsensystemnummer der BaFin
9.2.1 a 1   W = Identifikationsnummer der BaFin
K = Kassenvereinsnummer
B = deutsche Bankleitzahl
M = Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems
D = Börsensystemnummer der BaFin
9.2.2 a 1   (blank)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
10 Identifikation (1. Zwischenkommissionär) E 7242

10.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Das Feld ist entsprechend dem Eintrag im Feld "Art der Identifikation (1. Zwischenkommissionär)" zu füllen.

10.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

10.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 10.1)

10.2.2 XONTRO-Meldesatz

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
10.1 N 8
N 4
N 8
a 5
N 8
  (wenn Feld 9 = W)
(wenn Feld 9 = K)
(wenn Feld 9 = B)
(wenn Feld 9 = M)
(wenn Feld 9 = D)
10.2.1 N 8
N 4
N 8
a 5
N 8
  (wenn Feld 9 = W)
(wenn Feld 9 = K)
(wenn Feld 9 = B)
(wenn Feld 9 = M)
(wenn Feld 9 = D)
10.2.2 N 8   (blank)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
11 Art der Identifikation (2. Zwischenkommissionär) E 7243

11.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Die Felder "Art der Identifikation (2. Zwischenkommissionär)" und "Identifikation (2. Zwischenkommissionär)" zur Angabe des zweiten Zwischenkommissionärs sind vorgesehen, um eine mehrstufige Kommission in einem einzigen Meldesatz darzustellen. Wenn der Zwischenkommissionär das Geschäft an einer deutschen Börse ausführt, sind die meldenden Institute verpflichtet, den Zwischenkommissionär mit der Kassenvereinsnummer des Platzes zu identifizieren, an dem dieser das Geschäft ausführt.

Der zweite Zwischenkommissionär darf nur bei Angabe des ersten angegeben werden.

Der zweite Zwischenkommissionär ist über die BaFin-Identifikation, die vierstellige Kassenvereinsnummer oder EDV-Nummer der Makler, die deutsche Bankleitzahl, den Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems oder durch eine von der BaFin vergebene Börsensystemnummer zu identifizieren. Letztere ist nur zulässig, wenn für den Kunden weder Kassenvereinsnummer noch deutsche Bankleitzahl noch Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems existieren. Es soll die BaFin-Identifikation oder eine der alternativen Identifikationen in folgender Reihenfolge verwendet werden:

Meldepflicht-Art Meldepflicht- Kennung   Erläuterung
  Länge Feldtyp  
K 4 numerisch Kassenvereinsnummer oder EDV- Nummer der Makler
B 8 numerisch deutsche Bankleitzahl
M 5 alpha- numerisch Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems
D 8 numerisch Börsensystemnummer der BaFin (Stelle 1 bis 2: `99` Stelle 3 bis 8: int. Kennnummer)
W 8 numerisch Identifikationsnummer der BaFin

11.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

11.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 11.1)

11.2.2 XONTRO-Meldesatz

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
11.1 a 1   W = Identifikationsnummer der BaFin
      K = Kassenvereinsnummer oder EDV-Nummer der Makler
B = deutsche Bankleitzahl
M = Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems
D = Börsensystemnummer der BaFin
11.2.1 a 1   W = Identifikationsnummer der BaFin
K = Kassenvereinsnummer oder EDV-Nummer der Makler
B = deutsche Bankleitzahl
M = Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems
D = Börsensystemnummer der BaFin
11.2.2 a 1   (blank)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
12 Identifikation (2. Zwischenkommissionär) E 7244

12.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Das Feld ist entsprechend dem Eintrag im Feld "Art der Identifikation (2. Zwischenkommissionär)" zu füllen.

12.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

12.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 12.1)

12.2.2 XONTRO-Meldesatz

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
12.1 N 8
N 4
N 8
a 5
N 8
  (wenn Feld 11 = W)
(wenn Feld 11 = K)
(wenn Feld 11 = B)
(wenn Feld 11 = M)
(wenn Feld 11 = D)
12.2.1 N 8
N 4
N 8
a 5
N 8
  (wenn Feld 11 = W)
(wenn Feld 11 = K)
(wenn Feld 11 = B)
(wenn Feld 11 = M)
(wenn Feld 11 = D)
12.2.2 N 8   (blank)

Feld-Nr. Bezeichnung Label
13 Kalenderdatum des Geschäftsabschlusses E 31 P 11

13.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Hier ist das Kalenderdatum des Geschäftsabschlusses einzustellen.

