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Regelwerk; Wirtschaft

CRMAZustVO - Critical-Raw-Materials-Act-Zuständigkeitsverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach der Verordnung (EU) 2024/1252

- Schleswig-Holstein -

Vom 6. November 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 146 vom 14.11.2025 EU i.K.)



§ 1 Zuständigkeit der für Umwelt zuständigen obersten Landesbehörde

Die für Umwelt zuständige oberste Landesbehörde ist zuständige Behörde für die Funktion der zentralen Anlaufstelle nach Artikel 9 Absatz 3 und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1252.

§ 2 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen

Die Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung einschließlich der Festlegung neuer Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/1252 wird auf die für Umwelt zuständige oberste Landesbehörde übertragen; der Erlass der Verordnung erfolgt im Benehmen mit der für Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde.

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EU) Verordnung (EU) 2024/1252 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (Critical Raw Materials Act - CRMA)


ENDE

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(Stand: 18.11.2025)

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