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Regelwerk; Wirtschaft; Bau- & Planungsrecht

AwVO - Auftragswerteverordnung
Verordnung über die Auftragswerte nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a - Ausgabe 2019

- Sachsen-Anhalt -

Vom 6. Dezember 2024
(GVBl. LSa Nr. 26 vom 23.12.2024 S. 363; 01.11.2025 S. 811 25)
Gl.-Nr.: 703.16



Archiv: 2023

Aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2022 (GVBl. LSa S. 367) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSa S. 55), wird verordnet:

§ 1 Beschränkte Ausschreibung nach der Unterschwellenvergabeordnung 25

Abweichend von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 und 3 der Unterschwellenvergabeordnung ist eine beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach der Unterschwellenvergabeordnung für Vergabeverfahren, die nach dem 6. November 2025 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.03.2014 S. 65; L 410 vom 18.11.2021 S. 200; L 192 vom 21.07.2022 S. 39; L, 2023/90063, 3.11.2023), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023), in der jeweils geltenden Fassung ohne Umsatzsteuer zulässig.

§ 2 Verhandlungsvergabe nach der Unterschwellenvergabeordnung 25

(1) Abweichend von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 der Unterschwellenvergabeordnung ist eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach der Unterschwellenvergabeordnung für Vergabeverfahren, die nach dem 6. November 2025 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU ohne Umsatzsteuer zulässig.

(2) Abweichend von den Voraussetzungen des § 14 der Unterschwellenvergabeordnung können Leistungen bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren im Direktauftrag beschafft werden.

§ 3 Beschränkte Ausschreibung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A 25

Abweichend von den Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a ist eine beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach Teil a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen für Vergabeverfahren, die nach dem 6. November 2025 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU ohne Umsatzsteuer zulässig.

§ 4 Freihändige Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A 25

(1) Abweichend von den Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 Satz 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a ist eine freihändige Vergabe nach Teil a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen für Vergabeverfahren, die nach dem 6. November 2025 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb von 2,5 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer zulässig.

(2) Abweichend von den Voraussetzungen des § 3a Abs. 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a können Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren im Direktauftrag beschafft werden.

§ 5 (aufgehoben) 25

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.


ENDE

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