13.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

13.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 13.1)

13.2.2 XONTRO-Meldesatz

(siehe 13.1)

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
13.1 N 8 JHJJMMTT (Datum)
13.2.1 N 8 JHJJMMTT (Datum)
13.2.2 N 8 JHJJMMTT (Datum)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
14 Uhrzeit des Geschäftsabschlusses E 31 P 12

14.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Dieses Feld enthält die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses entsprechend dem Eintrag im Feld "Kalenderdatum des Geschäftsabschlusses"; wenn die Angabe von Sekunden nicht möglich ist, so ist "00" anzugeben.

14.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

14.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 14.1)

14.2.2 XONTRO-Meldesatz

(siehe 14.1)

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
14.1 N 6 HHMMSS (Uhrzeit MEZ/MESZ)
14.2.1 N 6 HHMMSS (Uhrzeit MEZ/MESZ)
14.2.2 N 6 HHMMSS (Uhrzeit MEZ/MESZ)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
15 Interne Meldenummer E 721

15.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Dieses Feld enthält eine vom Meldepflichtigen vergebene Nummer und damit die vom Gesetz verlangte Identifikation des Geschäfts. Die Nummer ist notwendig, um bei eventuellen Verdachtsmomenten den Vorgang beim Meldepflichtigen weiter zu verfolgen.

15.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

15.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 15.1)

15.2.2 XONTRO-Meldesatz

Dieses Feld ist inhaltlich entsprechend dem Feld "Referenz zum Börsengeschäft" zu füllen.

Generell ist die Geschäftsnummer einzutragen. Ist eine Geschäftsnummer auf Grund eines Stornos entstanden, so ist diese durch eine neue Geschäftsnummer zu ersetzen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
15.1 a 33   (ANSI Zeichensatz)
15.2.1 a 33   (S.W.I.F.T.-konforme Zeichen)
15.2.2 a 33   (S.W.I.F.T.-konforme Zeichen)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
16 Referenz zum Börsengeschäft E 21

16.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Die Angabe einer Geschäftsreferenz existiert in diesen Meldungen nicht. Aus diesem Grunde ist die Konstante "NONREF" einzustellen.

16.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

16.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 16.1)

16.2.2 XONTRO-Meldesatz

Das Feld muss auf jeden Fall die Geschäftsnummer - zusammengesetzt aus Börse, Datum und laufender Geschäftsnummer - enthalten.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
16.1 a 16   NONREF
16.2.1 a 16   NONREF
16.2.2 a 16 NNNJJMMTTNNNNNNN (Geschäftsnummer)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
17 Geschäftsart E 23

17.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Die Geschäftsart ist entweder "Kauf" oder "Verkauf". Die Einträge für das Feld "Geschäftsart" "Bought (B)" und "Sold (S)" sind in die Attribute "K" und "V" umzusetzen.

17.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

17.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 17.1)

17.2.2 XONTRO-Meldesatz

Da ein XONTRO-Maklersatz beide Seiten eines Geschäfts beinhaltet, ist dieser in zwei Sätze zu unterteilen, nämlich in die Kauf- und Verkaufseite. Dementsprechend ist dann auch das Feld Geschäftsart mit "K" oder "V" zu besetzen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
17.1 a 1   K = Kauf = Bought
V = Verkauf = Sold
17.2.1 a 1   K = Kauf = Bought
V = Verkauf = Sold
17.2.2 a 1   K = Kauf = Bought
V = Verkauf = Sold
Feld-Nr. Bezeichnung Label
18 Geschäftstyp E 31 P 3

18.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Der Geschäftstyp ist von den Meldepflichtigen zu benutzen, um Besonderheiten in den Meldedaten zu erläutern.

18.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

18.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 18.1)

18.2.2 XONTRO-Meldesatz

Das IW-, Groß- oder Sammelorder-Feld des Maklersatzes ist hier in den Feldwert "4" umzusetzen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
18.1 N 2   1 = Bruttoabrechnung
2 = Nettoabrechnung
3 = Aggregation von Geschäften
4 = IW-, Groß- oder Sammelorder
18.2.1 N 2   1 = Bruttoabrechnung
2 = Nettoabrechnung
3 = Aggregation von Geschäften
4 = IW-, Groß- oder Sammelorder
18.2.2 N 2   1 = Bruttoabrechnung
4 = IW-, Groß- oder Sammelorder
Feld-Nr. Bezeichnung Label
19 Kennzeichnung Eigenbestand E 31 P 17

19.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Dieses Feld kennzeichnet, ob bei dem Geschäft der Eigenbestand betroffen ist oder nicht.

19.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

19.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 19.1)

19.2.2 XONTRO-Meldesatz

In diesem Feld ist der Eintrag "N" vorzusehen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
19.1 a 1   J = der Eigenbestand ist betroffen
N = der Eigenbestand ist nicht betroffen
19.2.1 a 1   J = der Eigenbestand ist betroffen
N = der Eigenbestand ist nicht betroffen
19.2.2 a 1   (blank)
N = der Eigenbestand ist nicht betroffen
Feld-Nr. Bezeichnung Label
20 Kennzeichen Effektengeschäft E 82 D 21

20.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Das Feld gibt Auskunft über das Wesen des gemeldeten Effektengeschäfts, ob es sich um ein Kunden- oder Eigengeschäft handelt.

Zwischen dem "Kennzeichen Effektengeschäft" und dem "Kennzeichen Eigenbestand" existiert folgende Beziehung:

"Kennzeichen Effektengeschäft" = "K"

"Kennzeichen Eigenbestand" = "J" oder "N"

"Kennzeichen Effektengeschäft" = "E"

"Kennzeichen Eigenbestand" = " J"

20.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

20.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 20.1)

20.2.2 XONTRO-Meldesatz

In diesem Bestand existieren nur Kundengeschäfte.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
20.1 a 1   K = Kundengeschäft
E = Eigengeschäft
20.2.1 a 1   K = Kundengeschäft
E = Eigengeschäft
20.2.2 a 1   K = Kundengeschäft
Feld-Nr. Bezeichnung Label
21 Kennzeichen Börsenpreis E 31 P 15

21.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Dieses Feld kennzeichnet, ob es sich um einen Börsenpreis im Sinne des § 24 BörsG handelt oder nicht.

21.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

21.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 21.1)

21.2.2 XONTRO-Meldesatz

(siehe 21.1)

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
21.1 a 1   J = Börsenpreis
N = kein Börsenpreis
21.2.1 a 1   J = Börsenpreis
N = kein Börsenpreis
21.2.2 a 1   J = Börsenpreis
N = kein Börsenpreis
Feld-Nr. Bezeichnung Label
22 Staat des Geschäftsabschlusses  

22.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Hier ist der Staat, in dem das Geschäft geschlossen wurde, anzugeben.

22.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

22.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 22.1)

22.2.2 XONTRO-Meldesatz

Hier ist stets der Eintrag "DE" vorzusehen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
22.1 a 2   (WM-Tabelle L 02 ISO 3166)
22.2.1 a 2   (WM-Tabelle L 02 ISO 3166)
22.2.2 a 2   "DE"
Feld-Nr. Bezeichnung Label
23 Handelssegment E 31 P 14

23.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Hier ist das Handelssegment, in dem das Geschäft geschlossen wurde, anzugeben. Ist das Handelssegment nicht bekannt, wird ausschließlich der Staat, in dem das Geschäft stattgefunden hat, im Feld "Staat" angegeben. Im Allgemeinen handelt es sich hierbei um den Staat des Börsenplatzes. Die Schlüssel für die Handelssegmente sind grundsätzlich der WM-Tabelle G 32 zu entnehmen. Weitere Schlüssel für Handelssegmente sind entsprechend den Verlautbarungen der BaFin zu berücksichtigen.

23.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

23.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 23.1)

23.2.2 XONTRO-Meldesatz

Es ist immer der deutsche Börsenplatz anzugeben.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
23.1 a 3   (WM-Tabelle G 32 oder Verlautbarung der BaFin)
23.2.1 a 3   (WM-Tabelle G 32 oder Verlautbarung der BaFin)
23.2.2 a 3   (WM-Tabelle G 32 oder Verlautbarung der BaFin)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
24 Depotwährung E 35 B 21

24.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Die Depotwährung (Einheit der gehandelten Menge) erläutert die als Zahl angegebene Nominale (Menge) und ist abhängig von der Notierungsart. Als Depotwährung gelten auch Stücke (in der Regel bei Aktien) und Kontrakte (in der Regel bei Derivaten).

24.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

24.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 24.1)

24.2.2 XONTRO-Meldesatz

(siehe 24.1)

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
24.1 a 3   (XXX oder ISO-Währungscode, lt. WM-W02)
24.2.1 a 3   (XXX oder ISO-Währungscode, lt. WM-W02)
24.2.2 a 3   (XXX oder ISO-Währungscode, lt. WM-W02)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
25 Nominale E 35 a 12

25.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Dieses Feld enthält die Nominale (Menge), auf die der ausgeführte Auftrag oder das Geschäft lautet.

