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ProdGewStatG - Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Vom 21.03.2002
(BGBl. I S.1181; 26.07.2002 S.2867: 15.11.2003 S.2304; 22.08.2006 S.1970; 31.10.2006 S. 2407; 07.09.2007 S. 2246; 17.03.2008 S. 399; 17.03.2009 S. 550; 05.12.2012 S. 2466 12; 28.07.2015 S. 1400 15 ; 01.08.2015 S. 1474 15; 22.11.2019 19; ; 22.02.2021 S. 266 21; 22.12.2025 Nr. 354 25a1, 25a2 i.K.)
Gl.Nr.:708-20
Im Produzierenden Gewerbe, das Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe, Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie Baugewerbe umfasst, werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
§ 1a Auswahl der Berichtseinheiten 25a1
Die Auswahl der Berichtseinheiten für die Erhebungen nach diesem Gesetz erfolgt auf Grundlage der Klassifizierungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige. Für Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2025 gilt die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025. Abweichend von Satz 2 gilt für die Erhebungen nach § 4 Buchstabe a Ziffer III, Buchstabe B und C Ziffer I Nummer 2 und Ziffer II für die Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 und für die Erhebungen nach den §§ 2 und 3 Buchstabe a Ziffer I und II, § 4 Buchstabe a Ziffer I und II, Buchstabe C Ziffer I Nummer 1, § 6 Buchstabe a und § 6a Buchstabe a für die Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008
1. Abschnitt
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden' Verarbeitendes Gewerbe
§ 2 Erhebungen bei Betrieben 12
Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Die Erhebungen erfassen:
A. bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen
I. monatlich
die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;
II.. jährlich
die Investitionen;
B. bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe a erfasst werden,
I. vierteljährlich
II. jährlich
§ 3 Erhebungen bei Unternehmen Die Erhebungen erfassen 19 21
A. jährlich
im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden sowie im Verarbeitenden Gewerbe
I. bei höchstens 13.000 Unternehmen mit zwei und mehr Betrieben
II. bei höchstens 68.000 Unternehmen
III. bei höchstens 24.000 Unternehmen
bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6.000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst;
B. alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002, bei höchstens 12.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes
den Material- und Wareneingang nach Arten.
2. Abschnitt Baugewerbe
§ 4 Erhebungen bei Betrieben 19 25a2
Die Erhebungen erfassen
A. bei den Baubetrieben von höchstens 15.000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe(gültig bis 31.12.2026 und Bauträger) -
I. monatlich
II. vierteljährlich
III. jährlich
den Umsatz für das vorhergehende Jahr;
B. bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe(gültig bis 31.12.2026 und Bauträger) jährlich
I. für einen Berichtsmonat
II. für das vorhergehende Jahr
den Umsatz;
(Stand: 27.01.2026)
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