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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, Allgemeines, Berufe

ZustVO-Berufsqualifikation
Verordnung über die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für nicht reglementierte Berufe

- Niedersachsen -

Vom 20. Juni 2013
(Nds.GVBl. Nr. 10 vom 25.06.2013 S. 172; 07.01.2015 S. 2 15)
Gl.-Nr.: 20120



Aufgrund des § 8 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ( BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) und des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ( NBQFG) vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591) wird verordnet:

§ 1 Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach § 4 BQFG ist bei einer Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die von § 8 Abs. 1 BQFG nicht erfasst ist, die für die Aus- oder Fortbildung in dem jeweiligen Beruf zuständige Stelle.

§ 2 Gleichwertigkeit nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz 15

Zuständige Stelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach § 4 NBQFG ist das Ministerium, das die Aus- oder Fortbildung in dem jeweiligen Beruf regelt. Abweichend von Satz 1 ist für Berufe, für die das Führen einer Berufsbezeichnung in § 15 Satz 1 der Anlage 4 oder § 8 Abs. 1 der Anlage 8 der Verordnung über berufsbildende Schulen geregelt ist und die nicht reglementierte Berufe sind, die das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle. Abweichend von Satz 2 ist für die Durchführung sonstiger geeigneter Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NBQFG die Landesschulbehörde zuständige Stelle.

§ 3 Inkrafttreten

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