Ob es sich bei der Nominale (Menge) um Stück, Euro-Nennwert, Dollar- Nennwert usw. oder um Kontrakte handelt, ist dem Feld "Depotwährung" zu entnehmen.

25.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

25.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 25.1)

25.2.2 XONTRO-Meldesatz

(siehe 25.1)

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
25.1 a 16 10,4 / 12,3 / 14,0 (Betrag)
25.2.1 a 16 10,4 / 12,3 / 14,0 (Betrag)
25.2.2 a 16 10,4 / 12,3 / 14,0 (Betrag)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
26 Währung des Kurses oder Preises E 33 T 11

26.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Die Handelswährung erläutert den in Feld 27 als Zahl angegebenen Abschlusskurs oder Preis.

26.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

26.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 26.1)

26.2.2 XONTRO-Meldesatz

(siehe 26.1)

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
26.1 a 3   (Landeswährung ISO-Code, lt. WM-W02)
26.2.1 a 3   (Landeswährung ISO-Code, lt. WM-W02)
26.2.2 a 3   (Landeswährung ISO-Code, lt. WM-W02)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
27 Abschlusskurs / Preis E 33 T 12

27.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Der Abschlusskurs/Preis bezieht sich auf das gemeldete Geschäft. Bei Wert-papieren ist dies der Kurs und bei Optionen der Preis (Optionspreis).

Zu beachten ist, dass keine der in dem Meldesatz angegebenen Währungen mit der (nicht meldepflichtigen) Abrechnungswährung identisch sein muss.

27.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

27.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 27.1)

27.2.2 XONTRO-Meldesatz

(siehe 27.1)

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
27.1 N 15 7,7 (Betrag)
27.2.1 N 15 7,7 (Betrag)
27.2.2 N 15 7,7 (Betrag)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
28 Emittentennummer aktuell D 95008

28.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Dieses Feld enthält die Emittentennummer lt. dem WM-Daten-Feld GD245.

28.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

28.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 28.1)

28.2.2 XONTRO-Meldesatz

(siehe 28.1)

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
28.1 N 6   (lt. WM-GD245)
28.2.1 N 6   (lt. WM-GD245)
28.2.2 N 6   (lt. WM-GD245)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
29 Emittentennummer ursprünglich D 95009

29.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Dieses Feld enthält die ursprüngliche Emittentennummer lt. dem WM-Feld GD240.

29.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

29.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 29.1)

29.2.2 XONTRO-Meldesatz

(siehe 29.1)

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
29.1 N 6   (lt. WM-GD240)
29.2.1 N 6   (lt. WM-GD240)
29.2.2 N 6   (lt. WM-GD240)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
30 Art des Wertpapiers E 35 a 11

30.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Das Feld ist gemäß WM-GD195 zu füllen.

30.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

30.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 30.1)

30.2.2 XONTRO-Meldesatz

(siehe 30.2.1)

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
30.1 a 3   (lt. WM-GD195)
30.2.1 a 3   (lt. WM-GD195)
30.2.2 a 3   (lt. WM-GD195)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
31 Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) E 35 B 1

31.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Dieses Feld enthält die ISIN (International Securities Identification Number) des gehandelten Wertpapiers oder - soweit vorhanden - des gehandelten Derivats.

31.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

31.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 31.1)

31.2.2 XONTRO-Meldesatz

(siehe 31.1)

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
31.1 a 12 AANNNNNNNNNN (lt. ISIN)
31.2.1 a 12 AANNNNNNNNNN (lt. ISIN)
31.2.2 a 12 AANNNNNNNNNN (lt. ISIN)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
32 Kennzeichen des Herkunftsstaates der Wertpapierkennnummer E 35 B 25

32.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Dieses Feld beschreibt die Wertpapierkennnummer. Es enthält die Kennung des Staates, aus dem die Kennnummer stammt.

32.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

32.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 32.1)

32.2.2 XONTRO-Meldesatz

(siehe 32.1)

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
32.1 a 2   (lt. WM-Tabelle L02 (ISO 3166))
32.2.1 a 2   (lt. WM-Tabelle L02 (ISO 3166))
32.2.2 a 2   "DE"
Feld-Nr. Bezeichnung Label
33 Wertpapierkennnummer E 35 B 25

33.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Das gehandelte Wertpapier kann alternativ zur "ISIN" durch eine deutsche "WKN" oder eine andere nationale Kennnummer beschrieben werden. Das Wertpapier ist nicht meldepflichtig, wenn Nachforschungen des meldepflichtigen Unternehmens ergeben, dass keine nationale Kennnummer verfügbar ist.

Die Kennnummer ist in Abhängigkeit der "Kennzeichen der Gattungsart" anzugeben. Die Verwendung einer hausinternen Kennnummer ist nicht zulässig.

33.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

33.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 33.1)

33.2.2 XONTRO-Meldesatz

(siehe 33.1)

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
33.1 a 9   (Dt. WKN, nationale WKN)
33.2.1 a 9   (Dt. WKN, nationale WKN)
33.2.2 a 9   (Dt. WKN, nationale WKN)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
34 Stamm-WKN  

34.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Dieses Feld hat bei Meldung einer deutschen Serien-WKN im Feld "Wertpapierkennnummer" die Stamm-WKN aus den WP-Stammdaten zu enthalten.

34.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

34.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

Dieses Feld enthält bei Meldung einer deutschen Serien-WKN im Feld "Wertpapierkennnummer" die Stamm-WKN aus den WP-Stammdaten. Diese wird von der Deutsche Börse AG ergänzt, um die Zuordnung zur Gegenseite des Geschäfts, die nur die Stamm-WKN meldet, zu ermöglichen.

34.2.2 XONTRO-Meldesatz

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
34.1 N 6   (Stamm-WKN)
34.2.1 N 6   (Stamm-WKN)
34.2.2 N 6   (blank)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
35 Wertpapierbezeichnung E 35 B 3

35.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Es ist eine geeignete Wertpapierbezeichnung einzutragen, welche auch im Handelsverkehr üblicherweise verwendet wird.

35.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

35.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

Dieses Feld unterteilt sich ursprünglich in zwei Felder. Handelt es sich um ein Wertpapier, welches im WM-Gattungsstamm enthalten ist, so wird dieses Feld von der Deutsche Börse AG dann gefüllt, wenn im Feld "Gattungsart" DE eingestellt ist und für beide Felder der WP-Bezeichnung kein Eintrag existiert.

In allen anderen Fällen wird die Gattung bzw. das Derivat im Meldesatz vom Meldepflichtigen verbal beschrieben (Name des Emittenten bzw. Produktbezeichnung, Zusatzangaben über Wertpapierart, Seriennummer, Hinweis auf Floater und dergleichen).

35.2.2 XONTRO-Meldesatz

(siehe 35.2.1)

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
35.1 a 70   (ANSI Zeichensatz)
35.2.1 a 70   (S.W.I.F.T. konforme Zeichen)
35.2.2 a 70   (S.W.I.F.T. konforme Zeichen)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
36 Einheit der Effektennotiz E 35 B 22

36.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Die Einheit der Effektennotiz (Notierungsart) erläutert den als Zahl angegebenen Kurs (Stückzahl, Prozentnotiz usw.).

36.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

36.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 36.1)

36.2.2 XONTRO-Meldesatz

(siehe 36.1)

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
36.1 N 1   (Belegung gemäß WM-Tabelle G19)
36.2.1 N 1   (Belegung gemäß WM-Tabelle G19)
36.2.2 N 1   (Belegung gemäß WM-Tabelle G19)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
37 Zinssatz E 35 B 23

37.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Dieses Feld enthält - sofern vorhanden - den Zinssatz des gehandelten Wertpapiers.

37.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

37.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 37.1)

37.2.2 XONTRO-Meldesatz

(siehe 37.1)

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
37.1 N 10 2,7 (Zinssatz)
37.2.1 N 10 2,7 (Zinssatz)
37.2.2 N 10 2,7 (Zinssatz)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
38 Endfälligkeit E 35 B 24

38.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Dieses Feld enthält - sofern vorhanden - die Endfälligkeit des gehandelten Wertpapiers.

38.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

38.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 38.1)

38.2.2 XONTRO-Meldesatz

(siehe 38.1)

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
38.1 N 8 JHJJMMTT (Datum)
38.2.1 N 8 JHJJMMTT (Datum)
38.2.2 N 8 JHJJMMTT (Datum)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
39 Art des Derivats E 7251

39.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Dieses Feld enthält die Art des gehandelten Derivats.

39.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

39.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 39.1)

39.2.2 XONTRO-Meldesatz

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
39.1 a 1   C = Call / Kaufoption
P = Put / Verkaufsoption
F = Future
39.2.1 a 1   C = Call / Kaufoption
P = Put / Verkaufsoption
F = Future
39.2.2 a 1   (blank)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
40 Art der Identifikation des Underlying D 95020

40.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Das Underlying wird entweder als "ISIN" oder "Deutsche WKN" angegeben.

40.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

40.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 40.1)

40.2.2 Verfahren Makler - XONTRO

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
40.1 a 2   I = ISIN
D = deutsche WKN
40.2.1 a 2   I = ISIN
D = deutsche WKN
40.2.2 a 2   (blank)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
41 Identifikation des Underlying D 95021

41.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Das Feld "Identifikation des Underlying" muss als "ISIN" oder "Deutsche WKN" angegeben werden. Es darf keine hausinterne "WKN" verwendet werden.

41.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

41.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 41.1)

41.2.2 XONTRO-Meldesatz

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
41.1 a 12   (ISIN, dt. WKN des Underlying od. blank)
41.2.1 a 12   (ISIN, dt. WKN des Underlying od. blank)
41.2.2 a 12   (blank)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
42 Preismultiplikator E 7252

42.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Der Preismultiplikator ist nur bei Eurex-Geschäften gefüllt und beinhaltet die im Kontrakt enthaltene Stückzahl.

42.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

42.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 42.1)

42.2.2 XONTRO-Meldesatz

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
42.1 N 10 5,4 (Multiplikator)
42.2.1 N 10 5,4 (Multiplikator)
42.2.2 N 10 5,4 (blank)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
43 Versionsnummer E 7253

43.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Dieses Feld gibt die Versionsnummer der Option an.

43.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

43.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 43.1)

43.2.2 XONTRO-Meldesatz

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
43.1 N 2   (Nummer)
43.2.1 N 2   (Nummer)
43.2.2 N 2   (blank)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
44 Währung des Basispreises der Option E 7254

44.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Die Währung des Basispreises der Option erläutert den in Feld 45 als Zahl angegebenen Basispreis.

44.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

44.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 44.1)

44.2.2 XONTRO-Meldesatz

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
44.1 a 3   (lt. WM-W02)
44.2.1 a 3   (lt. WM-W02)
44.2.2 a 3   (blank)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
45 Basispreis der Option E 7255

45.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Der Basispreis der Option ist bei Call/Kaufoption und Put/Verkaufsoption zur vollständigen Beschreibung der gehandelten Serien obligatorisch.

45.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

45.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 45.1)

45.2.2 XONTRO-Meldesatz

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
45.1 N 15 7,7 (Betrag)
45.2.1 N 15 7,7 (Betrag)
45.2.2 N 15 7,7 (blank)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
46 Notierungsart des Basispreises E 7256

46.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Die Notierungsart des Basispreises dient seiner näheren Beschreibung.

46.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

46.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 46.1)

46.2.2 XONTRO-Meldesatz

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
46.1 N 1   (lt. WM-G19)
46.2.1 N 1   (lt. WM-G19)
46.2.2 N 1   (blank)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
47 Fälligkeit des Derivats E 726

47.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Die Fälligkeit des Derivats ist das Verfallsdatum gemäß den Produktspezifikationen. Wenn der Tag vom Meldepflichtigen nicht ermittelt werden kann, ist nur Jahr und Monat anzugeben und der Tag mit 00 zu belegen.

47.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

47.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 47.1)

47.2.2 XONTRO-Meldesatz

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
47.1 N 8 JHJJMMTT oder JHJJMM00,
falls nicht vorhanden/bekannt
(Datum)
47.2.1 N 8 JHJJMMTT oder JHJJMM00,
falls nicht vorhanden/bekannt
(Datum)
47.2.2 N 8   (blank)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
48 Stornodatum E 3 P 6

48.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

(siehe § 18 Satz 1 InvMV)

48.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

48.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 48.1)

48.2.2 XONTRO-Meldesatz

(siehe 48.1)

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
48.1 N 8 JHJJMMTT (Datum)
48.2.1 N 8 JHJJMMTT (Datum)
48.2.2 N 8 JHJJMMTT (Datum)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
49 Art des Meldesatzes  

49.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

49.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

49.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

49.2.2 XONTRO-Meldesatz

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
49.1 a 1   (blank)
49.2.1 a 1   (blank)
49.2.2 a 1   (blank)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
50 Kennzeichen-Aktualisierung E 31 P 18

50.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

(siehe § 18 Satz 2 und 3 InvMV)

50.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

50.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

Das von den Meldepflichtigen gemeldete Kennzeichen "J" ist in "A" zu ändern

(im Übrigen siehe 50.1).

