Regelwerk; Allgemein

ProdGewStatG - Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe

Vom 21.03.2002
(BGBl. I S.1181; 26.07.2002 S.2867: 15.11.2003 S.2304; 22.08.2006 S.1970; 31.10.2006 S. 2407; 07.09.2007 S. 2246; 17.03.2008 S. 399; 17.03.2009 S. 550; 05.12.2012 S. 2466 12; 28.07.2015 S. 1400 15 ; 01.08.2015 S. 1474 15; 22.11.2019 19; ; 22.02.2021 S. 266 21; 22.12.2025 Nr. 354 25a1, 25a2 i.K.)
Gl.Nr.:708-20



§ 1

Im Produzierenden Gewerbe, das Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe, Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie Baugewerbe umfasst, werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

§ 1a Auswahl der Berichtseinheiten 25a1

Die Auswahl der Berichtseinheiten für die Erhebungen nach diesem Gesetz erfolgt auf Grundlage der Klassifizierungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige. Für Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2025 gilt die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025. Abweichend von Satz 2 gilt für die Erhebungen nach § 4 Buchstabe a Ziffer III, Buchstabe B und C Ziffer I Nummer 2 und Ziffer II für die Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 und für die Erhebungen nach den §§ 2 und 3 Buchstabe a Ziffer I und II, § 4 Buchstabe a Ziffer I und II, Buchstabe C Ziffer I Nummer 1, § 6 Buchstabe a und § 6a Buchstabe a für die Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008

1. Abschnitt
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden' Verarbeitendes Gewerbe

§ 2 Erhebungen bei Betrieben 12

Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Die Erhebungen erfassen:

A. bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen

I.  monatlich 

  1. die tätigen Personen,
  2. die Arbeitsstunden,
  3. die Lohn- und Gehaltssummen,
  4. den Umsatz,
  5. den Auftragseingang,
  6. den Auftragsbestand,
  7. die gesamte Produktion,
  8. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,
die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

II.. jährlich

die Investitionen;

B. bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe a erfasst werden,

I. vierteljährlich

  1. die gesamte Produktion,
  2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;

II. jährlich

  1. die tätigen Personen,
  2. die Lohn- und Gehaltssummen,
  3. den Umsatz,
  4. die Investitionen.

§ 3 Erhebungen bei Unternehmen Die Erhebungen erfassen 19 21

A. jährlich

im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden sowie im Verarbeitenden Gewerbe

I. bei höchstens 13.000 Unternehmen mit zwei und mehr Betrieben

  1. die tätigen Personen,
  2. die Lohn- und Gehaltssummen,
  3. den Umsatz;

II. bei höchstens 68.000 Unternehmen

  1. die Investitionen,
  2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;

III. bei höchstens 24.000 Unternehmen

  1. die tätigen Personen,
  2. den Umsatz,
  3. die selbst erstellten Anlagen,
  4. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,
  5. den Material- und Wareneingang,
  6. die Kosten nach Kostenarten,
  7. die Umsatzsteuer,
  8. die Subventionen;

bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6.000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst;

B. alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002, bei höchstens 12.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes

den Material- und Wareneingang nach Arten.

2. Abschnitt Baugewerbe

§ 4 Erhebungen bei Betrieben 19 25a2

Die Erhebungen erfassen

A. bei den Baubetrieben von höchstens 15.000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe(gültig bis 31.12.2026 und Bauträger) -

I. monatlich

  1. die tätigen Personen,
  2. die Arbeitsstunden,
  3. die Lohn- und Gehaltssummen,
  4. den Umsatz,
  5. den Auftragseingang;

II. vierteljährlich

  1. den Auftragsbestand,
  2. (weggefallen)

III. jährlich

den Umsatz für das vorhergehende Jahr;

B. bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe(gültig bis 31.12.2026 und Bauträger) jährlich

I. für einen Berichtsmonat

  1. die tätigen Personen,
  2. die Arbeitsstunden,
  3. die Lohn- und Gehaltssummen,
  4. den Umsatz;

II. für das vorhergehende Jahr

den Umsatz;

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