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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts

Vom 12. Juni 2020
(BGBl. I Nr. 28 vom 23.06.2020 S. 1241)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BfAAG - Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten

(nicht dargestellt).

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst

§ 9 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 wie folgt gefasst:

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" § 9 Kurierdienst und Auslands-IT".

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 9 Kurierdienst und Auslands-IT

(1) Das Auswärtige Amt stellt durch einen eigenen Kurierdienst und die Auslandsinformations- und kommunikationstechnik mit einem eigenen Kommunikationsnetz eine störungsgeschützte und geheimschutzgerechte Kommunikation im Auswärtigen Dienst sicher.

(2) Die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik umfasst die Informations- und Kommunikationstechnik des Geschäftsbereichs des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie die Informationstechnik der unmittelbaren Bundesverwaltung im Ausland."

Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

"1. die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,".

b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

2. In § 19b Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.

3. Dem § 71 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu."

4. In § 73b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nicht entsandte Angehörige des Auswärtigen Dienstes" durch die Wörter "weder entsandte oder im Inland beschäftigte Angehörige des Auswärtigen Dienstes noch Beschäftigte des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt.

5. Dem § 73c wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt auch für Visumanträge des Ehegatten oder Lebenspartners und minderjähriger lediger Kinder zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Ausländer, der einen Visumantrag nach Satz 1 gestellt hat, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bereits bestand oder das Verwandtschaftsverhältnis bereits begründet war, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat."

6. In § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "untereinander" die Wörter "sowie mit dem Auswärtigen Amt und mit dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Aufenthaltsverordnung

§ 69 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I S. 655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Auslandsvertretung" die Wörter "oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) Die Auslandsvertretungen dürfen die in den Visadateien gespeicherten Daten im Einzelfall einander übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Auslandsvertretungen erforderlich ist.

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(Stand: 23.11.2020)

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