50.2.2 XONTRO-Meldesatz

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzunehmen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
50.1 a 1   a = Geschäft wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt gemeldet
N = Defaultwert
50.2.1 a 1   (siehe 50.1)
50.2.2 a 1   (blank)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
51 Valuta E 30

51.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Das Valutadatum eines Wertpapiergeschäfts ist der Tag, an dem vereinbarungsgemäß die Geldverrechnung (Geldvaluta) vorgenommen wird.

Das Feld ist in der Regel nur belegt, wenn eine besondere Valuta als Erklärung für einen vom Markt wesentlich abweichenden Kurs dient.

51.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

51.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

(siehe 51.1)

51.2.2 XONTRO-Meldesatz

(siehe 51.1)

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
51.1 N 8 JHJJMMTT (Datum)
51.2.1 N 8 JHJJMMTT (Datum)
51.2.2 N 8 JHJJMMTT (Datum)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
52 Gesetzliche Grundlage des Meldesatzes D 95000

In diesem Feld ist bei Meldungen nach § 10 Abs. 2 InvG zur eindeutigen Zuordnung stets die Bezeichnung "INVMV" einzutragen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
52 a 5   INVMV
Feld-Nr. Bezeichnung Label
53 Datum-Erstellung D 95001

53.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

53.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

Das Sendedatum ist vom Meldepflichtigen oder einem von diesem Beauftragten unmittelbar vor dem Senden zu füllen.

53.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

Dieses Feld wird von der Deutsche Börse AG gefüllt, wenn die Sätze aufbereitet werden. Dieses Datum enthält den Kalendertag der Erstellung des Meldesatzes durch die Deutsche Börse AG. Es wird beim File-Transfer dem Vorsatz des übertragenen Meldesatzes entnommen und ist im Dialog das Erfassungsdatum (Sendedatum).

53.2.2 XONTRO-Meldesatz

Hier ist das Datum, an dem der Meldesatz aus dem XONTRO-Maklersatz generiert wird, einzustellen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
53.1 N 8 JHJJMMTT (Datum)
53.2.1 N 8 JHJJMMTT (Datum)
53.2.2 N 8 JHJJMMTT (Datum)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
54 ISN bzw. Meldenummer D 95003

54.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Es ist pro Tag und Melder eine fortlaufende Nummerierung der Sätze in dieses Feld zu generieren. Beginnend mit der Nummer 1.

54.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

54.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

Dieses Feld enthält die laufende Nummer der Sätze pro Tag.

Beim File-Transfer wird die ISN vom Melder vergeben und beginnt täglich mit der Nummer 1.

Im Dialog wird die Meldenummer täglich mit 900001 beginnend von der Deutsche Börse AG vergeben.

54.2.2 XONTRO-Meldesatz


Pro Tag sollte eine laufende Nummer generiert werden, die für jeden Block des File-Transfers mit 1 beginnt.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
54.1 N 6   lfd. Nummer pro Tag und Melder
54.2.1 N 6   File-Transfer-Nummer zwischen 1 und 899999 Dialog-Nummer zwischen 900001 und 999999
54.2.2 N 6   Nummer zwischen 1 und 999999
Feld-Nr. Bezeichnung Label
55 Adresse-Melder D 95004

55.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Es ist die Identifikation des Meldepflichtigen, die auch im Feld "Identifikation des Meldepflichtigen" verwendet wurde, in diesem Feld einzustellen.

55.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

55.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

Dieses Feld wird automatisch bei dem SWIFT-Datentransfer generiert. Es enthält die SWIFT-Adresse des Melders.

55.2.2 XONTRO-Meldesatz

Es ist die Identifikation des Meldepflichtigen aus dem Feld "Identifikation des Meldepflichtigen" einzustellen.

Dies entspricht ebenfalls dem Eintrag im Feld Identifikation (Makler).

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
55.1 a 12   (ID des Melders)
55.2.1 a 12   File-Transfer = S.W.I.F.T.-Adresse
Dialog = existente KVN
55.2.2 a 12   (ID des Melders)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
56 Datum-Eingang D 95006

56.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Dieses Feld enthält das Eingangsdatum, an dem der Meldesatz bei einem geeigneten Dritten eingegangen ist.

