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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021

Vom 9. Dezember 2019
(BGBl. I Nr. 46 vom 12.12.2019 S. 2051)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

In § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, werden die Wörter "minus 7.397 007.683 Euro" durch die Wörter "minus 7.780 858.166 Euro" ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "52,80864227" durch die Angabe "52,81398351" und die Angabe "45,19541378" durch die Angabe "45,19007254" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
Kalenderjahr Bund Länder Gemeinden
2020 minus 8.962.074.350 Euro 6.562.074.350 Euro 2.400.000.000 Euro
ab 2021 minus 9.095.407.683 Euro 6.695.407.683 Euro 2.400.000.000 Euro.
"(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:
Kalenderjahr Bund Länder Gemeinden
2020 minus 11.761 856.907 Euro 7.998 074.350 Euro 3.763 782.557 Euro
2021 minus 11.106 407.683 Euro 7.431 407.683 Euro 3.675 000.000 Euro
ab 2022 minus 9.331 407.683 Euro 6.931 407.683 Euro 2.400 000.000 Euro

c) Absatz 4

(4) Die in Absatz 1 genannten Prozentsätze werden im Jahr 2019 an die im Monat November von der Bundesregierung veröffentlichte Schätzung des Gesamtaufkommens aus der Umsatzsteuer wie folgt angepasst. Der Prozentsatz des Bundes wird um 0,56483691 erhöht und sodann um einen Wert vermindert, der sich aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt. Der Prozentsatz der Länder wird um 0,56483691 vermindert und sodann um einen Wert erhöht, der sich aus dem prozentualen Anteil von 1,42 Milliarden Euro am Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ergibt.

wird aufgehoben.

2. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe "95.760 000 Euro" durch die Angabe "50.920 000 Euro", die Angabe "64.512 000 Euro" durch die Angabe "34.304 000 Euro", die Angabe "160.776 000 Euro" durch die Angabe "85.492 000 Euro", die Angabe "94.248 000 Euro" durch die Angabe "50.116 000 Euro" und die Angabe "88.704 000 Euro" durch die Angabe "47.168 000 Euro" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. ab dem Jahr 2020 um 10,2 Prozentpunkte. "3. im Jahr 2020 um 2,7 Prozentpunkte,"

c) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:

"4. im Jahr 2021 um 1,2 Prozentpunkte sowie

5. ab dem Jahr 2022 um 10,2 Prozentpunkte."

2. In Absatz 9 wird die Angabe "bis 2019" durch die Angabe "bis 2021" ersetzt.

3. Absatz 10 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
  1. die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
  2. die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
    1. im Jahr 2018 für das Jahr 2019 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2018 und das Vorjahr 2017 rückwirkend anzupassen,
    2. im Jahr 2019 für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
    3. im Jahr 2020 für das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen sowie
  3. die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2018 bis 2020 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.

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