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WRegV - Wettbewerbsregisterverordnung
Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen
Vom 16. April 2021
(BGBl. I Nr. 18 vom 22.04.2021 S. 809; 27.04.2026 Nr. 119 26; 03.07.2026 Nr. 199 26a)
Gl.-Nr.: 703-7-1
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Auf Grund des § 10 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), der durch Artikel 10 Nummer 6 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für die elektronische Kommunikation
§ 1 Elektronische Kommunikation und Datenübermittlung 26 26a
(1) Die elektronische Datenübermittlung und Kommunikation zwischen der Registerbehörde nach § 1 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes und
erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) Für die elektronische Übermittlung von Daten ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, mithilfe dessen der Datenübermittelnde authentifiziert werden kann und die Vertraulichkeit sowie Integrität der zu übermittelnden Daten gewährleistet ist. Anerkannte Standards der IT-Sicherheit sind zu beachten.
(3) Sichere Verfahren zur elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 2 sind die Übermittlung über:
(4) Die für die Datenübermittlung nach Absatz 2 zugelassenen Dateiformate werden von der Registerbehörde nach § 14 Nummer 2 auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Genügen die elektronisch übermittelten Daten nicht den von der Registerbehörde für die Bearbeitung gestellten Anforderungen, teilt die Registerbehörde dies dem Absender unter Hinweis auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen mit.
§ 2 Nutzung des Portals
(1) Die Nutzung des Portals nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 setzt eine vorherige Registrierung der Nutzer voraus.
(2) Für die Registrierung ist ein Antrag bei der Registerbehörde erforderlich. Dazu sind unter Verwendung des auf der Internetseite der Registerbehörde veröffentlichten elektronischen Standardformulars folgende Angaben zu machen:
(Stand: 20.07.2026)
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