56.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

56.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

Dieses Feld enthält das Eingangsdatum bei der Deutsche Börse AG.

56.2.2 XONTRO-Meldesatz

Dieses Feld enthält das Datum, an dem der Meldesatz von der Deutsche Börse AG erstellt wurde. Es ist mit dem Feld "Datum Erstellung" identisch.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
56.1 N 8 JHJJMMTT (Datum)
56.2.1 N 8 JHJJMMTT (Datum)
56.2.2 N 8 JHJJMMTT (Datum)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
57 Zeit-Eingang D 95007

57.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

Dieses Feld enthält die Eingangsuhrzeit, an dem der Meldesatz bei einem geeigneten Dritten eingegangen ist.

57.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

57.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

Dieses Feld enthält die Eingangsuhrzeit bei der Deutsche Börse AG.

57.2.2 XONTRO-Meldesatz

Dieses Feld enthält die Uhrzeit, an dem der Meldesatz von der Deutsche Börse AG erstellt wurde. Es ist mit dem Feld "Datum Erstellung" identisch.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
57.1 N 6 HHMMSS (Uhrzeit)
57.2.1 N 6 HHMMSS (Uhrzeit)
57.2.2 N 6 HHMMSS (Uhrzeit)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
58 Ursprungs-Geschäftsnummer Deutsche Börse AG D 95010

58.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

58.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

58.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

58.2.2 XONTRO-Meldesatz

Dieses Feld ist zu füllen, um den Handel unter Maklern mit sich ändernden Geschäftsnummern lückenlos nachvollziehen zu können.

Sollte sich im Laufe eines Geschäfts die Geschäftsnummer ändern, z.B. wegen einer Aufgabenweitergabe, so ist die ursprüngliche Geschäftsnummer in diesem Feld einzutragen.

Dieses Feld ist nur bei Aufgabenschließung und -weitergabe relevant.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
58.1 a 16   (blank)
58.2.1 a 16   (blank)
58.2.2 a 16   Numerischer Schlüssel der deutschen Präsenzbörsen gemäß WM-G32 gültiges
Datum im Format JJMMTT ganzzahliger Wert
Feld-Nr. Bezeichnung Label
59 Aufgabe-Kennzeichen D 95012

59.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

59.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

59.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

59.2.2 XONTRO-Meldesatz

Dieses Feld kennzeichnet und klassifiziert ein Aufgabegeschäft des Maklers. Das Aufgabe-Kennzeichen der Makler ist in dieses Feld zu übertragen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
59.1 a 1   (blank)
59.2.1 a 1   (blank)
59.2.2 a 1   0 = keine Aufgabe
1 = Aufgabe
3 = Aufgabenschließung
4 = Aufgabenweitergabe
Feld-Nr. Bezeichnung Label
60 Abruf-Gruppe-Makler D 95013

60.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

60.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

60.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

60.2.2 XONTRO-Meldesatz

Dieses Feld enthält zusätzliche Informationen über das entstandene maklervermittelte Geschäft.

Aus dem XONTRO-Maklersatz ist die Abruf-Gruppe-Makler in dieses Feld zu übertragen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
60.1 a 1   (blank)
60.2.1 a 1   (blank)
60.2.2 a 1   (blank)=Geschäft
D = Stornierung
E = Löschung einer Aufgabe
F = Info-Meldung über Storno eines HuM-Geschäfts
L = Zwangsaufgabe/-weitergabe (Gegeneingabe mit Kontrahent = Bank)
R = Storno: Zwangsaufgabe/-weitergabe (Gegeneingabe mit Kontrahent = Bank)
Feld-Nr. Bezeichnung Label
61 Datum letzte Änderung  

61.1 Verfahren an BaFin direkt oder über geeignete Dritte

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

61.2 Verfahren über Gruppe Deutsche Börse

61.2.1 File-Transfer-/Dialog-Meldesatz

Wenn ein gemeldeter Geschäftssatz im änderungsfähigen Online-Bestand geändert wird, so ist das Datum der letzten Änderung einzutragen.

61.2.2 XONTRO-Meldesatz

In diesem Feld ist kein Eintrag vorzusehen.

Technische Beschreibung
Bezug Dimension Format Werteliste
61.1 N 8 JHJJMMTT (blank)
61.2.1 N 8 JHJJMMTT Gültiges Datum im Format JHJJMMTT
61.2.2 N 8 JHJJMMTT (blank)

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion