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Verordnung über die Einführung der elektronischen Vergabe
- Sachsen-Anhalt -
Vom 15. Februar 2023
(GVBl. LSa Nr. 3 vom 24.02.2023 S. 43;aufgehoben)
Gl.-Nr.: 703.13
Aufgrund des § 3 Satz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2022 (GVBl. LSa S. 367) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 15. November 2022 (MBl. LSa S. 530), wird verordnet:
§ 1 Einführung der elektronischen Vergabe
Abweichend von § 38 Abs. 3 der Unterschwellenvergabeordnung legt der Auftraggeber fest, ob die Unternehmen ihre Teilnahmeanträge und Angebote in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 7 der Unterschwellenvergabeordnung, auf dem Postweg, durch Telefax oder durch einen anderen geeigneten Weg oder durch Kombination dieser Mittel einzureichen haben. Dasselbe gilt für die sonstige Kommunikation nach § 7 der Unterschwellenvergabeordnung.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft und mit Ablauf des 29. Februar 2024 außer Kraft.
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(Stand: 19.03.2025)
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