Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für nicht reglementierte Berufe
- Niedersachsen -

Vom 7. Januar 2015
(Nds. GVBl. Nr. 1 vom 27.01.2015 S. 2)



Aufgrund des § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591) wird verordnet:

Artikel 1

§ 2 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für nicht reglementierte Berufe vom 20. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 172) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Worte "die Landesschulbehörde" durch die Worte "das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

2. Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"3Abweichend von Satz 2 ist für die Durchführung sonstiger geeigneter Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NBQFG die Landesschulbehörde zuständige Stelle."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.

ID 150002

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion