| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Landesverordnung zur Neufassung von Zuständigkeitsregelungen und Anpassung des Allgemeinen Gebührentarifs der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 6. November 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 146 vom 14.11.2025)
Aufgrund
Artikel 1
ImSchVZustVO - Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes
Artikel 2
EnVKZustVO - Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzzuständigkeitsverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde sowie zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
Artikel 3
CRMAZustVO - Critical-Raw-Materials-Act-Zuständigkeitsverordnung
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach der Verordnung (EU) 2024/1252
Artikel 4
ChemZustVO - Chemikalienzuständigkeitsverordnung
Landesverordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug chemikalienrechtlicher Vorschriften
Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
Der Allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/119), wird wie folgt geändert:
1. In der Tarifstelle 2.3.1.3 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "102 bis 1 020" durch die Angabe "50 bis 1 020" ersetzt.(Red. Anm.: Durch Änderung vom 29.09.2025 GVOBl. Sch.-H. Nr. 147 ist die Angabe "102 bis 1 020" nicht mehr aktuell. Statt dessen wird die neue Angabe "104,04 bis 1.040,40" ersetzt.)
2. Nach der Tarifstelle 2.4.3.30 werden die folgenden Tarifstellen eingefügt:
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr Euro |
| "2.4.3.31 | Prüfung zur Qualitätssicherung gemäß § 130 Absatz 1 StrlSchV durch die Ärztliche Stelle nach § 128 StrlSchV | |
| a) Entgegennahme und Bearbeitung der Mitteilung nach § 129 StrlSchV | 50 bis 500 | |
| b) Grundgebühr je Anforderung von Prüfunterlagen | 50 bis 500 | |
| c) Überprüfungen röntgendiagnostischer Anwendungen pro Gerät | 100 bis 4.000 | |
| d) Überprüfungen strahlentherapeutischer Anwendungen pro Gerät | 1.500 bis 6.000 | |
| e) Überprüfungen röntgentherapeutischer Anwendungen pro Gerät | 500 bis 2.500 | |
| f) Überprüfungen nuklearmedizinischer Anwendungen pro Gerät | 300 bis 4.000 | |
| g) Erstellung einer fachlichen Bewertung | Nach Zeitaufwand | |
| h) Anreisepauschale | 500 bis 2.000 | |
| 2.4.3.32 | Prüfung zur Qualitätssicherung gemäß § 130 Absatz 1 StrlSchV durch die zahnärztliche Stelle nach § 128 StrlSchV
Überprüfungen röntgendiagnostischer Anwendungen pro Gerät |
50 bis 2 500 |
"
3. Die bisherigen Tarifstellen 2.4.3.31 und 2.4.3.32 werden zu den Tarifstellen 2.4.3.33 und 2.4.3.34.
4. In der Tarifstelle 10.1.1.1 wird in der Spalte "Gegenstand" nach der Angabe "Genehmigungen nach § 4" die Angabe", § 16 Absatz 1" eingefügt.
5. Die Tarifstelle 10.1.1.2 wird zu der Tarifstelle 10.1.1.2.1.
(Stand: 18.11.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion